Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig? Finanzgericht gewährt vorläufigen Rechtsschutz
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 16. Februar 2016 - Az. 7 V 237/15 - die Vollziehung eines Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 in Höhe von 820 EUR aufgehoben. Nach Auffassung des Senats bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Kinderfreibeträge bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aus mehreren Gründen verfassungswidrig zu niedrig sind. Das betrifft zum einen bei der Einkommensteuerfestsetzung diejenigen Steuerpflichtigen, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages betrifft es zum anderen alle Steuerpflichtigen mit Kindern, die Solidaritätszuschlag zahlen.
(Quelle)
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.