Kindergeld auf Steu...
 
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Kindergeld auf Steuererklärung

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(@jensb)
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Aloah,

Eine Frage, auf die ich keine abschließende Antwort gefunden habe:

Die Steuererklärung 2012 ist ja nun schon ein paar Tage durch, jedoch erhielt ich heute eine Nachberechnung. Bei der Festzusetzenden Einkommenssteuer taucht nun das halbe Kindergeld auf, woraus wohl die Nachzahlung resultiert! Rechne ich das KG raus passt der alte Bescheid wieder! Das KG erhält die KM komplett.

Unter "Erläuterung zur Festsetzung" wird ausgeführt:

Laut den vorl. Unterlagen ist der Sohn bei beiden Elternteilen gemeldet und die Mutter des Kindes kommt der Unterhaltsverpflichtung ebenfalls nach. Der Kinderfreibetrag wurde hälftig berücksichtigt.

Nun ist es ja so, das Betreuungsunterhalt tatsächlich von beiden Elternteilen hällftig geleistet wird, der Barunterhalt jedoch zu 100% von mir, und zwar verbleibt eine Hälfte bei mir, und die andere wird monatlich überwiesen.

Ist das mit der Festsetzung der Einkommenssteuer so richtig, oder muß ich widersprechen?

Grüsse!
JB

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Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.02.2014 21:35
(@Brainstormer)

Aloah,

Bei der Festzusetzenden Einkommenssteuer taucht nun das halbe Kindergeld auf, woraus wohl die Nachzahlung resultiert!

Hattest du denn ursprünglich die Übertragung des vollen Kinderfreibetrages beantragt?
Steuerrechtlich steht jedem Elternteil die Hälfte des Kindergeldes (oder der halbe Kinderfreibetrag) zu, soweit die Unterhaltsverpflichtungen (Barunterhalt oder Betreuungsunterhalt) gegenüber dem Kind im Wesentlichen erfüllt sind.

Offensichtlich sieht das Finanzamt diese Vorraussetzungen als gegeben an:

Laut den vorl. Unterlagen ist der Sohn bei beiden Elternteilen gemeldet und die Mutter des Kindes kommt der Unterhaltsverpflichtung ebenfalls nach. Der Kinderfreibetrag wurde hälftig berücksichtigt.

Ich denke es wird schwierig, darzulegen, dass die KM ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

--
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2014 13:48
(@jensb)
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Moin,

Hattest du denn ursprünglich die Übertragung des vollen Kinderfreibetrages beantragt?

Ja, das hatte ich, weil erstens der Kurze bei mir hauptwohnsitzlich gemeldet ist, und ich 100% des Barunterhaltes leiste.

[...] soweit die Unterhaltsverpflichtungen (Barunterhalt oder Betreuungsunterhalt) gegenüber dem Kind im Wesentlichen erfüllt sind.[...]

Mir war nicht bewußt, das der Betreuungsunterhalt steuerrechtlich eine Rolle spielt.

Ich denke es wird schwierig, darzulegen, dass die KM ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Nun ja, das sie ihren BAR-Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist, lässt sich einfach nachweisen (gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleich, Kontoauszüge etc.), und das sie den Betreuungsunterhaltspflichten nachkommt bestreitet ja niemand.

Es geht mir auch lediglich um eine Klärung, rein interessehalber.
Ein wirklicher Aufreger ist das nicht. Wenn ich das jetzt nachzahle wird sich das in der Endabrechnung über allem, in einem geringeren Nachteilsausgleich widerspiegeln.
Vielleicht setzte ich am WE dennoch einen kurzen Schrieb auf, und lasse mir das verständlich erläutern.

Grüsse!
JB

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.02.2014 14:06
(@gardo)
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Hallo Jens,

das mit dem vollen Kinderfreibetrag ist ja interessant.
Als ich den beantragen wollte erklärte mir die freundliche Dame vom Finanzamt, dass das nicht möglich ist.

Gruss,
gardo

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2014 14:31
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Das Thema hatten wir schon mal.
>>Link<<

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2014 14:40
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ist auch richtig, dass das nicht möglich ist. Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. das hälftige Kindergeld.

Übertragung des Freibetrags ist nur möglich, wenn das Kind ausschließlich bei einem Elternteil wohnt UND der andere Elternteil der Unterhaltspflicht nicht nachkommt UND kein UHV bezogen wird.

Der Unterhaltsschuldner kann den Freibetrag des Betreuungselternteils nicht auf sich übertragen lassen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2014 14:42
(@psoidonuem)
Registriert

@LBM
Was bedeutet "ausschließlich ... wohnt" und wie weise ich das nach - der Fall trifft nämlich auf mich zu. Glaube ich.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2014 14:48
(@howi64)
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Hi Psoidonuem,

Was bedeutet "ausschließlich ... wohnt" und wie weise ich das nach

Der leibliche Vater von meinem Stiefsohn hat jahrelang vollkommen durch Abwesenheit geglänzt. Auch finanziell. Der Junge wär für ihn "nicht existent" hat er gesagt. Also hat Ex jedesmal ein Kreuzchen gemacht bei: "- weil der andere nicht mindestens 75 zahlt" auf der Anlage Kind. Der KV hat sich gehütet dem zu widersprechen. Damit war der Fisch gegessen. Hätte der Typ widersprochen hätte er Unterhaltszahlungen nachweisen müssen. Der wollte aber nicht das das Kind in seinen Papieren erscheint und hat schön die Füße still gehalten. Hex war seit Geburt bei der Kindergeldkasse als Betreuungselternteil unwidersprochen registriert. Beides zusammen war der Nachweis.
Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2014 15:45
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

@oldi: Danke für den Link!

Ist bei der Veranlagung eines Elternteils auf dessen Antrag eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Freibetrages erfolgt, ist der Steuerbescheid nach § 175 AO zu ändern, wenn der andere Elternteil nachträglich seiner Unterhaltsverpflichtung für das betroffene Jahr nachkommt und sich deswegen gegen die vorgenommene Übertragung wendet. Soweit die Verpflichtung nicht ganzjährig bestanden hat, ist für die Beurteilung, ob und inwieweit sie erfüllt worden ist, auf den Verpflichtungszeitraum abzustellen ( R 32.13 Abs. 3 EStR ).

Genau das scheint hier passiert zu sein.

Da "Erziehung und Pflege" wohl auch nach Steuerrecht Unterhaltsleistungen darstellen, scheint das rein rechtlich auch alles korrekt zu sein.

Allerdings erkenne ich hier irgendwie eine weitere Krux im Unterhalts- / Steuer- / Trallalla-Recht:
"Leistungsfähig bin ich zwar nicht, und Vattern soll mal ruhig zahlen, aber den halben Freibetrag ...... jou, den nehm' ich gerne!" ....... "Weil er mir zusteht!"  😉

Mittlerweile entlockt mir das ganze nur noch ein leichtes Schmunzeln, gefolgt von einem lustlosen Schulterzucken.

Grüsse!
JB

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.02.2014 17:08
(@gardo)
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"Leistungsfähig bin ich zwar nicht, und Vattern soll mal ruhig zahlen, aber den halben Freibetrag ...... jou, den nehm' ich gerne!" ....... "Weil er mir zusteht!"

Was solls: Ob zwischen dem eingetragenen Freibetrag und den wirklich "zustehenden" Beträgen Diskrepanzen bestehen zeigt sich ja dann für beide Parteien in Form der Steuerbescheide.

Gruss,
gardo

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2014 17:21




(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

So, auf ein neues.

Wie vermutet wurde das ganze ausgelöst durch die Steuererklärung der HEXe.

Die Forderungen dazu sind wohl auch schon bei mir angekommen, werd' ich mir später zu Gemüte führen.
Außer der eigentlichen Forderung des Nachteilsausgleichs für 2012, die dem Grunde nach unstrittig sind, werden wohl auch Steuervorauszahlungen vom FA gefordert, die ich nun quartalsmäßig begleichen soll.

Habe etwas geforscht, und die einen sagen so, die anderen so.
Prinzipiell ist es ja Jacke wie Hose, nur, das ich es wegen Aufwandsminimierung gerne einmalig, d.h. EIN Nachteilsausgleich, erledigen würde.
Dei eine Seite ist der Komfort einer einmaligen "Abrechnung", die andere Seite ist genau die Kehrseite. Wie motiviert wird die HEXe wohl sein, den Nachteilsausgleich zu berechnen und zu fordern, wenn der Druck durch die Zahlungsaufforderung seitens des FA entfällt?

Erfahrungen?? Meinungen??

Grüsse!
JB.

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Themenstarter Geschrieben : 26.02.2014 18:27
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

So, Forderungen von FA und Ex geprüft, und auch so OK. Wird dann beglichen, aber im Falle der Ex natürlich nicht in der "gesetzten Frist", das würde mir körperliche Schmerzen bereiten.

Bleibt noch die Sache mit den quartalsweise geforderten Steuervorauszahlungen.
Hier werden in den Weiten des www zwei Standpunkte beschrieben, auf deren Grundlage auch schon geurteilt wurde.
Sie lassen sich in aller Kürze zusammenfassen auf:

1. Der Schaden entsteht erst mit der jährlichen Steuererklärung und ist dann auch auszugleichen.
2. Wenn Steuervorauszahlungen von Angespartem gezahlt werden müssen entstehen Zinsverluste, und ein Nachteil ist damit schon quartalsweise existent.

(--> Anm.: Das der Pflichtige sich die Beträge für die Vorauszahlungen auch irgendwie aus dem Kreuz leiern muss, wird dabei wie üblich übersehen.)

Wie wird das hier im allgemeinen gesehen??

Außerdem, ist bei Option 2. dann die Steuervorauszahlung wieder Unterhalt? Kann also wieder bei der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden?

Grüsse!

JB

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Themenstarter Geschrieben : 27.02.2014 13:23
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

2. Wenn Steuervorauszahlungen von Angespartem gezahlt werden müssen entstehen Zinsverluste, und ein Nachteil ist damit schon quartalsweise existent.

angesichts der aktuellen Niedrigst-Sparzinsen (max. 1,5% bei Tagesgeld) würde ich es mir schenken, hier irgendwelche "Zinsverluste" zu thematisieren; selbst bei einem Tausender pro Jahr bewegen die sich in der Grössenordnung einer Pizza.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2014 13:41
(@jensb)
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angesichts der aktuellen Niedrigst-Sparzinsen (max. 1,5% bei Tagesgeld) würde ich es mir schenken, hier irgendwelche "Zinsverluste" zu thematisieren; selbst bei einem Tausender pro Jahr bewegen die sich in der Grössenordnung einer Pizza.

Meine Rede, so wurde aber in einer Urteilsbegründung argumentiert, in der der Unterhaltspflichtige zur Übernahme der Steuervorauszahlungen verdonnert wurde.
http://www.fr-blog.com/2010/06/01/olg-celle-steuervorauszahlungen-und-nachteilsausgleich-beim-realsplitting/

Punkt 2.) Absatz 2

Grüsse!
JB

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Themenstarter Geschrieben : 27.02.2014 13:46
(@howi64)
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Außerdem, ist bei Option 2. dann die Steuervorauszahlung wieder Unterhalt? Kann also wieder bei der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden?

So isses!
Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2014 13:57
(@Brainstormer)

Moin,

Außerdem, ist bei Option 2. dann die Steuervorauszahlung wieder Unterhalt? Kann also wieder bei der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden?

Klar, denn es macht keinen Unterschied ob deine Ex nun die für sie nachteiligen Steuern sofort bezahlt oder erst im Nachhinein (Steuerklärung).

--
Brainstormer

Edit: Horst war schneller

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2014 13:59
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

auch wenn ich zum konkreten Problem wenig sagen kann, so verstehe ich das verlinkte Urteil so, dass das Problem nicht bei den Zinsen liegt, die sind dann zwar der einzige Schaden, der übrig bleibt, aber das Problem besteht darin, dass sie der Meinung war, ich habe dadurch überhaupt keine Probleme, muss also auch kein Geld zahlen.

Ich denke, dass darin das eigentliche Problem besteht und hier wäre die Frage ob Du abschätzen kannst ob das bei Euch nicht auch ein Problem werden könnte.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2014 14:02
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Klar, denn es macht keinen Unterschied ob deine Ex nun die für sie nachteiligen Steuern sofort bezahlt oder erst im Nachhinein (Steuerklärung).

Ups, klar, der letzte Denkschritt hat natürlich gefehlt. Ist natürlich in Aufsummierung übers Jahr im günstigsten Falle = dem Nachteilsausgleich ohne Vorauszahlung, der ja auch wieder angesetzt werden kann.

@Susi: Ich weiß nicht genau, worauf Du hinaus willst!

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2014 14:06
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich habe mich sicher nicht sehr verständlich ausgedrückt. Aber genau das ist das  Problem. Wenn Deine Ex glaubt, dass sie durch die Regelung keine Nachteile hat und dann plötzlich Steuervorauszahlungen anstehen, die sich nicht ohne weiteres leisten kann, dann ist das ein Problem. Dass sich im Endeffekt alles wieder ausgleicht (bis auf die mickrigen Zinsen) spielt dabei kaum eine Rolle.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2014 14:22
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo jensB,
Nachteilsausgleich mindert dein bereinigtes Netto sowie selbst gezahlte Steuern hab ich neulich von meiner RAtte gelernt.

Das der Pflichtige sich die Beträge für die Vorauszahlungen auch irgendwie aus dem Kreuz leiern muss, wird dabei wie üblich übersehen.

Wir haben das Thema demnächst bei Gericht.  😡 To be continued ...
Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2014 14:26




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