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[Sticky] Kindergeld/Kinderfreibetrag und Einkommensteuer

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(@nachtigall)
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hi,

ähms,

um es nochmal zusammenzufassen und legenden zu vermeiden: kindergeld wird *nicht* versteuert.

greetz,
nachtigall

"schafft schampus her,
lasst weiber tanzen,
der fürst hat gute laune"

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2009 21:34
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Kindergeld IST eine Steuervergütung, die laufend monatlich gezahlt wird! Reicht diese für die Freistellung des Existenzfreibetrags für das Kind nicht aus, gibt es die Freibetrage, dann erhöht sich die tariflich ermittelte Einkommensteuer aber um die vorher ausbezahlte Steuervergütung in Form des KG!

KG kann nicht versteuert werden, weil es eine Steuervergütung ist. Es wird "nur" zurückgezahlt.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2009 21:44
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ok, jetzt knicke ich auch ein.

Zu versteuerndes Einkommen ist es nicht, wird aber mit anderen Steuerermässigungen verrechnet.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2009 21:50
(@pingigu)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
Ich habe heute meinen Steuerbescheid bekommen und darf einmal wie letztes Jahr auch, satte 1.254,66Euro nachzahlen. Nun habe ich festgestellt das man mir zur "Berechnung der Einkommenssteuer" satte 1.848Euro Kindergeld oder vergleichbare Leistungen hinzu rechnet. Genau aus diesem Grund bin ich nun auch hier gelandet. Was ich allerdings nicht verstehe: Wieso wird auf meine Einkommenssteuer der gesamte Kindergeldbetrag (12x 154,-) oben drauf gepackt? Wieso zahle ich da nicht anteilig Steuern?

Zur Randinfo: Freibeträge für 2 Kinder erhalten.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2009 23:12
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Du hast die Freibeträge für 2 Kinder erhalten und musst dann für jedes Kind das hälftige KG also 2x12x77 Euro auf die tariflich ermittelte Einkommensteuer hinzurechnen, s. a. weiter oben!

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2009 23:15
(@pingigu)
Schon was gesagt Registriert

Moin,Moin,

danke für die rasche Antwort. Um es in meinem sturren Hirn(das jetzt langsam nach Rebellion schreit!!!) endgültig als "Akzeptiert" zu Verankern:

Diese Zahlungen tätigen nur wir, die eh schon nichts haben weil sie in Steuerklasse 1 ihren Beitrag leisten und eigentlich 2 Haushalte finanzieren. Alle "normalen"(wenn man das so sagen darf, weil wir sind ja nicht abnormal!) Steuerklasse 3 Zahler müssen dies wohl nicht zahlen, stimmts? Anderst kann ich mir das in unserem Rechtsstaat nicht vorstellen.

Da ich an der Schweizer Grenze lebe und auch in der Schweiz Arbeite, soltte ich mich wirklich mal mit dem Thema auseinander setzen in die Schweiz zu ziehen und dort Steuern zahlen.

Liebe Grüsse aus dem sonnigen Süden,
                                                  Pingigu

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2009 08:14
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn der Staat Geld haben will, ist er atemberaubend schnell:

nachdem Sie im Einspruchsschreiben erklärten, kein Kindergeld ausgezahlt bekommen zu haben und auch keine Verrechnung mit Ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber *Kind* vornehmen zu können bzw. auf eine Anrechnung verzichtet zu haben, ließ das Finanzamt das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 AO - mit Ihrem (stillschweigenden) Einverständnis - im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anrechnung des Kindergeldes in sog. Mangelfällen (§ 31 S. 5 EStG) ruhen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den von Ihnen zitierten Verfahren VIII R 73/99 und VIII R 76/00 mit Urteil vom 30.11.2004 entschieden, dass ein Kinderfreibetrag auch dann nicht berücksichtigt werden konnte, wenn der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch dem Barunterhaltspflichtigen tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang zugute gekommen ist, weil dieser Anspruch nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte in einem sog. Mangelfall nicht oder nur teilweise auf den Kindesunterhalt angerechnet werden konnte. Das Finanzamt ließ Ihren Einspruch von Amtswegen weiter ruhen, weil der BFH ebenfalls am 30.11.2004 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt hat, ob § 31 S. 5 und § 36 Abs. 2 EStG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als danach auch bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen um Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gemindert wird, das Kindergeld auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, wenn es, wie in Ihrem Fall, nicht oder nicht in voller Höhe auf den Barunterhalt angerechnet werden kann (Az: VIII R 51/03).

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 13.10.2009 entschieden, dass die Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld nach §318.5 und § 36 Abs. 2 EStG auch bei Nichtanrechnung auf den Unterhalt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass nach dem §318.5 EStG zugrunde liegenden erkennbaren Willen des Gesetzgebers das Kindergeld auch dann dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zufließt, wenn er es nicht auf seine Unterhaltsverpflichtung anrechnen kann (Az: 2 BvL 3/05). Denn - so das Bundesverfassungsgericht - ein gem. § 31 S. 5 EStG auszugleichender Zufluss ist nicht nur anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige über das Kindergeld, das ihm für ein Kind zusteht, beliebig verfügen kann. Vielmehr trifft die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB eine Zweckbestimmung für die Verwendung des Kindergeldes, nämlich die Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Daraus entsteht die materielle Verpflichtung des Barunterhaltspflichtigen, im Mangelfall den gem. § 1612a Abs. 1, § 1612b Abs. 1 BGB geschuldeten Unterhalt auf das Barexistenzminimum des Kindes (135% des Regelsatzes nach der RegelsatzVO) aufzustocken. Insoweit gilt der Anspruch auf Kindergeld als zugeflossen und gleichzeitig zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung als verwendet.

Eine Kurzfassung des entsprechenden Urteils habe ich Ihnen in der Anlage beigefügt. Ein freiwilliger Verzicht auf Anrechnung kann steuerlich nicht anders behandelt werden als eine vom Gesetz vorgeschriebene fehlende Anrechnungsmöglichkeit Urteil des BFH vom 16.03.2004; BStBI II 2005, 322).

Ich setze daher das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 S. 4 AO fort und bitte Sie, mir mitzuteilen, ob Sie den Einspruch wegen der nunmehr eindeutigen Rechtslage zurückziehen wollen.

Für Ihre Antwort bis zum <datum plus 14 tage> wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Nun ist guter Rat teuer.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

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Topic starter Geschrieben : 19.11.2009 16:53
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi deep,

mal dumm gefragt. Von wann ist denn dieser Brief? Und für welchen Zeitraum war der Einspruch?

em. § 1612a Abs. 1, § 1612b Abs. 1 BGB geschuldeten Unterhalt auf das Barexistenzminimum des Kindes (135% des Regelsatzes nach der RegelsatzVO)

Diese 135% gelten doch nach der Umstellung auf die Koppelung des KU an den Freibetrag nicht mehr.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 19.11.2009 17:29
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Datum gestern, Eingang heute, Veranlagungsjahr 2007

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

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Topic starter Geschrieben : 19.11.2009 18:36
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hm, da ist guter Rat wirklich teuer.

Sie haben ja eine geradezu bestechende Logik.

Da Mangelfall zutrifft, darf trotzdem bei dir das KG trotzdem versteuert werden, da es ja dem Bedarf des Kind zufließt.

Nur, durch die dadurch entstehende Steuerlast ist ja wieder weniger für den normalen KU übrig (theoretisch) oder umgekehrt, auch wenn es so Höhenmäßig nicht hinkommt, könnte man überspitzt sagen. Wenn man auf das KG keine Steuern zahlen müßte, könnte man u.U. ja auch den normalen KU zahlen und wäre kein Mangelfall.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 19.11.2009 18:42




DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Somit bin ich zweimalig fiktiv beschwert: Einkommen und Steuern.

Mit jedem Tag der vergeht, hasse ich diesen Staat ein Stück mehr.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

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Topic starter Geschrieben : 19.11.2009 22:00
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ich sehe da keine Sonne für Dich. Der Knackpunkt liegt hier:

Insoweit gilt der Anspruch auf Kindergeld als zugeflossen und gleichzeitig zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung als verwendet.

im Zufluss bzw. dass es als zugeflossen gilt. Mir fällt da leider kein Argument ein, mit dem es aussichtsreich scheint, den Einspruch durchzukriegen.

@Tina: Man zahlt aufs KG keine Steuern. KG ist eine Steuervergütung. Und deshalb muss die wieder auf das zu versteuernde Einkommen hinzugerechnet werden, wenn die Kinderfreibeträge berücksichtigt werden.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.11.2009 22:12
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Insoweit gilt der Anspruch auf Kindergeld als zugeflossen und gleichzeitig zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung als verwendet.

Das ist die steuermaximierende Sichtweise dieses "Staates". Die Mangelfälle sind verurteilt, einen Betrag von x € zu zahlen und nicht einen Betrag von x € plus fiktives KG. Wäre in diesem ach so gerechten "Staat" der KU steuerlich absetzbar, hätten die Hüter des Grundgesetzes (  :rofl2: ) sich eine andere schicke Erklärung einfallen lassen. Naja, sie werden ja durch den Bundestag benannt, diese Henker mit neckischen Mützchen, da werden sie doch irgendwie ihre Dankbarkeit unter Beweis stellen müssen.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

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Topic starter Geschrieben : 20.11.2009 11:55
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ lbm,

ja ich weiß. Entschuldige meine laienhafte Formulierung.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 20.11.2009 12:08
(@skillshot)
Rege dabei Registriert

Hallo,

was setzt man nun bei der Anlage Kind "Anspruch auf Kindergeld, oder vergl. Leistungen "ein?

- Das hälftige Kindergeld?
- Nichts?

Auf der Steuerkarte ist der Kinderfreibetrag 0,5 eingetragen
Zahle 105% Unterhalt nach DT

die hier verwirrenden Antworten helfen nicht weiter.

Viele Grüße
-Skillshot-

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2010 19:01
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

das hälftige Kindergeld eines Jahres!

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2010 20:37
(@orion84)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

was Steuerrechtliches angeht bin ich völlig ahnungslos. Bitte entschuldigt wenn die Frage bereits beantwortet wurde, ich dies aber nicht erkannt haben sollte.
Nun zur eigentlichen Frage:

Kann ich als Kindesvater ein ganzes Kind auf meine "Steuerkarte" nehmen wenn die Kindesmutter nicht arbeiten geht?
Ich war mit der Kindesmutter nicht verheiratet. Gezahlt wird ein Unterhaltssatz von 115%.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2015 14:57
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nur mit ihrer Zustimmung. Oder wenn das Kind volljährig ist und du alleine den barunterhalt erbringst

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2015 15:11
(@kruemelmonster)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin, Moin!

Nur mit ihrer Zustimmung. Oder wenn das Kind volljährig ist und du alleine den barunterhalt erbringst

*Klugscheissermodus ON*

Und, natürlich, wenn das Kind beim KV lebt und die KM ihrer Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75% nachkommt oder nicht leistungsfähig ist. Dann reicht ein Kreuzchen in der Steuererklärung um den vollen Kinderfreibetrag zu bekommen. Auch gegen den Willen der KM

*Klugscheissermodus OFF*

Gruß vom Krümelmonster, der das mit dem einfachen Ankreuzen schon erfolgreich praktiziert hat

Alle sagten: " Das kann nicht funktionieren"
Dann kam einer, der das nicht wusste und hat es einfach gemacht

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2015 16:44
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, das geht nicht. Die Übertragung der Zähler für die Kinder in ELSTAM geht nur bei Steuerklasse 3/5.

Das was Du meinst ist den Antrag auf Übertragung der Kinder Freibeträge im Rahmen der Steuererklärung (s. Krümelmonster). Lohnt aber nur bei höheren Einkünften.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2015 17:12




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