Hallo forum,
vielen Dank für jegliche Hilfe zu einem Thema bei dem ich mich leider sehr schlecht auskennne.
Ich befinde mich im Trennungsjahr seit ein paar Wochen, zahle BU (250€) und KU (273€). Die KM arbeitet nicht.
Ihr Anwalt pocht darauf ich solle Anlage U ausfüllen "um die Steuerlast zu senken".
1.) Muss ich der Forderung nachkommen?
2.) bringt mir das einen Vorteil bei dieser finanziellen Situation?
3.) Welche Absicht steckt da dahinter?
Wenn der BU-betrag feststeht, was bringt es dann der Gegenseite wenn ich weniger Steuern zahle?
Danke für euer bemühen..
L3NNOX
Am reichsten sind die Menschen, die auf das meiste verzichten können
Rabindranath Tagore
Hallo,
wenn ihr 2011 noch gemeinsam gelebt habt kannst du für 2011 keine Anlage U ausfüllen. Dann erfolgt noch eine gemeinsame Steuererklärung.
Dies würde erst für 2012 greifen. Anlage U heißt: das Geld was du deiner Ex zahlst (Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt) wird von deinem Einkommen abgezogen und mindert deine Steuerlast. Damit zahlst du weniger Steuern. Deine Ex muss diesen Betrag aber versteuern. Die Steuer für diesen Betrag musst du ihr erstatten. Und im Regelfall ist es wohl so, dass man meist weniger Steuern zahlt, obwohl der sogenannte Nachteilsausgleich davon noch abgezogen wird. Aber: Steuererstattungen sind Einkommen und damit profitiert deine Ex von dieser Aktion in dem der KU und ihr Unterhalt steigen kann.
Achtung: wenn ihr euch 2012 getrennt habt könnt ihr noch die Steuerklassen in dem Jahr behalten. Im nächsten müsst ihr wechseln, du auf 1/0,5 und sie auf 2/0,5, damit hast du deutlich weniger netto. Wenn ihr euch auf einen BU-Betrag einigt, dann befristet bis Jahresende.
Sophie
Moin.
Wenn der BU-betrag feststeht, was bringt es dann der Gegenseite wenn ich weniger Steuern zahle?
Wieso steht der fest?
Wer hat den festgelegt?
Richtig ist, dass durch die Anlage dein Netto steigt und damit deine Leistungsfähigkeit für Unterhalt. Und genau das scheint der RA erreichen zu wollen.
Er ist also offenbar nicht der Meinung, dass der BU-Betrag fest steht.
Und es ist auch richtig, dass er das von dir verlangen kann.
Zumindest nach dem Kalenderjahr der Trennung wie AS schon sagte.
Auch da gibt es aber natürlich wieder Fallgruben für den Pflichtigen, nämlich den Nachteilsausgleich.
Der kann nämlich dazu führen, dass sie den ganzen Profit dieses Verfahrens einstreichst und dir nur die Nachteile bleiben.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Danke Sophie und Beppo, das hilft mir erstmal weiter.
Letzte Frage noch..
Wir haben uns 2011 getrennt. Wenn ich euch richtig verstehe, dann muss ich diese Anlage U doch erst für die Steuererklärung von 2012 (weil 2011 ja noch gemeinsam veranlagt wird), also frühestens Anfang 2013 ausfüllen?
Liebe Grüße und nen sonnigen Tag!
L3NNOX
EDIT: @ Beppo: Wie kann ich die Gefahr dieser Nachteile ausschliessen bzw minimieren?
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Rabindranath Tagore
Die 'Gefahr' der Nachteile kann man gar nicht ausschließen.
Die Rechtsprechung sieht hier eine eindeutige Aufteilung vor: der UH-Empfänger bekommt die Vorteile, der UH-Zahler die Nachteile. Da letztere bei einer Urteilsfindung, welche den Splittingvorteil schon berücksichtigt, noch gar nicht bekannt sind werden diese regelmäßig ignoriert.
Das Perfiede ist das die 'Nachteile' wirklich alle Nachteile sind, und nicht nur die Steuern.
Diese Nachteile können beinhalten:
- Steuerzahlungen
- Wegfall von Sozialleistungen und Vergünstigungen für Geringverdiener
- Erhöhung von Beiträgen für Kinderbetreuung
.....
Ja, es wird dabei billigend in Kauf genommen das die richterliche Verpflichtung zum Realsplitting den UH-Pflichtigen mehr kosten kann als für ihn selber an Steuervorteilen bleibt.
Vermeidbar ist die Falle, dass man zunächst nur die Steuerersparnis einbezieht und erst hinterher den Nachteilsausgleich vornimmt.
Richtig ist es, eine Gesamtrechnung anzustellen, also Steuerersparnis-Nachteilsausgleich=Steuerlicher Nettonutzen.
Und nur letzterer sollte in die Unterhaltsberechnung einfließen. (Gegebenenfalls in einer kleinen Iterationsschleife)
Wichtig ist auch, dass man sich immer den Steuerbescheid geben lässt um den Nachteil selbst ausrechnen zu können.
(Nebenbei ist das auch ganz hübsch um auch in die Einnahmen der "Berechtigten" ein wenig Transparenz zu bringen, die sonst nur für den Pflichtigen gilt. Manche Exen verzichten auch angesichts dieser Transparenz ganz auf den Nachteilsausgleich. 🙂 )
Auch sollte man der Ex unaufhörlich anbieten, sie bei der Erstellung der Steuererklärung oder zumindest, bei dem Teil der Unterhaltszahlungen zu unterstützen, so dass es unnötig und mutwillig wäre, auf deine Kosten einen Steuerberater zu beauftragen.
Ich würde dafür auch eine Vereinbarung aufsetzen, in der festgelegt wird für welches eigene Einkommen sich der Nachteilsausgleich begrenzt, denn absurderweise steigt der Nachteil und damit deine Ausgleichspflicht, je mehr sie selbst verdient. :knockout:
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Du hast schon Recht, korrekt wäre es die Nachteilserstattung mit einzurechnen, wird aber Erfahrungsgemäß praktisch nie gemacht, weil hExe halt keine Nachteile angibt - und diese dann plötzlich wie aus heiterem Himmel bei der ersten Erstattung auftreten.
Mir wäre kein Fall bekannt in dem ein Unterhaltszahler diese Nachteile dann nicht ausgleichen mußte nur weil sie bei der Urteilsfindung nicht bekannt waren.
Mag sein aber kennst du überhaupt jemand, der das schon mal verlangt hat?
Man muss es eben beantragen und konkret vorrechnen.
Und wenn auf diesem Wege "plötzlich" unerwartete Einnahmen vom Himmel fallen hat man auch schon wieder einen trefflichen Grund für eine Änderungsklage.
Ggf. inklusive dem Vorwurf, sie hätte sich unzulässig bereichert, da sie Einkommenssteigerungen von sich aus sofort zu melden hat.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi,
setz den Kram als außergewöhnliche Belastung ab, nimm den Nachteil hin aber erfreue Dich daran keine Unterschrift von Deiner Ex zu brauchen und endlich selbstbestimmt leben zu können 🙂 Gruß Ingo
setz den Kram als außergewöhnliche Belastung ab
Das geht im Trennungsjahr ebenfalls nicht. Erst ab 2012. Und dann funktioniert es auch nur, wenn die Ex keine oder nur ganz geringe Einkünfte oder Bezüge hat. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern die absetzbare Summe. Und dafür braucht er dann auch Einkommensnachweise der Ex bzw. eine ausgefüllte Anlage Unterhalt.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Danke für die vielen Antworten, auch wenn sich IMHO manches widerspricht bin ich trotzdem etwas schlauer hoffe ich 😉
Kann mir jmd eine definitive Aussage geben ob ich da zustimmen MUSS wenn sie keinerlei Einkommen hat und was das in etwa ausmacht wenn wir von 3000€ TU/Jahr reden bei Stkl 1 und 50 000€ brutto.
MfG L3NNOX
wenn ihr 2011 noch gemeinsam gelebt habt kannst du für 2011 keine Anlage U ausfüllen. Dann erfolgt noch eine gemeinsame Steuererklärung.
Sophie
Das ist der Fall bei mir. Also muss ich dieses Jahr keine Anlage U ausfüllen, bestenfalls 2013?
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Rabindranath Tagore
Für 2011 keine Anlage U, sondern Zusammenveranlagung.
Für bzw. ab 2012 Anlage U.
Sie kann ja schlecht von KU, BU und KG leben, also wird sie irgendwelche anderen Einkünfte haben, die die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen unwahrscheinlich machen.
Das was die von Dir wollen, ist vermutlich, dass Du Dir einen Freibetrag für den Unterhalt (BU) auf die Steuerkarte eintragen lässt. M. E. musst Du das nicht tun.
Es gibt einige Einkommensteuerrechner im Netz, da kannst Du das ja mal durchjagen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Sie kann ja schlecht von KU, BU und KG leben, also wird sie irgendwelche anderen Einkünfte haben, die die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen unwahrscheinlich machen.
Das was die von Dir wollen, ist vermutlich, dass Du Dir einen Freibetrag für den Unterhalt (BU) auf die Steuerkarte eintragen lässt. M. E. musst Du das nicht tun.
Hallo LBM,
sie wohnt mit ihrem neuen Freund in dessen Wohnung, hat keinerlei sonstige Einkommen (Kind ist 3 Jahre).
Die für mich entscheidende Frage ist, ob ich dem Freibetrag zustimmen MUSS? Der Anwalt schrieb, dass ich "jede Möglichkeit der Steuersenkung nutzen muss".
Ich als Laie auf diesem Gebiet würde derlei Prozeduren/Aufwand gerne vermeiden.
Schönen Abend..
L3NNOX
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Rabindranath Tagore
Hallo L3NNOX,
ich hab' im Moment weder Zeit noch Lust, deine älteren Beiträge zu durchforsten, aber ich sehe hier eine gewisse, äh, Unstimmigkeit - und befürchte, dass es hier um wesentlich mehr gehen könnte als nur um ein paar Euro zusätzlichen Unterhalt wegen einer möglichen Steuerermäßigung:
(...) wenn sie keinerlei Einkommen hat und was das in etwa ausmacht wenn wir von 3000€ TU/Jahr reden bei Stkl 1 und 50 000€ brutto.
Ich befinde mich im Trennungsjahr seit ein paar Wochen, zahle BU (250€) und KU (273€). Die KM arbeitet nicht.
Dein Jahresbrutto dürfte einem Monatsnetto von ca. 2.475 Euro entsprechen; dazu passen die 273 Euro Kindesunterhalt recht gut (das ist Zeile 4 der DT; je nach deinen berufsbedingten Kosten / zusätzlicher Altersvorsorge könnte es u.U. sogar eine Zeile niedriger sein, aber die Größenordnung passt jedenfalls).
Was m.E. rein rechnerisch überhaupt nicht passt, das ist der BU von "nur" 250 Euro: Nehmen wir mal an, es sind berufsbedingte Kosten von 125 Euro, dann bleiben von deinen 2.475 Euro noch 2.350 Euro, abzüglich 273 Euro KU bleiben noch 2.077 Euro, und wenn Madame im Trennungsjahr gar nix verdient, dann stehen ihr davon je nach OLG-Bezirk entweder 3/7 oder 45% als Trennungsunterhalt zu, und das wären dann doch mal eben 890 Euro bzw. sogar 935 Euro.
Kannst du bitte mal erläutern, wie du und die Ex auf die BU-Regelung mit 250 Euro gekommen seid? Ich hab' nämlich den Verdacht, dass das Anwältlein hier richtig fette Beute wittert, und dass die Sache mit dem Steuerfreibetrag und der Anlage U von ihm eher als eine Art von Ablenkungsmanöver gedacht ist, während er in der Zwischenzeit seine Waffen für den Frontalangriff sortiert ;-(
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Die für mich entscheidende Frage ist, ob ich dem Freibetrag zustimmen MUSS? Der Anwalt schrieb, dass ich "jede Möglichkeit der Steuersenkung nutzen muss".
Du musst nicht zustimmen und auch kein Formular ausfüllen, allerdings kann ein Familiengericht dich so behandeln, als hättest du es getan.
Bis dahin ist es jedoch noch ein bischen hin und das würde ich erstmal abwarten.
Zumindest hast du Zeit bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2012 also noch gut 1 Jahr.
Gerade auch um die Verwirrungen um Malachits richtigen Einwand abzuklären.
Und bis dahin müsste sie dir auch sagen können, was sie selbst verdient hat.
Deswegen wüßte ich auch immer noch gerne, wer den BU von 250,-€ festgelegt hat.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hier der Rechenweg meines RA:
Verpflichtung von L3NNOX gegenüber EX beruht auf Unterhaltsanspruch nach §1361 BGB
Datum der Eheschließung 10/2009
1 gemeinsames Kind, 3 Jahre
Einkommen EXe: 0
Einkommen L3NNOX 2140
abzügl. berufsbed. Aufwendungen -107
Schulden: - PKW Kredit 297
- Bausparvertrag 50
- Gewerkschaftsbeitrag 25
- Riesterrente 80
in summe: 452
unterhaltsrehtliches Einkommen: 1581
Kind 3 Jahre lebt bei Exe
Exe erhält Kindergeld 184
L3NNOX zahlt 273 KU
Einkommen von L3NNOX vermindert sich auf 1308
dem Kind kommt zusätzlich hälftiges Kindergeld zugute von 92
Exe erhält zusätzlich hälftiges Kindergeld von 92
Berechnung des Gatten/Partnerunterhaltes:
Einkommen L3NNOX 1581
abzüglich KU 273
bleibt 1308
abzüglich Erwerbsbonus 10% von 1308= -131
Gesamtbedarf 1177
Einzelbedarf 1177/2 = 589
Unterhalt von Exe 589
Prüfung auf Leistungsfähigkeit:
L3NNOX bleibt 1308 - 589 = 719
Das ist weniger als SB von 1050
Defizit beträgt 1050 - 719 = 331
Unterhalt von Partner nach § 1609 Nr.2 BGB: 589€
Verfügbar ist: 589 - 331 = 258
Mangelquote beträgt 258/589*100 = 43%
Exe erhält nun 258
L3NNOX bleibt 719 + 331 = 1050€
Verteilungsergebnis:
L3NNOX 1050
Exe 350
davon Kindergeld 92
Sohn 365
davon Kindergeld 92
in summe 1765
Zahlungspflichten:
L3NNOX zahlt an
Exe 258
Sohnemann 273
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Rabindranath Tagore
Dein Jahresbrutto dürfte einem Monatsnetto von ca. 2.475 Euro entsprechen; dazu passen die 273 Euro Kindesunterhalt recht gut (das ist Zeile 4 der DT;
...Was m.E. rein rechnerisch überhaupt nicht passt, das ist der BU von "nur" 250 Euro
Nein, ich habe Monatsnetto von 1890€, da die 50 000€ brutto inkl. sehr hoher Einmalzahlungen sind die maximalversteuert werden. Wenn man die Einmalzahlungen auf den Monat umlegt kommen nochmal 300€ netto dazu. Der BU ist deshalb so niedrig, weil noch eheprägende Schulden anerkannt wurden, zb. der Autokredit für den Familienkombi im Trennungsjahr.
LG L3NNOX
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Rabindranath Tagore
@ Malachit und die anderen Profis hier..bestätigt oder zerstreut sich euer verdacht jetzt?
Schönes Wochenende und schönen Umgang 😉
L3NNOX
Am reichsten sind die Menschen, die auf das meiste verzichten können
Rabindranath Tagore
Moin Lennox,
ich denke nicht, dass Schulden für den Erwerb eines Kfz unterhaltsrechtlich abzugsfähig sind; zumindest nicht in Kombination mit berufsbedingten Aufwendungen, denn in der Fahrtkostenpauschale sind die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs bereits enthalten.
Der Versuch, unterhaltsmindernd mehr Euros als Kfz-Kredit in Anrechnung zu bringen als anschliessend noch für TU/EU zur Verfügung stehen, könnte bei einer gerichtlichen Klärung durchaus in die Hose gehen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hi brille,
bisher hat mein RA und der gegnerische RA den Kredit problemlos anerkannt. Meines Wissens ist dies jedoch nur im Trennungsjahr möglich, danach nicht mehr. Der Hintergedanke des Gesetzgebers ist ja, dass sich die Ehegatten doch noch versöhnen könnten innerhals des Trennungsjahres und deswegen würde es keinen Sinn machen nach 3 Wochen schon das Familienauto zu verkaufen.
MfG
L3NNOX
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Rabindranath Tagore