Kindergeld auf Steu...
 
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Kindergeld auf Steuererklärung

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(@jensb)
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Viel Arbeit für wenig Ertrag.

Jo, so werde ich das auch tun, deshalb biete ich 1,5% an, und kann mich ja noch auf 2% hochhandeln lassen!  😉

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2014 15:37
(@biggi62)
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Für mich als Unterhaltspflichtigem war nie transparent, was meine Ex zu versteuern haben würde.
Und damit auch nicht der Nachteil.
....
Einen Anspruch hat auf Nachteilsausgleich hat man nunmal erst nach Vorlage des Steuerbescheids.
Und wenn sie auch sonst immer nur das will, was ihr zusteht, bekommt auch nur das.

100% Zustimmung, Beppo.
Keine Transparenz = keine Kohle. So wollen es sowohl das Familien- als auch das Steuerrecht.

Wenn auf einem Steuerbescheid steht: "Vorauszahlungsbescheid für das Jahr nnnn" ist auch das ein Steuerbescheid.
Falls transparent und nachvollziehbar ist, dass der Unterhaltsberechtigte nur deshalb Vorauszahlungen leisten muss, weil der Unterhaltspflichtige eine Anlage U für das entsprechende Steuerjahr eingereicht hat, dann wird jeder Familienrichter schematisch ausurteilen, dass die Vorauszahlungen Teil des auszugleichenden Nachteils sind.

Dann gibt's bei Vorlage des abschließenden Steuerbescheids plus Vorlage einer Alternativberechnung ohne UH im Folgejahr statt ein paar Hundert Euro Nachteilsausgleich eben nur noch paar'n fuffzig Cent und der UH-Pflichtige kann seine Erstattung fast allein verbrauchen.

Bei Gericht gilt ein Vorauszahlungsbescheid als Steuerbescheid wie jeder andere.    

Schönen Sonntag 🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2014 16:03
(@biggi62)
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Das Dokument dazu ist die von euch beiden unterschriebene und von dir beim Finanzamt eingereichte Anlage U.

Hallo Jens,

was steht denn auf deiner AnlageU für 2014?

Nur das ist nämlich ausschlaggebend für das Kostenrisiko eines solchen Verfahrens.

Susis Einschätzung teile ich nicht. Das Realsplittingverfahren ist juristisch betrachtet eine ziemlich ausgelutschte Kiste:

Du willst die Vorauszahlungen nicht übernehmen und erklärst das auch so Deiner Ex, vielleicht auch mit dem kleinen Hinweis woher sie das Geld nehmen kann.
Da Sie will "was ihr zusteht", steht es ihr frei vor Gericht zu ziehen und einen Richter entscheiden zu lassen, wer denn nun zu zahlen hat. Ich denke, dass sie vor Gericht ziehen wird, wie es ausgeht hängt halt vom Richter ab.

Da geht es nicht darum, wie dem Richter gerade zu Mute ist. Da geht um das, was auf der Anlage U und auf den Steuerbescheiden steht. Der Rest ist angewandte Arithmetik und Kostenrecht. Jens wird dem schlechten Geld (Nachteilsausgleich, der weder ihm noch der Ex gehört, sondern dem Finanzamt) schlechtes (Verfahrenskosten, d.h. Anwaltshonorare und Gerichtsgebühren, die er von seinem eigenen versteuerten Einkommen begleichen darf) hinterher werfen.

Lasse mich gern eines anderen belehren, falls ein Mitschreiber hier andere Erfahrungen gemacht hat.

LG  🙂 Biggi

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(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2014 16:18
(@jensb)
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Moin

[...]was steht denn auf deiner AnlageU für 2014?

Was meinst Du denn damit? Welchen Unterhalt ich für 2013 angesetzt habe??

Und gibt es tatsächlich einen Unterschied zwischen einem Steuerbescheid (da sind ja die Vorauszahlungen für die Folgejahre ausgewiesen) und einem Steuervorauszahlungsbescheit??
Wie gesagt prinzipiell ist es mir Jacke wie Hose, wann ich den Nachteil ausgleiche, es geht mir hauptsächlich um Überzahlungen, die mit Sicherheit wie selbstverständlich einbehalten werden. Dies wird ziemlich sicher für die Steuererklärung 2014 der Fall sein, da der "aussichtsreiche" Arbeitgeber im Jan 2014 insolvent gegangen ist, und die Gute nun irgend was schulisches macht, und ich keine Kenntnis darüber habe, wie die Einkommenslage ist (Stichwort "Transparenz").

Grüsse!
JB

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2014 12:29
(@biggi62)
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Was meinst Du denn damit?

:google: GIDF
So ein Formular liegt dem Finanzamt gültig für den Veranlagungszeitraum vor.
Gültig, weil von dir und deiner Verflossenen vor Jahresbeginn unterschrieben oder nicht widerrufen.
Was darauf steht ist, maßgeblich.

nun irgend was schulisches macht, und ich keine Kenntnis darüber habe, wie die Einkommenslage ist (Stichwort "Transparenz").

Keine Kenntnis = kein Steuerbescheid = kein Nachteilsausgleich.
Grundsätzlich gilt sogar = keine Kenntnis = kein Unterhaltsanspruch.

Den UH-Pflichtigen über das eigene Einkommen keine Auskunft zu erteilen, ist laut BGH ein Verwirkungstatbestand für Trennungs- bzw. nachehelichen Ehegattenunterhalt.

LG  🙂 Biggi

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es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2014 19:12
(@jensb)
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Ich weiß, was die Anlage U ist!  😡
Aber Anlage U für 2014 gibts noch garnicht!
Erstmalig abgegeben 2012 mit 6600 Eu, 2013 ca. 5800 Eu und für 2014 wirds nochmal weniger.

Ihre Einkommenssituation interessiert mich nicht die Bohne, da nach Vergleich bis 06/2016 442 Eu Unterhaltgezahlt werden und fertig, einkommensunabhängig!

Du siehst, allein durch die Veringerung der Unterhaltszahlungen sinkt der auszugleichende Nachteil.
Desweiteren sinkt ihr Einkommen in 2013 definitiv und in 2014 nochmal wahrscheinlich. Da die Vorauszahlungen auf die Gesamtheit der Einkünfte von 2012 berechnet wurden sind sie für alle Folgejahre einfach zu hoch angesetzt. Heißt: Überzahlung meinerseits sehr wahrscheinlich, Rückerstattung ihrerseits eher unwahrscheinlich!

Grüsse!
JB

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2014 20:06
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und gibt es tatsächlich einen Unterschied zwischen einem Steuerbescheid (da sind ja die Vorauszahlungen für die Folgejahre ausgewiesen) und einem Steuervorauszahlungsbescheit??

Natürlich!
Und zwar den, den du doch selbst schon gesehen hast.

Ein Steuerbescheid ist etwas abschließendes, das nach Berücksichtigung aller Fakten ergeht.

Ein Steuervorauszahlungsbescheid ist etwas völlig anderes.
Er basiert einfach auf einer Schätzung des Finanzamts auf Grundlage von vergangenen Zeiträumen.

Er kann entweder zu hoch oder zu niedrig sein.

Wenn er zu niedrig ist, wirst du sicher erfolgreich zur Nachzahlung verdonnert.
Wenn er zu hoch ist, sind deine Überzahlungen mit ziemlicher Sicherheit weg.

Der Unterschied entspricht dabei dem zwischen dem Wetterbericht von letzter Woche und dem von nächster Woche.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2014 21:46
(@Inselreif)

Aber Anlage U für 2014 gibts noch garnicht!

(Sorry, falls das schon verkaspert wurde) Gibt es denn eine eindeutige Bestimmung, dass die bisherige Anlage U nicht für Folgejahre gelten soll? Ansonsten tut sie das automatisch.

Da die Vorauszahlungen auf die Gesamtheit der Einkünfte von 2012 berechnet wurden sind sie für alle Folgejahre einfach zu hoch angesetzt. Heißt: Überzahlung meinerseits sehr wahrscheinlich,

Du musst nicht blind irgendwelche vom Finanzamt geschätzte Vorauszahlungen komplett übernehmen sondern nur den Nachteil ausgleichen.
Der Nachteil ist die Differenz zwischen "Vorauszahlung mit aktuellem Unterhalt" und "Vorauszahlung ohne Unterhalt". Selbst wenn ihr Einkommen bei dieser Rechnung noch zu hoch angesetzt sein sollte, reden wir am Ende nur noch über ein paar Prozentpunkte Progression, die sich notfalls verschmerzen lassen.
Alles darüber hinaus ist kein Nachteil und von Madame höchstpersönlich zu tragen. Wenn ihre Einkünfte von 2012 höher waren als die voraussichtlichen Einkünfte von 2014, dann kann sie ja eine Abänderung der Vorauszahlungen beantragen. Das ist dann aber nicht mehr Dein Problem.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2014 11:22
(@jensb)
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Moin

Gibt es denn eine eindeutige Bestimmung, dass die bisherige Anlage U nicht für Folgejahre gelten soll? Ansonsten tut sie das automatisch.

Richtig, sie gilt automatisch dem Grunde nach weiter, aber ja nicht der Höhe nach. Die Höhe der Unterhaltszahlungen berechne ich natürlich für jedes Steuerjahr scharf, und setze sie an.

[...] Der Nachteil ist die Differenz zwischen "Vorauszahlung mit aktuellem Unterhalt" und "Vorauszahlung ohne Unterhalt". [...]

Wenn ihre Einkünfte von 2012 höher waren als die voraussichtlichen Einkünfte von 2014, dann kann sie ja eine Abänderung der Vorauszahlungen beantragen. Das ist dann aber nicht mehr Dein Problem.[...]

So sehe ich das auch. Ich habe mich deshalb dazu entschieden, ihr anzubieten die Vorauszahlungen zu übernehmen unter der Voraussetzung, das sie die Abschläge auf Grundlage aktueller Einkommens- und Unterhaltssituation berechnen lässt, damit es eben nicht zu einer nennenswerten Überzahlung kommt. Ich bin niemand, der sich letztendlich um 50 Europas im Jahr streiten würde, aber hinterher werfen will ich meine Kohle auch niemandem.
Die Gründe dafür werde ich mir hier aus dem Faden zusammen sammeln.
Ich denke, das ist durchaus fair, und ein weiteres Angebot, das sie im Falle einer Klage doch recht doof dastehen lässt.

Grüsse!
JB

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2014 12:30
(@howi64)
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Hi Jens,

Die Höhe der Unterhaltszahlungen berechne ich natürlich für jedes Steuerjahr scharf, und setze sie an.

Weis das Finanzamt das auch?
Für 2013 war bis Ende 2012 Zeit denen das mitzuteilen.
Für 2014 bis Ende 2013 usw.
Anlage U ist unbegrenzt gültig bis zum Widerruf.
Widerruf ist möglich im Vorjahr.
Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2014 13:19




(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin

[...] Für 2013 war bis Ende 2012 Zeit denen das mitzuteilen.
Für 2014 bis Ende 2013 usw. [...]

Mit Verlaub, aber das ist Käse, wenn ich irgendwann in 2013 oder 2014 oder 2035 die Erklärung für das Steuerjahr 2012 mache gebe ich genau dann die geleisteten Unterhaltszahlungen an.
Und natürlich weiß ich erst in 2013, was ich an Unterhalt in 2012 geleistet habe, vor allem wenn evtl. Nachteilsausgleich als Unterhalt mit draufgerechnet werden muss.

Anlage U ist unbegrenzt gültig bis zum Widerruf.
Widerruf ist möglich im Vorjahr.

Auch das ist mir bekannt, und i.d.R. muss meine Ex mich dann über den Widerruf informieren. Spätestens aber das FA wird sich melden, wenn ich aufgrund einer von meier Ex widerrufenen Anlage U Unterhaltsleistungen ansetze. Dann werde ich natürlich die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting einklagen können, und das mit freundlicher Finanzierung durch meine Ex.

Ich hab in einem ersten Wurf mal was an meine Ex formuliert, und bitte um Meinungen.

Der berechnete Nachteil für das Steuerjahr 2012 scheint mir der Höhe nach korrekt zu sein. Ich werde den Betrag von 1450€ zum 01.04.2014 anweisen.

Die Steuervorauszahlungen für 2014 und die folgenden Jahre werde ich so nicht tragen. Zum einen ergibt sich aus einer Forderung des FA an Dich nicht zwangsläufig einen Forderungsübergang an mich. Desweiteren fußt die Berechnung der Steuervorauszahlung nicht ausschließlich auf dem Empfang von Unterhaltsleistungen sondern auf der Gesamteinkommenssituation. Da alleine die Unterhaltszahlungen für das Steuerjahr 2013 von 6.600€ auf 5952€ gesunken sind und im Steuerjahr 2014 nochmal auf 5304€ sinken werden, verringert sich automatisch der auszugleichende Nachteil, und damit direkt die Steuervorauszahlung. Des Weiteren sank Dein Einkommen in 2013 bekanntermaßen, was die Steuerlast insgesamt und damit auch die Höhe der Steuervorauszahlungen erneut verringert.

Ich kann Dir an dieser Stelle nur empfehlen die Steuererklärung für das Steuerjahr 2013 zeitnah einzureichen und danach die Steuervorauszahlungen anhand Deiner aktuellen Einkommens- und Unterhaltssituation berechnen zu lassen. Weißt Du mir hier eine transparente Berechnung nach werde ich die Steuervorauszahlungen übernehmen. Ergibt sich bei Zugang des Steuerbescheides, für das betreffende Jahr, darüber hinaus ein finanzieller Nachteil, werde ich den Restbetrag natürlich selbstverständlich ausgleichen, genauso, wie ich selbstverständlich davon ausgehe, das überzahlte Beträge an mich zurückfließen.

Ab dem Steuerjahr 2016 müssen dann die Steuervorauszahlungen erneut berechnet und nachgewiesen werden, da dann (2016) die Unterhaltsleistungen auf 2652€ sinken bzw. (2017) komplett entfallen.

Grüsse!
JB

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2014 13:49
(@Inselreif)

Hi Jens,

der erste Satz ist prima, aber alles danach viel zu langatmig und lass bloss das Wort "Forderungsübergang" draussen - das ist was ganz anderes. Und Empfehlungen wird Deine Ex von Dir nicht hören wollen.

Denk und rechne einfach. Zum Beispiel Zahlbetrag = "Grenzsteuersatz aus dem Bescheid für 2012" x "Unterhaltsleistungen 2014"
Damit wirst Du zwar etwas zu viel gezahlt haben aber
a) kapiert das jeder Richter
b) läufst Du nicht Gefahr am Ende wegen ein paar Cent verurteilt zu werden.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2014 14:35
(@jensb)
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Aloah,

[...] viel zu langatmig und lass bloss das Wort "Forderungsübergang" draussen - das ist was ganz anderes. [...]

OK

Und Empfehlungen wird Deine Ex von Dir nicht hören wollen.

Was sie letztendlich hören will ist mir wurst, ich zeige hier nur einen gangbaren weg auf, der durchaus einleuchtend ist, oder??
Obwohl, wir reden hier ja von meiner Ex.

Denk und rechne einfach. Zum Beispiel Zahlbetrag = "Grenzsteuersatz aus dem Bescheid für 2012" x "Unterhaltsleistungen 2014"

Der Grenzsteuersatz ist auf dem Bescheid für 2012 ausgewiesen? dann muss ich mal ordentlich draufschauen.

Ich hab nur so viel geschrieben, um den kompletten Unterhaltszeitraum abzudecken und mich nicht auf diese jährlichen Diskussionen einlassen zu müssen.

Naja, ich denk drauf rum.

Danke!

JB

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Themenstarter Geschrieben : 05.03.2014 15:04
(@howi64)
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Hi Jens,

Mit Verlaub, aber das ist Käse, wenn ich irgendwann in 2013 oder 2014 oder 2035 die Erklärung für das Steuerjahr 2012 mache gebe ich genau dann die geleisteten Unterhaltszahlungen an.
Und natürlich weiß ich erst in 2013, was ich an Unterhalt in 2012 geleistet habe, vor allem wenn evtl. Nachteilsausgleich als Unterhalt mit draufgerechnet werden muss.

Du verwechselst Anlage U, Vorauszahlungsbescheid, Steuererklärung, Steuerbescheid und Nachteilsausgleich.
Anlage U und Vorauszahlungsbescheid beziehen sich auf die Zukunft. Steuererklärung, Steuerbescheid und Nachteilsausgleich auf die Vergangenheit.
Beim Finanzamt arbeiten Beamte keine Hellseher. Die arbeiten mit dem Formular was du ihnen gegeben hast nicht mit der Privatkorrespondenz zwischen dir und Ex. Wenn das Finanzamt bei deiner Ex aus dem Vorauszahlungsbescheid vollstreckt geht deine Ex zum Kadi und der vollstreckt bei dir. Das geht ganz schnell. Glaub mir.

Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2014 15:39
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

[...]Anlage U und Vorauszahlungsbescheid beziehen sich auf die Zukunft. [...]

Die Anlage U bezieht sich nur dem Grunde nach auf die Zukunft, nicht der Höhe nach.

[...] und Nachteilsausgleich auf die Vergangenheit. [...]

Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf Eintragungen in der Anlage U für das VERGANGENE Steuerjahr, schon deshalb bezieht sich natürlich die Anlage U der Höhe nach auf die Vergangenheit.

[...]Beim Finanzamt arbeiten Beamte keine Hellseher. Die arbeiten mit dem Formular was du ihnen gegeben hast nicht mit der Privatkorrespondenz zwischen dir und Ex. [...]

Aber nicht mit dem Formular, was ich ihnen EINMAL gegeben habe. Auf dem ALLERERSTEN Formular Anlage U ist neben den Unterhaltsleistungen die Unterschrift der Ex drauf. Auf diese Zustimmung zum begrenzten Real-Splitting berufe ich mich in den Folgejahren "dem Grunde nach", die Höhe des Betrages kann und wird sich NATÜRLICH ändern.

Wenn das Finanzamt bei deiner Ex aus dem Vorauszahlungsbescheid vollstreckt geht deine Ex zum Kadi und der vollstreckt bei dir. Das geht ganz schnell. Glaub mir.

Naja, so schnell schießen die Preußen nicht, da müsste mich vor der Zwangsvollstreckung erstmal jemand zur Zahlung verurteilen.

JB

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Themenstarter Geschrieben : 05.03.2014 15:58
(@howi64)
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da müsste mich vor der Zwangsvollstreckung erstmal jemand zur Zahlung verurteilen.

Versuch macht kluch.
Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2014 16:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn das Finanzamt bei deiner Ex aus dem Vorauszahlungsbescheid vollstreckt geht deine Ex zum Kadi und der vollstreckt bei dir. Das geht ganz schnell. Glaub mir.

Das halte ich für Quatsch.

Was soll der GV denn da vollstrecken?
Das was das FiAmt von Exe als Vorschuss haben will, lässt keine Rückschlüsse auf den Nachteilsausgleich zu.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2014 00:05
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

[...]Denk und rechne einfach. Zum Beispiel Zahlbetrag = "Grenzsteuersatz aus dem Bescheid für 2012" x "Unterhaltsleistungen 2014"[...]

Also, ich finde unter "Berechnung der Steuer", "zu versteuern [...] nach dem Grundtarif mit 10,2945% aus [...]".

Das heißt also:

12*442€ = 5304€ --> Unterhalt 2014
10,2945%            --> Steuersatz 2012
5304 * 10,2945% = 546,02 € --> zu erwartender Nachteil durch Unterhaltszahlungen
546,02 / 3 = 182€                  --> Vorauszahlung auf Nachteil jeweils Juni, September, Dezember

 

Das scheint mir etwas gering, vor allem weil der Nachteilsausgleich für 2012 mit 1450€ wohl zu hoch erscheint.
Hab jetzt mal nach "Grenzsteuersatz" geforscht. Der lag in 2012 für des Einkommen meiner Ex irgendwo bei 24%
Dann nochmal:

12*442€ = 5304€ --> Unterhalt 2014
24%                    --> Grenzsteuersatz 2012
5304 * 24% = 1272,96 --> zu erwartender Nachteil durch Unterhaltszahlungen
1272,96 / 3 = 424€      -->Vorauszahlung auf Nachteil jeweils Juni, September, Dezember

 

Was mir wiederum sehr hoch erscheint, und tatsächlich über der geforderten Vorauszahlung des FA liegt.

Maaaannnn, das Leben könnte so schön sein............

Grüsse!
JB

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Themenstarter Geschrieben : 06.03.2014 11:50
(@biggi62)
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Das was das FiAmt von Exe als Vorschuss haben will, lässt keine Rückschlüsse auf den Nachteilsausgleich zu.

Sagt wer, Beppo?

In der Rechtsprechung zum Realsplitting-Verfahren wird das genauso interpretiert. Das Realsplitting-Verfahren ist ein Verfahren zur steuerlichen Entlastung von Familien in zwei Haushalten, wo im Rahmen der nachehelichen Solidarität das höhere Einkommen des getrennt lebenden oder geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehegatten um genau die Summe steuerlich  entlastet wird, die der getrennt lebende oder geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte anstelle des Pflichtigen mehr versteuert.

Maßstab für den individuell geschuldeten Nachteilsausgleich können nur Steuerbescheide und - bis auf den Unterhaltszu- bzw. -abfluss - identische Vergleichsrechnungen sein.

Was denn sonst???

Es geht um Steuervor- bzw. -nachteile. Wer, wenn nicht das Finanzamt, soll deiner Meinung nach im Streitfall maßgebliche Dokumente liefern, nach denen sich das Familiengericht richten kann? Und wonach soll sich deiner Meinung nach das Finanzamt richten? Wenn nicht nach der von beiden beteiligten Steuerpflichtigen unterzeichneten Anlage U für den entsprechenden Veranlagungszeitraum?

Sowohl Richter als auch Finanzbeamte können nur mit Unterlagen arbeiten, die ihnen von beiden Beteiligten vorgelegt werden. Diese Unterlagen (Anlage U sowie je eine Steuererklärung und je ein Steuerbescheid) müssen am Punkt "Ehegattenunterhalt" übereinstimmend und einvernehmlich von den Beteiligten formuliert werden. Deshalb ist die Unterschrift beider zwingende Voraussetzung. Weil das Realsplitting-Verfahren seiner Natur nach eine Regelung zugunsten der Beteiligten ist, deren Sinn, Familien steuerlich zu entlasten,  durch jede Form gerichtlicher Auseinandersetzung konterkariert wird.

Da eine Unterhaltspflicht familienrechtlich erst durch ungleiche Einkommen ausgelöst werden kann, ist das steuerrechtlich grundsätzlich von Vorteil für die Familie. Im Thread von PaulPeter habe ich neulich überschlägig einen Vorteil für die Familie in zwei Haushalten von ca. 120 bis 150 Euro p.m. bei einem Einkommensgefälle von ca. 50.000 Euro p.a. geschätzt. Präzisere Berechnungen in jedem Einzelfall liefern Lohnsteuerhilfevereine und/oder Steuerberater.

Mein noch nicht geschiedener Ehemann und ich hatten uns seinerzeit darauf geeinigt, jedem gültigen (d. h. vom jeweiligen Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt nicht angefochtenen) Steuerbescheid je eine "baugleiche" ELFO-Datei (aus der ELster-FOrmular-Software) gegenüber zu stellen. Solange er z.B. 48.000 Euro Brutto p.a. minus ca. 9000 € Unterhalt p.a. hatte und ich aus geringfügiger Beschäftigung 4.800 Euro eigene Einnahmen plus ca. 9000 € Unterhalt, solange gab es bei ihm wegen des Freibetrags ein Plus und bei mir wegen der versteuerten Unterhaltszahlungen ein Minus gegenüber den fiktiven Berechnungen, die seinen Steuerbescheid ohne Freibetrag und meinen ohne Unterhalt abgebildet haben. Unterm Strich blieb zwischen seinem Vorteil und meinem Nachteil eine Differenz zu unseren Gunsten von ein paar tausend Euro pro Jahr, die wir (ohne Kosten für Anwalt, Gericht und Steuerberater!!!) einvernehmlich mit 3/7 geteilt haben. Hätten wir deshalb freiberufliche oder verbeamtete "Interessenvertreter" gegeneinander in Stellung gebracht, wäre nicht nur der Steuervorteil von ein paar Euro netto pro Monat pro Haushalt futsch gewesen, sondern wir hätten darüber hinaus noch Geld verbrannt, das dann tatsächlich und unwiederbringlich in seinem und meinem Haushalt gefehlt hätte.

Ich begreife nicht, was daran so schwierig sein soll. Wenn die Ex-Ehefrau die notwendigen Unterlagen (Unterschrift zur Anlage U, Steuerbescheid, nachvollziehbare Vergleichrechnung) nicht einreicht - Stichwort: mangelnde Transparenz -  dann gibt's eben weder Freibetrag noch Nachteilsausgleich und entsprechend weniger Netto für die ganze Familie. Jede/r so, wie's ihr/ihm beliebt.

LG  🙂 Biggi

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(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2014 20:48
(@Inselreif)

Wer, wenn nicht das Finanzamt, soll deiner Meinung nach im Streitfall maßgebliche Dokumente liefern, nach denen sich das Familiengericht richten kann?

Gerade das Finanzamt kann das nicht. Es gibt inzwischen eine Masse an Rechtsprechung dazu, wo Steuerrecht und Famlienrecht divergieren. Selbst dem letzten Dorfrichter ist klar, dass er von einem Steuerbescheid nur in absolut einfach gelagerten Fällen abschreiben kann.

Mein noch nicht geschiedener Ehemann und ich hatten uns seinerzeit darauf geeinigt, jedem gültigen (d. h. vom jeweiligen Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt nicht angefochtenen) Steuerbescheid je eine "baugleiche" ELFO-Datei (aus der ELster-FOrmular-Software) gegenüber zu stellen.

Genau das wäre ein taugliches Beweisangebot. Bestreitet die Gegenseite, gibt es eben ein Sachverständigengutachten.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2014 09:51




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