KEINE Nachteilsausg...
 
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KEINE Nachteilsausgleichungserklärung

 
(@dino1501)
Schon was gesagt Registriert

Guten Tag,

meine Frau hat die Anlage U unterschrieben .
Ohne eine Nachteilsausgleichungserklärung von mir zu verlangen.
Nun soll ich aus 2014 eine Nachzahlung  von 1100 an Sie leisten daher Sie einen steuerlichen Nachteil erlitten hat.
Muss ich das trotz fehlender Nachteilsausgleichungserklärung tragen ?

Finde darüber im netz nichts, alle gehen immer davon aus das man eine gemacht hat.

MFG
Dirk

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2015 12:03
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Was heißt den hier "meine Frau"? Seit ihr noch nicht geschieden?? Dann könnt ihr, wenn in Trennung lebend, getrennt ODER gemeinsam veranlagen.
Veranlagt ihr getrennt, zahlt jeder das, was bei der eigenen Erklärung rauskommt, oder bekommt eben zurück. Veranlagt ihr zusammen, müßt ihr euch zunächst im Innenverhältnis über die Verteilung der Rückzahlung, oder eben der Nachzahlung einigen. Einigt ihr euch nicht, wird das ganze wieder auf Basis einer fiktiven Getrenntveranlagung berechnet.

So ihr schon geschieden seit:
Hast Du für das betreffende Steuerjahr den Unterhalt für Deine Ex geltend gemacht?? Wenn ja, hat Deine Ex Anspruch auf den Nachteilsausgleich, wenn nein, wird auch kein Nachteilsausgleich fällig.

Mehr Infos bitte!

Grüsse!
Jens

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AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2015 12:35
(@dino1501)
Schon was gesagt Registriert

Guten Tag,

erstmal entschuldigen ich mich für die zu wenigen Infos und falsch Aussage.

Also  wir sind bereits seid 2 Jahren geschieden. Also spreche ich von der EX Frau.
Ich habe Unterhalsleistungen von 3600 an Sie gezahlt und im meinen Steuerausgleich
geltend gemacht.
Sie hat die Anlage U unterschrieben. Hat aber KEINE Nachteilsausgleichungserklärung verlangt und auch nicht von mir
bekommen.
Deshalb nun die Frage muss ich den Ausgleich auch dann zahlen ???

In der Hoffnung das dies nun ausführlich genug war, warte ich geduldig auf eine Antwort.
Vielen dank im vorraus.

MFG
Dirk

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2015 12:39
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Dirk,

Deshalb nun die Frage muss ich den Ausgleich auch dann zahlen ???

Ja.

Siehe z.B. <hier>:

Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. FamRZ 2005, 1162; FamRZ 1985, 1232, 1233; FamRZ 1992, 534; FamRZ 1992, 1050, 1051; FamRZ 1997, 544, 546) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses. Die Verpflichtung zur Freistellung von finanziellen Nachteilen aus dem Realsplitting besteht unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Freistellungserklärung erfolgt ist (BGH FamRZ 1992, 534; FamRZ 1985, 1232, 1233).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2015 12:45
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

[...] Sie hat die Anlage U unterschrieben. [...]

Das ist des Pudels Kern.
Du hast einen Anspruch darauf, den Unterhalt steuermindernd geltend zu machen, sie hat den Anspruch den daraus entstehenden Nachteil bei Dir einzufordern.
Diesen Nachteil kannst Du in der folgenden Steuererklärung wieder als Unterhalt geltend machen, usw.
Das Spielchen läuft so lange, bis entweder Du den Unterhalt nicht mehr ansetzt, also kein Nachteil entsteht, der einzufordern wäre, oder sie eben keinen mehr fordert.

[...] KEINE Nachteilsausgleichungserklärung [...]

Ich hätte auch noch nie von einer solchen Erklärung gehört. Es gibt zu diesem Thema, so alles richtig berechnet ist, eigentlich nur zweimal Hardware, die Anlage U und die Ausgleichsforderung.

Grüsse!
JB

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AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2015 12:53
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Was heißt den hier "meine Frau"? Seit ihr noch nicht geschieden?? Dann könnt ihr, wenn in Trennung lebend, getrennt ODER gemeinsam veranlagen.

Nur zur Richtigstellung: das gilt NUR für  das Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgt ist, nicht für die darauffolgenden Jahre bis zur Scheidung.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2015 13:00
(@dino1501)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

mhhh vertsehe ich nun nicht ganz.

Also wir sind vor 2 Jahren geschieden worden.
Ich habe mich zur freiwilligen nachehelichen Unterhaltszahlung von 300€ über 2 Jahre erklärt.
Die 3600 hab ich nun letztes Jahr abgesetzt.
Ich habe dann ja auch Steuern zurückerhalten und Sie möchte jetzt halt das was Sie nachzahlen muss von mir bekommen.

Gruß
dirk

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2015 13:04
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich habe dann ja auch Steuern zurückerhalten und Sie möchte jetzt halt das was Sie nachzahlen muss von mir bekommen.

Obacht, das ist so nicht richtig.
Sie darf nicht einfach das von dir fordern, was sie zurück zahlen soll.

Sie muss berechnen, die die Erstattung/Rückzahlung einmal MIT und einmal OHNE Unterhalt aussähe, nur die Differenz mußt Du zahlen.
Hat sie Dir denn den Nachteil sauber nachgewiesen? Sie muß Dir ihren Steuerbescheid zukommen lassen, dann kannst Du das selbst berechnen.

Nur zur Richtigstellung: das gilt NUR für  das Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgt ist, nicht für die darauffolgenden Jahre bis zur Scheidung.

Natürlich, Danke Dir.

Grüsse!
Jens

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AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2015 13:12