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[Oben angepinnt] Kindergeld/Kinderfreibetrag und Einkommensteuer

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DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Unterhaltsverpflichteten, die weniger als 135 % des Regelsatzes gem. DT zahlen, erfahren im Rahmen der Einkommensteuererklärung bekanntlich im Rahmen der Günstigerrechnung die Vereinnahmungsfiktion für Kindergeld. Und das, obwohl ja das Kindergeld in den Stufen von 100% bis 135 % nur anteilig zur Hälfte angerechnet wird.

Beim BFH ist unter dem Aktenzeichen BFH VIII R 51/03 ein Verfahren anhängig, mit dem sich genau gegen diese Vorgehensweise gewehrt wird.

Es ist für jeden unabdingbar, gegen seinen Steuerbescheid, so weit noch nicht rechtskräftig und er weniger als 135 % KU zahlt, Einspruch mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren einzureichen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.11.2003 22:56
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo DT,

und wie geht es dann weiter? Mal vorausgesetzt, es gibt eine Steuernachzahlung deshalb. Dann wird diese im nächsten Jahr mit in die KU-Berechnung genommen und du hast zwar deine Nerven, Zeit und Arbeit gegeben, aber Nutzniesser dieser Angelegenheit sind doch mal wieder die anderen. Die freuen sich über die höhere Nachzahlung und bekommen mehr Geld.

Oder hab ich mich da jetzt verrannt?

Liebe Grüße

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 09.01.2004 11:18
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ganz so ist es meine ich nicht. Da die DT ja als Tabelle aufgebaut ist und nicht als auf das unterhaltsrelevante Netto anzuwendende Formel, wird unter dem Strich schon was übrig bleiben.

Ich gebe dir Recht, dass im Falle der Neufeststellung von KU ein Nachteil entstehen kann, jedoch nicht in voller Höhe des Steuervorteiles. Und wenn der KU aber erst einmal fest gezurrt ist, sind die Vorteile auf deiner Seite.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.01.2004 16:31
 mari
(@mari)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Jorg,
ich habe versucht mich schon erkundigen, wie man die Unterhaltszahlungen bei der EStErkl. berücksichtigen kann. Ich hab mir echt Mühe gegeben, aber ehrlich gesagt, keiner wusste so richtig Bescheid. Die KU solle was unterschreiben und überhaupt lohnt sich nicht...
Sind das falsche Infos?

Und dann 135%-Regelung, ich habe mich immer gefragt, aus welchen Grunde, wenn nur aus der Gutmütigkeit, kommt auf die Idee 135% und nicht Regelsatz bezahlen?
liebe grüße mari

AntwortZitat
Geschrieben : 12.03.2004 20:57
 mari
(@mari)
Schon was gesagt Registriert

Die Frage mit 135% hat sich erübrigt, der blick in DT hat alles erklärt.
liebe grüße mari

AntwortZitat
Geschrieben : 12.03.2004 21:17
(@Unbekannt)

Unterhalt für Kinder kann grundsätzlich nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Nur der Unterhalt für den EX-Partner kann in der Anlage U angesetzt werden, vorausgesetzt der EX.Partner unterschreibt die Anlage U. Er muß dann nämlich den erhaltenen Unterhalt in seiner eigenen Steuererklärung als Einkünfte angeben. Hat der EX sonst keine Einkünfte könnte er dies ohne weiteres tun, weil dann keine Steuer für ihn anfällt. Man kann ihn aber nicht dazu zwingen. Wenn er freiwillig nicht unterschreibt heißts: Pech gehabt.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2004 21:21
(@tinka)
Rege dabei Registriert

Hallöchen!

Muss mich kurz einmischen
:redhead:

Wenn er freiwillig nicht unterschreibt heißts: Pech gehabt.

Das ist so glaub ich nicht richtig! Die Sachbearbeiterin hat meinem LG die Auskunft erteilt, dass er einen privatrechtlichen Anspruch auf eine Unterschrift seitens der Ex unter dieser Anlage hat.
So ganz stimmt es also nicht, dass Ex da mal wieder tun und vor allen Dingen lassen kann was sie will 😛

liebe Grüße
Tinka

[Editiert am 14/3/2004 von Tinka]

Gibt dir das Leben eine Zitrone-
mach´ Limonade draus!

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2004 21:26
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Tinka hat recht, die Anlage U ist zu unterschreiben. Ntfalls den Klageweg beschreiten. Ich habe schon von Fällen gelesen, bei denen die Anlage U nicht unterschrieben wurde, trotz richterlichem Beschluss und allem. Dann jedoch besteht die Möglichkeit, den steuerlichen Nachteil des Unterhaltsverpflichteten unterhaltsmindernd anzusetzen.

Zu grundsätzlichen Überlegungen zur Anlage U verweise ich auf diesen Aufsatz.

Und dann bitte wieder zurück zum Thema dieses Beitrages kommen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.03.2004 21:42
(@tinka)
Rege dabei Registriert

Hallo DT!
Hab nochmal ne Frage zu dem o.g. Verfahren.
Mein LG hat jetzt seine Einkommenssteuererklärung zurückbekommen und ihm ist weder der gezahlte TU noch Umgangskosten angerechnet worden. Bloß einige Pauschalen, so dass er ganze 47,- EUR zurückbekommt. 😀 -super!

Was muss er jetzt genau machen?

..achso in der Erläuterung haben sie geschrieben TU würde auf Grund des Gehaltes der Ex ( 15.000 EUR brutto=netto im Jahr 2003-wir haben nicht schlecht gestaunt) nicht angerechnet.

Und der Rest sei mit dem Kinderfreibetrag abgegolten. Ist das so richtig?

lg Tinka

[Editiert am 29/3/2004 von Tinka]

Gibt dir das Leben eine Zitrone-
mach´ Limonade draus!

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2004 11:15
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Tinka,

binnen 4 Wochen nach Bescheiddatum muss er Einspruch einlegen unter Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren:

BFH VIII R 51/03 wg. KG-Anrechnung
BFH III R 141/95 wg. Umgangskosten (sog. Kontaktpflegekosten)

Stellt euch darauf ein, dass das FA mit seinem Einspruch nicht unbedingt was anfangen kann. Auf jeden Fall ist der Einspruch unter Hinweis auf § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen. Es wird dann von Amts wegen neu entschieden, wenn das Urteil vom BFH vorliegt.

DeepThought

[Editiert am 29/3/2004 von DeepThought]

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Themenstarter Geschrieben : 29.03.2004 11:26




 fczw
(@fczw)
Schon was gesagt Registriert

Unterhalt für Kinder kann grundsätzlich nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Nur der Unterhalt für den EX-Partner kann in der Anlage U angesetzt werden, vorausgesetzt der EX.Partner unterschreibt die Anlage U. Er muß dann nämlich den erhaltenen Unterhalt in seiner eigenen Steuererklärung als Einkünfte angeben. Hat der EX sonst keine Einkünfte könnte er dies ohne weiteres tun, weil dann keine Steuer für ihn anfällt. Man kann ihn aber nicht dazu zwingen. Wenn er freiwillig nicht unterschreibt heißts: Pech gehabt.

Hallo Quote,

kann sien, dass ich noch nicht alles gelesen habe, ich bin neu hier im Forum.
deshalb einige Fragen:
Das mit der Anlage U ist ja bestimmt von unserem (gemeinsamen) Gesetzgeber so gewollt. Gibt es da schon Ansätze diese seltsame Regel anzugreifen? ggf Grundsatzurteile oder so?
Es ist doch nachweisbar welche Beträge ich gezahlt habe, dies sogar durch Urteil.
Kennt jemand Anwälte, die sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt haben oder dies evtl tun wollen?
Wie wirken sich Steuerrückzahlungen auf zukünftige Unterhaltszahlungen aus?
Ich blicke einfach nicht mehr durch und brauche kundige Hilfe
Wo bekomme ich die ?

fczw

[Editiert am 3/1/2005 von fczw]

fczw

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2005 00:20
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich hab mir ein neues Steuerprogramm gegönnt und da finde ich folgenden Hinweis zum Thema Kindergeld:

Änderung bei der Günstigerprüfung für Kindergeld und Kinderfreibetrag

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob die Steuerersparnis aus Kindeerfreibetrag und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) höher ist als das Kindergeld. Nur wenn die Steuerersparnis höher ist als das Kindergeld, werden die Freibeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen und das Kindergeld zurückgefordert. Dies geschieht in der Form, dass das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet wird.

Ab 2004 kommt es bei dieser Günstigerprüfung nicht mehr auf das tatsächlich gezahlte Kindergeld an, sondern auf Ihren Anspruch auf Kindergeld. Dies ist nachteilig für Sie, wenn Sie für ein Kind kein Kindergeld erhalten haben. also müssen Sie nun unbedingt das Kindergeld beantragen und dürfen nicht mehr auf die steuerliche Entlastung vertrauen.

Frage: heißt das jetzt, dass bei Unterhaltspflichtigen im Mangelfall die Kinder ganz aus der Berechnung herausgenommen werden?

Gruß

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2005 14:19
 AJA
(@aja)
Registriert

Hallo eskima,

wenn ich das richtig verstehe, dann kann das einen "Mangelfall" gar nicht betreffen, weil die Steuerentlastung ohnehin unter dem Kindergeldbetrag liegt.

Ich habe mal hier http://www.steuerlinks.de/lohngehalt/ ein Brutto von 1.100,-- € eingegeben, was ja wohl in etwa dem Brutto eines Mangelfalls entsprechen dürfte. Da liegt die Steuerersparnis bei drei Kindern (also 1,5 eingetragenen Freibeträgen) bei knapp 30,-- €.

Gruß AJA

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2005 19:25
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Aja,

danke für den Link. Ich hab unseren "Fall" mal gerechnet, da sind es im Jahr 234,90 Euro.

Hmmm, und was mache ich jetzt mit der Erkenntnis? Kindergeld einfach eintragen oder nicht? Immerhin wären es ein paar Euronen mehr die wir zurückbekommen, die dann eh in den KU gehen. Naja, schaun mer mal.

Ich hab immer gedacht, dass es Betrug ist, wenn wir das Kindergeld hälftig eintragen. Aber nach Aussage des Finanzmitarbeiters ist es kein Betrug, sondern ein Steuervorteil.

Gruß

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2005 22:41
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Update:

Der BFH hat entschieden, dass er nicht entscheiden will (>hier<). Der Volltext der Entscheidung >hier<.

DeepThought

[Editiert am 2/2/2005 von DeepThought]

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als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.02.2005 12:19
(@purpur)
Schon was gesagt Registriert

Hilfe ...... ich hab überhaupt keinen Durchblick mehr .... ist alles Neuland für mich/uns.

Folgendes, mein LG macht für 2004 das erste Mal eine Steuererklärung allein. Er hat 2 Kinder, für die er Unterhalt zahlt, nur eben keine 135%. Das Gericht hat folgendes festgelegt: EU 159€ und KU jeweils 72€, also Mangelfall.
Was ich jetzt hier so rausgelesen habe, steht ihm ja die Hälfte des KG nicht zu. Nur wie mach ich jetzt die Einkommensteuererklärung?
1. Angabe der Kinder -> Anlage Kind ~ ja oder nein?
2. wenn ja, was kommt dann bei Anspruch Kindergeld rein?
3. Ich arbeite mit Elster, wenn ich dann da 924€ pro Kind KG reinschreibe, dann würde er ca. 800€ erstattet bekommen ........ schreib ich da aber 0€ rein, dann wäre das eine Erstattung von 2300€.

Entschuldigt mich, aber ich seh hier nicht mehr durch.
Die Kindesmutter macht mit Sicherheit keine Steuererklärung, da sie das ganze Jahr von Sozialhilfe und Arbeitlosengeld gelebt hat.

Hoffe, mir kann das jemand genau erklären und für die Zukunft sehe ich dann besser durch. Ach ja, geschieden ist er seit 21.12.2004.

Vielen Dank und liebe Grüße
PurPur

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2005 13:59
(@Aniram)

. Man kann ihn aber nicht dazu zwingen. Wenn er freiwillig nicht unterschreibt heißts: Pech gehabt.

Ich kann das nicht verstehen. Nicht, daß ich jemanden die Steuerfahndung an den Hals wünsche,
aber wo bleibt sie in diesen Fällen ? Es kann doch nicht so sein, daß dem oder der einen das
letzte Hemd ausgezogen wird und der andere wirklich wie die sprichwörtliche Made im Speck lebt.

Ich komme zwar aus Österreich und meine Scheidung ist ewig lange her, trotzdem bilde ich mir
ein, daß es diese Verhältnisse wie ich sie hier gelesen habe nicht gibt.

Aber darum geht es gar nicht. Unrecht bleibt Unrecht, egal wo es stattfindet. Und als etwas
anderes, ist das hier erfahrende nicht bezeichnen.

Lg. Aniram

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2005 14:00
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo PurPur,

1. Angabe der Kinder -> Anlage Kind ~ ja oder nein?

Ja.

2. wenn ja, was kommt dann bei Anspruch Kindergeld rein?

Der Betrag, den er auch tatsächlich erhalten/angerechnet bekommen hat: Null.

3. Ich arbeite mit Elster, wenn ich dann da 924€ pro Kind KG reinschreibe, dann würde er ca. 800€ erstattet bekommen ........ schreib ich da aber 0€ rein, dann wäre das eine Erstattung von 2300€.

Fein. Dummerweise zählt die Erstattung zum unterhaltsrelevanten Einkommen.

Die Kindesmutter macht mit Sicherheit keine Steuererklärung, da sie das ganze Jahr von Sozialhilfe und Arbeitlosengeld gelebt hat.

Braucht sie auch nicht. Ihre ESt hat mit seiner nix mehr zu tun; von der Anlage U mal abgesehen.

@Aniram
Dein Beitrag hat mit dem hier behandelten Thema ja nun echt überhaupt nix zu tun. :thumbdown:

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.02.2005 15:13
(@purpur)
Schon was gesagt Registriert

3. Ich arbeite mit Elster, wenn ich dann da 924€ pro Kind KG reinschreibe, dann würde er ca. 800€ erstattet bekommen ........ schreib ich da aber 0€ rein, dann wäre das eine Erstattung von 2300€.

Fein. Dummerweise zählt die Erstattung zum unterhaltsrelevanten Einkommen.

Hallo DeepThought,

danke für deine schnelle Antwort. Ich habe jetzt allerdings einen Knoten im Gehirn.
Um mal zu verdeutlichen, ob ich das richtig verstanden habe.
Wie eben in seinem Fall. Würde er 135% des Regelsatzes an KU bezahlen, dann könnte er die Hälfte des KG in der Steuererklärung angeben und würde somit nur 800€ Erstattung bekommen. Da er aber im Mangelfall liegt und somit bekommt er 2300€ erstattet. Was natürlich bei der Berechnung des Unterhaltes wieder rangezogen wird (das ist mir schon klar).
Was mir jetzt nicht klar ist, wieso da so ein Unterschied ist?
Wenn er mehr KU bezahlen würde, würde er weniger Steuern zurück bekommen und wenn er weniger KU (Mangelfall) bezahlt, bekommt er mehr raus?
Sorry, wenn ich mich jetzt vielleicht etwas blöd anstelle.

LG
PurPur

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2005 15:36
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

hehe

genau das ist der Grund, weswegen der BFH das BVerfG anruft - Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Zahlbetrag, also der tatsächlich zu überweisende KU, ist bei Stufe 1 bis 6 identisch. Nur bei der Altersgruppe 1 gibts eine kleine Differenz von Stufe 1 zu Stufe 2. Allerdings: Je höher in der Einkommensstufe, umso höher ist der KG-Anteil. Aufschluss über dieses tüdelige Gedöhns gibt die Anlage A zur DT (im Download-Bereich). Guck dir das mal an und du wirst verstehen.

Die Höhererstattung ergibt sich aus der von Amts wegen durchzuführenden Günstigerrechnung Kindergeld vs. Kinderfreibetrag.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
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als "professionell anmutend".
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.02.2005 15:42




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