Kinderfreibetrag au...
 
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Kinderfreibetrag auf beiden Elternteilen eingetragen...

 
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,
aus gegebenen Anlaß habe ich folgende Frage:
Zu den Umständen...
Mir liegt die Steuererklärung und nunmehr auch der Steuerbescheid der HEX aus 2017 vor.
Dort werden auch verschiedene (pers.) Angaben zu dem neuen Ehepartner und zu den Kindern sowie zu den Vätern der Kinder gemacht.
Die HEX hat im Steuerbescheid 2 Kinder von 2 Vätern angegeben.
Bezüglich meiner Person findent sich nachstehend unter dem Punkt
"Kindschaftsverhältnis zur einer anderen Person" unter dem Unterpunkt
"Übertragung des Kinderfreibetrages/ ..." folgende Angaben (der KM):
Ich beantrage den vollen Freibetrag für den Betreuungs-und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, weil das Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet war.

Wie kann das sein? Zumal ich auch schon seit Jahren den (anteiligen 0,5) Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte stehen habe.
Verwechsel ich hier irgendwas?

PS: so nebenbei auch etwas Kurioses: Obwohl ich hier seit 16 Jahren andauernden Schriftverkehr zwischen den Anwälten der KM und mir in Unterhaltssachen vorliegen habe, gibt die KM an, die Adresse des KV (also meine) nicht zu kennen... :phantom:

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.04.2019 12:33
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

nur aus der Hüfte geschossen und ich hoffe auf LBM's erhellende Äußerungen...

Hast Du Deinen Steuerbescheid mal geprüft? Denn mir dem zahlen des MKU steht Dir der halbe Kinderfreibetrag zu, denn dieser wird ja auch auf den Unterhalt wieder mit angerechnet.
Und nein, ich meine dass Du nichts verwechselt ...

PS: so nebenbei auch etwas Kurioses: Obwohl ich hier seit 16 Jahren andauernden Schriftverkehr zwischen den Anwälten der KM und mir in Unterhaltssachen vorliegen habe, gibt die KM an, die Adresse des KV (also meine) nicht zu kennen... :phantom:

Welchen Sinn diese Lügen haben soll, kann ich Dir auch nicht sagen. Es dürfte keine Auswirkungen haben ... oder vielleicht doch, vielleicht ist nciht gegengeprüft worden, dass du ebenfalls den halben KFB bekommen hast. Was aber mit dem Abgleich der Steueridentifikationsnummer kein Problem mehr sein dürfte ... Wäre ja irgendwie der Hammer, wenn da jetzt noch eine Steuerstraftat bei herauskommt...

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2019 13:52
(@madmatl)
Zeigt sich öfters Registriert

Auch kurz ein Einwurf von mir, bevor die Profis kommen:
Es gibt ja eigentlich 2 Kinderfreibeträge, den "normalen" Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Erziehung und Betreuung.

Den normalen Kinderfreibetrag kann sie dir nicht nehmen, ausser du zahlst nicht mind. 75% des Unterhalts.
Den Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag kann sie sich übertragen lassen, da sie die meiste Zeit betreut, oder?
Seit dem meine Ex-Frau die Steuer machen lässt und ihr Steuerbereater das macht, übertrage ich den mittlerweile automatisch auf sie, weil man da wenig Möglichkeiten hat, dem zu wiedersprechen.

Gruß MaD

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2019 14:48
(@papavonfuenfen)
Rege dabei Registriert

Hallo Kakadu,

das mit dem Kinderfreibetrag ist etwas komplizierter. Prinzipiell gibt es hier zwei Komponenten:

  • den eigentlichen Kinderfreibetrag.
    In der Steuererklärung mit KFB gekürzt. Diesen kann man dir nur nehmen, wenn du deiner Unterhaltspflicht nicht ausreichend nach kommst (weniger als 75%)
  • der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung)
    Hier gilt, dass der BEA Freibetrag auf Antrag des betreuenden Elternteils übertragen werden kann, wenn der Barunterhalt verpflichtete Elternteil das Kind "nicht regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut". Unwesentlich heißt hier wohl mindestens 10%

Ob du das mit den 10% schaffst, hab ich grad nicht auf dem Schirm. Aber normaler Standardumgang mit halbe Ferien sind sicher mehr als 10%.

Vgl. hier:
https://www.vatersein.de/Forum-topic-20352-start-msg218945.html#msg218945
https://www.vatersein.de/Forum-topic-31942-start-msg379169.html#msg379169 --> 10%
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/kinderfreibetrag-komplett-auf-unterhaltszahler-uebertragen/

Grüße aus dem Schwarzwald

PvF

Edith: madmatl war schneller ;-). Habs aber drin gelassen wegen den 10%

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2019 14:49
(@madmatl)
Zeigt sich öfters Registriert

Ok, das mit den 10% war mir neu. Hätte ich die letzten Jahre vielleicht mal genauer drauf achten sollen.
Jetzt ist es aber eh schon egal, Sohn wird dieses Jahr volljährig und auf 10% komme ich bei einem aktuell 17jährigen auch nicht mehr.
Wenn ich ihn noch einmal in den Ferien sehe ist das viel. 😉

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2019 15:21
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert
    Hallo zusammen,

    Hallo Kakadu,
    [...]

    • der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung)
      Hier gilt, dass der BEA Freibetrag auf Antrag des betreuenden Elternteils übertragen werden kann, wenn der Barunterhalt verpflichtete Elternteil das Kind "nicht regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut". Unwesentlich heißt hier wohl mindestens 10%

    Ob du das mit den 10% schaffst, hab ich grad nicht auf dem Schirm. Aber normaler Standardumgang mit halbe Ferien sind sicher mehr als 10%.
    [...]
    Grüße aus dem Schwarzwald
    PvF
    Edith: madmatl war schneller ;-). Habs aber drin gelassen wegen den 10%

    das ging ja schnell und effektiv.
    Jetzt weiß ich auch das...  😉
    Und nein ich betreue (leider) gar nicht- und das schon seit Ende 2003. Ist aber eine längere und äußerst unschöne Geschichte...

    @Kasper,
    ich denke auch, dass das mit der unbekannten Adresse wenig Auswirkungen auf irgendwas hat. Ist (mir) aber an dieser Stelle auch ziemlich egal...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

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Themenstarter Geschrieben : 11.04.2019 17:38
(@nordlicht84)
Rege dabei Registriert

Ich schließe mich mal diesen Thread an, da ich auch gerade an der Steuer hänge.
Meine Mädels leben beide bei ihrer Mutter und ich sehe sie alle Zwei Wochen am Wochenende und in den Ferien.
Ich habe auch einen Kinderfreibetrag auf meiner Lohnsteuerkarte.
Das heißt ich kann bei der Steuer auch den Kinderfreibetrag für ein Kind geltend machen?
Und wie trage ich es ein, stehe da etwas auf den Schlauch. Ich erstelle die Erklärung immer mit einen Steuer-Programm.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2019 21:21
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Das müsste vom Programm abgefragt werden. Meist bei den Angaben der Lohnsteuerkarten-Daten ... Da ist irgendwo der KFB.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2019 22:09
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der Zähler für das Kind auf der "Lohnsteuerkarte" (in ELSTAM) hat nullkommanix mit dem Kinderfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu tun. Den kann man hier aus seinem Kopf streichen, weil er quasi bedeutungslos ist.

Wenn zu den Kindern kein Umgang besteht, kann der BEA-Freibetrag übertragen werden, solange das Kind minderjährig ist.

Wird kein oder weniger als 75% Unterhalt gezahlt, kann der KFB übertragen werden.

Wichtiger aber noch: die Übertragung funktioniert nur bei höheren Einkommen, denn es wird eine automatische Günstigerprüfung gemacht. Wirkt sich die Beibehaltung des Kindergeldes günstiger aus, gibt es keine Freibeträge.

Heißt: wer mehr als 75% Unterhalt zahlt und/oder Umgang hat, sollte gegen die Übertragung, wenn sie sich steuerlich ausgewirkt hat, Einspruch einlegen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2019 00:30
(@nordlicht84)
Rege dabei Registriert

Super, vielen Dank für eure Antworten

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2019 21:17




(@malawiline)
Zeigt sich öfters Registriert

Vielleicht darf ich dieses Thema kurz nutzen um eine Frage zu diesem Athens zustellen.

Für die Steuer für 2019 .... für kommendes Jahr. Tochter ist bei mir/uns (KV) gemeldet seit Ende 2018. Es besteht kein kontakt zur KM und sie zahlt auch keinen Unterhalt (nicht leistungsfähig).

Wie ich das verstehe können wir nun die Übertragung der Freibeträge beantragen. Erfolgt das direkt über Abgabe der Erklärung in 2020 für das Jahr 2019 oder müssen wir hier wohl einen extra Antrag schriftlich stellen?

Vielleicht hat jemand Rat?

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2019 01:36
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das sind 2 Kreuzchen bzw. Klicks, wenn du bei der Erklärung die Anlage Kind fertigst. Die Übertragung funktioniert aber nur, wenn du keinen Unterhaltsvorschuss bekommst.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2019 11:38
(@malawiline)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke für die Antwort. Nein Unterhaltsvorschuss gibt es nicht da ich neu verheiratet bin.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2019 21:13