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Kindergeld, Steuern, Rente

 
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo in die Runde,

vor etwa einem Jahr habe ich die Auszahlung des Kindergelds für meinen volljährigen Sohn (in Ausbildung, nicht mehr zu Hause lebend), an mich beantragt mit der Begründung, dass ich den höheren Unterhalt entrichte. Dies wurde so auch bewilligt.
Eigentlicher Hintergrund war, dass die Mutter das Kindergeld seit geraumer Zeit nicht mehr an meinen Sohn weitergeleitet hatte, er von sich aus sich aber scheute, selbst tätig zu werden und einen Überleitungsantrag zu stellen.
Nun muss sich mein Sohn Vorwürfe von seiner Mutter  anhören, dass diese Aktion ihr massiv schaden würde, weil sie dadurch später weniger Rente bekäme und auch steuerlich schlechter gestellt sei.
Was haben steuerliche Gesichtspunkte und Rentenangelegenheiten damit zu tun, an welchen Elternteil das Kindergeld für einen Volljährigen ausgezahlt wird?
Meines Wissens doch gar nichts, oder?
Hat jemand eine Idee?

gruß
Emilian

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.04.2016 17:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

aus meiner Sicht hat Kindergeld auch nichts mit Rente und Steuer zu tun.
Relevant wären aus meiner Sicht der Kinderfreibetrag, darauf haben aber immer beide Eltern einen Anspruch auf 0,5 unabhängig vom Kindergeldbezug.
Ebenso spielen Kindererziehungszeiten bei der Rente eine Rolle, diese werden aber automatisch der Mutter gutgeschrieben, es sei denn, dass Vater und Mutter erklären, dass sie dem Vater zu stehen.

Für die Einordnung in die Lohnsteuerklasse 2 (Alleinerziehende) muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, es ist aber aus meiner Sicht nicht erforderlich das Kindergeld auch zu beziehen.

"Die Voraussetzungen für die Gewährung des neuen Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sind zum Teil jedoch erheblich enger als die für den ehemaligen Haushaltsfreibetrag. Sie sind im Folgenden dargestellt und müssen kumulativ vorliegen:

1. Die oder der Alleinstehende muss mit mindestens einem Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG (also leiblichen oder angenommenen Kind, Pflegekind, Stief- oder Enkelkind) eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,

2. für dieses Kind muss der oder dem Alleinstehenden ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag zustehen,

3. sowohl die oder der Alleinstehende, als auch das oben benannte Kind müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Sofern das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat."

(Quelle: <a href="http://www.ofd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=17514&article_id=67987&_psmand=110>Merkblatt</a>.)"

Ich könnte mir vorstellen, dass das ein Konfliktpunkt ist, der aber eigentlich nicht besteht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2016 18:42
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo susi,
vielen Dank für die schnelle Antwort!

Eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten dürfte hier keine Rolle spielen, oder? Es geht um einen nicht privilegierten Volljährigen.

Vielleicht sollte ich folgendes noch ergänzen: Die Mutter legte damals Widerspruch gegen den Bescheid der Kindergeldstelle ein und zwar mit der (wahrheitswidrigen) Begründung, unser Sohn würde noch bei ihr wohnen und in ihrem Haushalt seinen Lebensmittelpunkt haben. Dabei war er seit Ende 2012 gar nicht mehr bei ihr gemeldet und wohnte, von gelegentlichen Wochenendbesuchen abgesehen, auch nicht mehr bei ihr.
Kann das zu steuerlichen Einbußen führen? Den entlastungsbetrag für Alleinerziehende müsste sie doch dennoch erhalten, wenn noch minderjährige Kinder in ihrem Haushalt wohnen, oder? Oder spielt hier auch die Zahl der Kinder eine Rolle?

Bezüglich der Rente: Kann sich das irgendwie auf die Riesterrente auswirken, ob ein Volljähriger in Ausbildung im Haushalt lebt oder nicht?

Gruß
E.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.04.2016 19:04
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Für die Vergangenheit spielt die Anzahl der Kinder für den Entlastungsbetrag für AE keine Rolle. Da gab es 1308 Euro Brutto als Entlastung und aus.

Jetzt ist die Höhe des EBA abhängig von der Kinderzahl. Das spielt aber keine Rolle für die Rente. Deiner Ex fehlen einfach die 184-194 Euro.

Aber das ist nichts, weshalb einer von euch ein schlechtes Gewissen haben muss. Sie ist im Unrecht und der Rest ist nicht euer Problem.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2016 19:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie LBM schon gesagt hat, spielt die Zahl der Kinder eine Rolle bei dem Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende. Anspruch darauf hat die KM aber nur, wenn das Kind bei ihr wohnt. Wohnt der Sohn also bei ihr, dann zählt er, wohnt er nicht mehr bei ihr dann nicht.

Würde er allerdings bei der KM wohnen und sie das KG beziehen, dann würde er auch für den EBA zählen. Insofern ist die Behauptung der KM richtig und sie würde pro Monat 240 Euro EBA erhalten können. (<a href="http://www.finanztip.de/alleinerziehende-entlastungsbetrag/>Finanztip</a>)."

Bei der Riesterente gibt es eine Kinderzulage, die immer der bekommt, der auch das Kindergeld bekommt (<a href="http://www.riester-rente.net/kinderzulage/#eltern>Kinderzulage</a>)."

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2016 20:01
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Danke für die Antwort, LBM!

Für die Vergangenheit spielt die Anzahl der Kinder für den Entlastungsbetrag für AE keine Rolle. Da gab es 1308 Euro Brutto als Entlastung und aus.
Jetzt ist die Höhe des EBA abhängig von der Kinderzahl.

Da liegt also der Hund begraben! Wenn mein Sohn noch bei ihr gemeldet wäre, würde sie einen höheren Entlastungsbetrag bekommen. Diese gesetzliche Neuerung hab ich nicht mitbekommen. Aber wenn mein Sohn einen Nebenwohnsitz bei ihr anmelden würde, hätte sie dann wieder diesen Anspruch?   Und müsste das Kindergeld dann dafür wieder an sie ausgezahlt werden? Bzw. hätte sie dann die Möglichkeit, per Antrag das Kindergeld wieder auf ihr Konto zu holen?
Gruß
E.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.04.2016 20:07
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo Susi,

Würde er allerdings bei der KM wohnen und sie das KG beziehen, dann würde er auch für den EBA zählen. Insofern ist die Behauptung der KM richtig und sie würde pro Monat 240 Euro EBA erhalten können. (<a href="http://www.finanztip.de/alleinerziehende-entlastungsbetrag/>Finanztip</a>).

Wirklich pro Monat? Das wären 2880 € pro Jahr für das weitere Kind? Wirklich?
In dem von dir angegebenen  Link heißt es, "Kind im eigenen Haushalt - Das Kind muss zum Haushalt desjenigen gehören, der das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommt. Das gilt immer dann, wenn es ausschließlich in der Wohnung dieses Elternteils gemeldet ist."
Das bedeutet aber dann doch, dass unabhängig von meinem Antrag, das KG an mich auszuzahlen, bei der KM die Anspruchsvoraussetzungen auch nicht gegeben waren, da mein Sohn ja gar nicht bei ihr gemeldet war.
@ LBM: Ein schlechtes Gewissen hab ich nicht, da ich ja nur wollte und durchgesetzt habe, dass das KG bei meinem Sohn ankommt. Die mehrfache Aufforderung zur Weiterleitung hatte sie ignoriert.

Gruß
E.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.04.2016 20:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein! pro Jahr!  :redhead: (sind also pro Monat 20 Euro). Ja, wenn der Sohn nicht mehr bei der Mutter wohnt ist es vorbei.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2016 20:29
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Spielt beim EBA wirklich ein volljähriges Kind noch eine Rolle? Und wenn ja, warum?

Die Steuerklasse 2 bekommt man doch auch nur, wenn kein weiterer Ü18 im Haushalt lebt, egal ob es das eigene Kind oder ein LG ist

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2016 20:30
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo,
die Antwort interessiert mich auch. Aber ohne bei diesem Thema wirklich Ahnung zu haben: Ist hier nicht die Kindergeldberechtigung bzw. Ausbildung, an die jene geknüpft ist, azusschlaggebend?
Gruß
E.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.04.2016 20:44




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

also <a href="http://www.finanztip.de/alleinerziehende-entlastungsbetrag/#ixzz45dLlJ4Bc>Finanztip</a>" sagt ja:
"Eine Ausnahme besteht, wenn das eigene Kind volljährig geworden ist. Solange Mutter oder Vater Kindergeld bekommt, solange kann sie oder er auch den Entlastungsbetrag erhalten – etwa die alleinstehende Mutter, die mit ihrem 19-jährigen Sohn, der eine Ausbildung macht, in einem gemeinsamen Haushalt lebt."

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2016 21:18
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

mit ein bisschen googeln habe ich die Antworten <a href="https://www.steuertipps.de/gesetze/estg/24b-entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende>hier</a>" gefunden.

Aus meiner Sicht reicht es danach, wenn man Kindergeld berechtigt ist und das Kind bei einem gemeldet ist. Weiterhin kann man EBA auch bei Volljährigen bekommen so für sie KG bezogen werden kann und bei einem gemeldet sind.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2016 21:43
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Genau, solange das Kind Kindergeldberechtigung auslöst, kann man den EBA bekommen.

Im dem Fall wäre das aber blöd vom Kind sich wieder zu Hause zu melden. Denn er bekommt ja auch Bafög/Unterhalt für einen "Aushäusigen".

Obendrein wäre es Gestaltungsmissbrauch bzw. schlicht Steuerhinterziehung, wenn sie dadurch ungerechtfertigte Vorteile hat. Und damit würde er sich der Beihilfe schuldig machen. Das soll er mal hübsch bleiben lassen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2016 22:48
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo,

Im dem Fall wäre das aber blöd vom Kind sich wieder zu Hause zu melden. Denn er bekommt ja auch Bafög/Unterhalt für einen "Aushäusigen".
Obendrein wäre es Gestaltungsmissbrauch bzw. schlicht Steuerhinterziehung, wenn sie dadurch ungerechtfertigte Vorteile hat. Und damit würde er sich der Beihilfe schuldig machen. Das soll er mal hübsch bleiben lassen.

Stimmt, das hatte ich gar nicht mitbedacht.
Danke für die Anworten!
LG
E.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.04.2016 23:12