Hallo Zusammen,
wir sind uns unsicher, ob es sich rentiert die Unterhaltszahlungen an die Exfrau über die Anlage U geltend zu machen. Im Internet habe ich hierzu leider auch kaum Informationen oder einen Rechner gefunden.
Aus diesem Grunde stelle ich hier mal grob unsere Daten ein und würde Euch um Eure Einschätzung bzw. Hilfe bitten. 🙂
Exfrau
- Jahresbruttoentgelt : 14.000 €
- Steuerklasse 2 mit 1 Kinderfreibetrag
Ich:
- Jahresbruttoentgelt 70.000 €
- Steuerklasse 4
- verheiratet in Zugewinngemeinschaft
- Zusammen veranlagt
- Jahresbruttoentgelt meiner Frau 65.000 €
Die Unterhaltszahlungen an die Ex betrugen 6.000 € und werden künftig aufgrund eines Vergleichs bis Ende 2020 13.800 € betragen.
Kann mir bitte jemand weiterhelfen wie hoch meine/unsere Steuerersparnis bei beiden Beträgen ist und wieviel ich der Ex wihl erstatten muss.
Lieben Dank für Eure Hilfe. Bin da gerade ziemlich planlos. 🙁
LG
Red_latina
Moin Red Latina (ich nehme mal an "neue Frau von Ich" ?),
da eine konkrete Berechnung Eurer Steuerersparnis nicht vom Gesamtbrutto, sondern vom zu versteuernden Einkommen abhängt (d.h. nach Abzug von z.B. Werbungskosten), erspare ich mir eine konkrete Berechnung.
Anleitung:
Ihr schaut in die Jahreseinkommensteuersplittingtabelle Eurer Wahl und entnehmt den Grenzsteuersatz Eures zu versteuernden Einkommens.
Das dürften in Eurem Fall für 2016 42% bzw. 48% sein (je nachdem, ob mit/ohne Kirchensteuer).
Steuerprogression mal außen vor gelassen, multipliziert Ihr diesen Grenzsteuersatz mit dem Unterhaltsbetrag -> Steuerersparnis
Auf Seiten der Exfrau das gleiche Spiel, allerdings die Grundtabelle und Freibetrag für Alleinerziehende abziehen.
Auch hier hängt es von Kirchensteuer und ggf. anderen Abzugspositionen ab.
Mit 25% auszugleichendem Nachteil seid Ihr aber auf der sicheren Seite.
Bei der Exfrau spielt die Progression absehbar eine höhere Rolle.
Vermutlich landet sie durch die Unterhaltszahlungen erst im besteuerten Bereich, insofern wäre die komplette Einkommensteuer zu ersetzen.
Ggf. könnten auch andere Kosten als Nachteil ausgleichspflichtig werden (ggf. Steuerberater, es gibt auch Fälle in denen z.B. Hortkosten in Abhängigkeit des Steuerpflichtigen Einkommens steigen könnten).
Bei vorsichtiger Rechnung wäre die Netto-Ersparnis bummelig bei 42% abzgl. 25% = 17%.
Unter den aktuellen Rahmenbedingungen rechnet sich das Realsplitting mit Sicherheit.
Gruß
United