Aktuell sind zwei Verfahren vor dem BFH anhängig, in denen die FG München und Düsseldorf Kosten für Umgangsverfahren als agB berücksichtigt hatten.
Begründung: "Die Begriffe „Existenzgrundlage“ und „lebensnotwendige Bedürfnisse“ seien gesetzlich nicht definiert und könnten auch in einem immateriellen Sinn gedeutet werden. Verliert man das Umgangsrecht mit seinem leiblichen Kind, berührt das den Kernbereich menschlichen Lebens"
Auch wenn das noch keine generelle Entwicklung in Richtung Absetzbarkeit der Kosten ist, bliebe die Möglichkeit, die Kosten geltend zu machen und in Anlehnung an die beiden Verfahren im Einspruchsverfahren zu argumentieren und bis zur Entscheidung über die beiden Verfahren das Einspruchsverfahren ruhend zu stellen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Interessant ist daran vor allem das Herumgeeiere des BFH:
Einerseits...
BFHE 198,94, BStBl II 2002, 382 (sinngemäß "Der Wunsch von Eltern und Kindern nach gegenseitiger Liebe und Nähe stellt ein elementares menschliches Bedürfnis dar").
einigermaßen aktuell bestätigt durch BFH VI R 15/15
Wie an anderer Stelle bereits erwähnt, bin ich damit im Einspruchverfahren durchgekommen.
Andererseits...
BFH VI R 9/16 nach dem Existenzgrundlage ausschließlich im materiellen Sinn gedeutet werden kann.
Ein wenig Klarheit wäre hier hilfreich.
Weiter spannend wird vor allem der Fall aus München (Abwehr des Umgangs durch die Mutter), weil der so absolut nicht in die bisherige Rechtsprechung (Existenzgrundlage ist durch Totalverweigerung des Umgangs verletzt) passt.
Gruss von der Insel