Hallo,
könntest Du mir den genauen Text vom FA mal als PN schicken? Ich muss die Stellungnahme sehen, um abzuschätzen, wieviel Sinn es macht, den Einspruch aufrecht zu erhalten oder nicht.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Lausebackesmam,
ich weiß gar nicht, was ein PN ist. Habe aber gestern mit einer Steuerberaterin gesprochen, die scheinbar was von Ihrem Fach versteht. Also - solange der BFH nicht entschieden hat, Einspruch auf jeden Fall aufrechterhalten. Wir begründen jetzt noch einmal den Einspruch - mal sehen, was passiert. Ich halte euch auf dem Laufenden.
LG Nacktmull
Moin,
Wir begründen jetzt noch einmal den Einspruch
Das Schreiben bitte hier einstellen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Gibt es hier zwischenzeitlich was neues? Meine Widerspruchsverfahren ruhen nunmehr seit dem ESt-Bescheid von 2003.
Interessante Darstellung:
Familienleistungsausgleich - unterhaltsrechtliche Anrechnung des hälftigen Kindergeldes gemäß § 1615 b Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1. Neuregelung des Unterhaltsrechts nach § 1612 b Abs. 5 BGB
Mit Kurzinformation Ertragsteuern vom 23.07.2001, Ausgabe 40/01, hatte ich über die Änderung des Unterhaltsrechts durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts informiert. Danach wird seit dem 1. Januar 2001 bei der Ermittlung des zu leistenden Unterhalts bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Tabellenunterhalt nur noch dann vorgenommen, wenn das hälftige Kindergeld zusammen mit dem geschuldeten Unterhalt den jeweils geltenden 135%-igen Regelbetrag übersteigt. Unterhaltsrechtlich unterbleibt also eine Anrechnung des Kindergeldes wenn der Steuerpflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags zu leisten (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
2. Steuerliche Würdigung der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB
Gleichwohl ist steuerrechtlich weiterhin eine Anrechnung eines hälftigen Kindergeldes beim barunterhaltspflichtigen Elternteil vorzunehmen, weil § 31 Satz 6 EStG auch in diesen Fällen einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch unterstellt. Bei der steuerrechtlichen Prüfung der Frage, ob mit dem im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichs „geleistete“ Kindergeld die steuerrechtlich gebotene Freistellung erreicht wurde (§ 31 Satz 6 EStG), ist somit weiterhin ein hälftiger Kindergeldanteil zu berücksichtigen. Der Ausgleichsberechtigte wird so gestellt, als habe er den hälftigen Anteil erhalten, und - ganz oder teilweise - zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen eingesetzt.
3. Einspruchsverfahren
Gegen diese Rechtsauffassung wenden sich vermehrt Steuerpflichtige und begehren im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags ohne Gegenrechnung von Kindergeld. Ihrer Meinung nach liegt ein „Zustehen eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs“ gemäß § 31 Satz 6 zweiter Teilsatz, aufgrund der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB nicht vor, so dass die Regelung des § 31 Satz 6 EStG nicht angewandt werden könne.
Eine derartige Vergleichsrechnung ohne Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes würde in Einzelfällen dazu führen, dass im Rahmen der Günstigerprüfung einerseits ein halber Kinderfreibetrag und andererseits das „gesamte“ Kindergeld zu berücksichtigen ist. Eine derartige Lösung würde aber das System des Familienleistungsausgleichs unterlaufen.
Gleichwohl hat das Finanzgericht Münster eine diesbezügliche Klage als begründet anerkannt und entschieden, dass im Rahmen der Günstigerprüfung die Hinzurechnung des Kindergeldes gemäß § 36 Abs. 2 EStG zwingend zu unterbleiben hat, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB nicht um das anteilige Kindergeld gekürzt werden darf, d. h. wenn auf die Unterhaltspflicht des barunterhaltsverpflichteten Elternteil kein hälftiges Kindergeld angerechnet werden kann.
Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden, die beim BFH unter dem Az. BFH, VIII R 51/03, geführt wird. Damit liegen die Voraussetzungen für das Ruhen gleichgelagerter Einspruchsverfahren vor (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Somit ruhen auch die mir bisher zu dieser Rechtsfrage vorgelegten Fälle. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.
In diesem Zusammenhang bitte ich zu beachten, dass die Frage der Anrechnung des Kindergeldes im Rahmen der Günstigerprüfung für sog. „Mangelfälle“ bereits in dem Verfahren BFH, VIII R 73/99 (altes Az.: BFH, VI R 117/99) zu klären ist.
4. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Ergänzend teile ich mit, dass beim BVerfG unter dem Az. BVerfG, 1 BvL 1/01, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 1612 b Abs. 5 BGB anhängig war. Das Verfahren ging auf den Vorlagebeschluss des Familiengerichtes Kamenz vom 30. Januar 2001, 1 F 210/00, zurück, das im Ausschluss der Anrechnung des Kindergeldes auf die Unterhaltszahlung eine nicht verfassungsgemäße Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung des Existenzminimums von Familien und Kindern gesehen hat.
Das BVerfG hat nunmehr mit Beschluss vom 9. April 2003 zum Vorlagebeschluss des Familiengerichtes Kamenz und zur Verfassungsbeschwerde BVerfG, 1 BvR 1749/01, (zu gleicher Rechtsfrage) entschieden, dass § 1612 b Abs. 5 BGB nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit er zur Sicherung des Existenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes die Anrechung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und diesen vor dem betreuenden Elternteil verpflichtet, seinen Kindergeldanteil zur Deckung eines Defizits beim Kindesunterhalt einzusetzen.
Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Vorschrift des § 31 EStG nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ob auch dann, wenn ein Anspruch nach § 32 Abs. 6 EStG auf Freibeträge vorliegt, eine steuerliche Anrechnung von Kindergeld vorzunehmen ist, wenn das Kindergeld aufgrund von § 1612 b Abs. 5 BGB zivilrechtlich nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet wird, dem Barunterhaltspflichtigen aber nicht oder nur zum Teil zufließt.
Diese Rechtsfrage ist somit noch durch den BFH im Verfahren BFH, VIII R 51/03, zu klären.
Quelle: http://www.landesrecht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.14949.de
Somit ist der Einspruch nur noch auf das beim BFH anhängige Verfahren VIII R 51/03 zu stützen.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Ja, ääähhh,
Gibts einen, der das übersetzen kann?
Gilt das jetzt nur für die Leute, die vor 2008 weniger KU als nach DT Zeile 6 (135%) bezahlt haben oder auch für heutige Fälle, in denen z.B. die KU-Hälfte des Pflichtigen wieder zum EU heran gezogen wird?
Ist das jetzt besser oder schlechter als vorher
Ratlose Grüsse
Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Im Verfahren 2 BvL 3/05 ist heute die Entscheidung veröffentlicht worden (>hier<). Jetzt dürft ihr die schwarze Armbinde rauskramen.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo,
kann mir jemand die Essenz des Urteiles erläutern? Das ist selbst für BVerfG - Maßstäbe arg verschachtelt geschrieben, und das will was sagen.
/elwu
Ich kann nicht behaupten, dass ich es vollständig gelesen, geschweige denn verstanden habe.
Was bei mir beim überfliegen hängen geblieben ist:
"Es ist alles gut, so wie es ist"
"Wenn etwas nicht gut ist, so ist es trotzdem gut, weil es den Anforderungen des Familienrechts entspricht, denn das hat Vorrang und die Familienjustiz darf machen was sie will."
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
hi,
zitat focus "Der zahlungspflichtige Elternteil kann die Hälfte des Kindergelds normalerweise von seinen Zahlungspflichten abziehen, muss aber – obwohl das Geld nie auf seinem Konto gelandet ist – dafür Steuern zahlen."
die analyse stammt wohl aus der sportredaktion, wasn quatsch...
hier steht es im urteil doch recht gut zusammengefasst:
"Ein Verstoß gegen die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen gesetzlicher Regelungsbefugnis lässt sich nicht feststellen. Die steuerliche Entlastung kindesbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit der von § 1612b Abs. 5 BGB betroffenen Steuerpflichtigen erfolgt nach denselben Bestimmungen wie diejenige anderer Unterhaltspflichtigen. Die durch diese Vorschrift bewirkten finanziellen Einschränkungen Betroffener sind Konsequenz ihrer geringeren Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 108, 52 <69>)."
das familienrecht *darf* über die verwendung bestimmter einkommensteile absolut bestimmen. :exclam:
greetz,
nachtigall
"schafft schampus her,
lasst weiber tanzen,
der fürst hat gute laune"
die analyse stammt wohl aus der sportredaktion, wasn quatsch...
Doch, das ist richtig!
Das halbe KG wird dem steuerpflichtigen Einkommen zugerechnet.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
hi,
nochmal lesen, da steht:
"(muss für) die Hälfte des Kindergelds ... Steuern zahlen"
das ist doch quatsch. *für* kindergeld zahlt man keine steuern.
das kindergeld wird von der durch den freibetrag entstandenen steuererstattung abgezogen.
greetz,
nachtigall
"schafft schampus her,
lasst weiber tanzen,
der fürst hat gute laune"
Sehe ich anders.
Soweit ich weiß wird KG versteuert. Trotz der Gegenrechnung mit dem Freibetrag.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
hi,
ich zitiere mal bspw. aus dem bverfg-urteil:
"Sind bei der Veranlagung die Freibeträge abzuziehen, wird das gezahlte Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet."
am beispiel:
der steuerpflichtige n. achtigall hat 924,- e kigeld erhalten. er hat 10.000 e steuern gezahlt, bei 40.000 einkommen. der kinder- und erziehungsfreibetrag ergibt eine rückzahlung von 1000 e.
finanzamt rechnet
10.000 - 1000 sind zu zahlen = 9.000
1000 e erstattung sind günstiger als 924 e kigeld (günstigerprüfung)
also wird kigeld der steuerlast zugerechnet. 9.000+924
steuerlast bei (unverändertem einkommen von 40.000 e) 9.924, steuererstattung von 76 e.
so geht datt.
greetz,
nachtigall
"schafft schampus her,
lasst weiber tanzen,
der fürst hat gute laune"
Also ich bin da störrisch.
EL BE EM!!!
Hiiiilfe!!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
hi,
el be em???
mein ansatz für den widerspruch bei der nexten steuererklärung besteht aus dem nun zwischen zivil- und steuerrecht abgestimmten existenzminimumbegriff.
der unterhaltspflichtige hat nunmehr (mindestens) das komplette steuerrechtliche existenzminimum zu leisten (1612a bgb i. v. m. 1610 bgb). wieso wird ihm dann nur die hälfte dieses bedarfs als freibetrag zugestanden während der andere teil einem steuerbürger zugeordnet wird, der hier 0 aufwendungen zu leisten hat? schreibt das bverfg im aktuellen beschluss doch:
"Die verfassungsrechtliche Beurteilung hat in erster Linie auszugehen von dem aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie. Danach hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt (vgl. BVerfGE 107, 27 <48>; 120, 125 <154 f.>; siehe auch BVerfGE 99, 216 <232 ff.>; stRspr)."
greetz,
nachtigall
"schafft schampus her,
lasst weiber tanzen,
der fürst hat gute laune"
el be em???
That's me! 🙂
Die tarifliche Einkommensteuer erhöht sich um den Anspruch auf KG, soweit in den Fällen des § 31 EStG (Familienleistungsausgleich) das Einkommen um die Freibeträge nach § 32 (6) EStG (KFB und BEA) gemindert wurde. Das passiert, wenn die sog. Günstigerprüfung ergeben hat, dass der Stpfl mit den Freibeträgen günstiger dran ist, als mit der Berücksichtigung des KG. Da aber nicht beides gewährt werden kann, wird das KG wieder für die festzusetzende Einkommensteuer hinzugerechnet, wenn die Freibeträge gewährt wurden.
Die Freibeträge sind ungefähr günstiger bei knapp 70.000 € bei Verheirateten (Splittingtabelle) und bei 35.000 bei Alleinstehenden.
Hope it helps.
EL BE EM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ich habe das zwar nicht verstanden aber ich fühle mich bestätigt! 😉
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
🙂 Genau!
Steuer-Deutsch / Deutsch-Steuer sagt:
Wird das steuerliche Existenzminimum des Kindes durch KG gedeckt, gibt es keine Freibeträge (die 5.808 bei gem. Veranlagung bzw. 2904 bei Einzelner). Kindergeld wird im lfd. Jahr als "Steuervergütung" gezahlt. Wenn Du jetzt die Freibeträge bekommst, weil die der KG-Anspruch die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes nicht voll bewirkt, dann muss die tariflich ermittelte Einkommensteuer um die KG-Zahlungen (=Steuervergütung) erhöht werden.
Ich finde das auch überhaupt nicht bedenklich! 8) Zwing mich jetzt aber bitte nicht zu ner Günstigerprüfung, das ist das Bürokratischste und Blödeste, was das Steuerrecht zu bieten hat.
LG LBM
@ Deep: Ich habs nicht vergessen..... es ist nur das ekligste Thema von allen.....
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."