Nachehelicher Unter...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Nachehelicher Unterhalt und Anlage U

 
(@pluto1024)
Rege dabei Registriert

Laut Vergleich zahle ich für meine EX mtl. 450€ Betreuungsunterhalt!

Eine Bescheinigung darüber WILL sie mir nicht unterschreiben!

Ich habe den jährlichen Betrag in Höhe von 5400€ daher über die Anlage Unterhalt geltend machen wollen ... ich glaube, ich hätte Anlage U wählen müssen.

Die Ausgaben wurden nicht anerkannt.
Begründung:

"Nach den vorgelegten Gerichtsunterlagen war die geschiedene Ehefrau teilzeitbeschäftigt, so dass die anzurechnenden eigenen Einkünfte den Freibetrag § 33a EStg übersteigen dürften und somit ein Abzug gem.
§ 33a EStg nicht möglich ist"

Ich habe jetzt vor, Widerspruch einzulegen und die Unterhaltszahlungen als Anlage U aufzuführen ... wäre das korrekt?

LG
Pluto

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2013 22:03
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

ja. Du hast die falsche Anlage genommen. Allerdings muss Dir Ex die Anlage U auch unterschreiben, weil sie den Unterhalt dann versteuern muss.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2013 22:05
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja.

Diese ist allerdings nur wirksam, wenn deine Ex sie unterschreibt.

Dazu zwingen kannst du sie aber auch nur wieder über das Gericht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2013 22:05
(@pluto1024)
Rege dabei Registriert

Ja, ich sehe auch gerade, dass meine EX Anlage U unterschreiben müsste!

Das macht sie aber NICHT!

Gibt es keine andere Möglichkeite, die Unterhaltszahlunge geltend zu machen?

Danke !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2013 22:10
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein.
Das hatte LBM doch auch schon begründet.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2013 22:18
(@pluto1024)
Rege dabei Registriert

Hallo,

ja. Du hast die falsche Anlage genommen. Allerdings muss Dir Ex die Anlage U auch unterschreiben, weil sie den Unterhalt dann versteuern muss.

LG LBM

OK ... und von meiner "Steuererstattung" müsste ich ihr dann nach einem gewissen "Schlüssel" etwas abgeben?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2013 22:35
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, du musst ihren Nachteil ersetzen der ihr dadurch entsteht, dass sie den Unterhalt versteuern muss.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2013 22:39
(@pluto1024)
Rege dabei Registriert

Nein, du musst ihren Nachteil ersetzen der ihr dadurch entsteht, dass sie den Unterhalt versteuern muss.

Aber sie könnte ihre Zustimmung auch auf 200€/jährlich begrenzen 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.03.2013 09:52
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein das kann sie nicht.

Auch wenn das Formular dämlicherweise so aufgebaut ist, als wenn sie das könnte und es genug Leute in Justiz und Finanzverwaltung gibt, die das auch glauben.

Mit der Unterschrift stimmt sie dem Realsplitting dem Grunde nach zu.
In unbegrenzter Höhe.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.03.2013 09:56
(@pluto1024)
Rege dabei Registriert

Danke ... die Unterschrift werde ich freiwillig nicht bekommen.

Klagen kostet Geld und Nerven ... ich schlucke die Kröte!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.03.2013 10:04




(@Inselreif)

Halt,

erstens ist das hier...

"Nach den vorgelegten Gerichtsunterlagen war die geschiedene Ehefrau teilzeitbeschäftigt, so dass die anzurechnenden eigenen Einkünfte den Freibetrag § 33a EStg übersteigen dürften und somit ein Abzug gem.
§ 33a EStg nicht möglich ist"

eine reine Vermutung des Finanzamts. Ist Deine Ex denn noch teilzeitbeschäftigt und wie viel verdient sie?

Zweitens gibt es VKH und manchmal reicht auch schon der Antrag auf VKH damit die Ex ihre Unterschrift leistet. Das kostet ein paar Kopien und gut ist.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 20.03.2013 10:33
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Nerven kostet das vielleicht. Geld nicht.

hExe ist zweifelsfrei zur Zustimmung zum Realsplitting verpflichtet (ACHTUNG: Nicht zur Unterschrift der Anlage U! Das ist ein feiner Unterschied).
Wenn Sie also, nach deiner nachweisbaren Aufforderung dem Realsplitting zuzustimmen, dies verweigert, dann wird sie die nötigen Rechtsverfolgungskosten zu tragen haben.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.03.2013 11:57
(@pluto1024)
Rege dabei Registriert

Ist Deine Ex denn noch teilzeitbeschäftigt und wie viel verdient sie?

Teilzeit arbeitet meine EX weiterhin. Was sie verdient, weiss ich aber nicht! Und sie sagt es mir auch nicht!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.03.2013 17:01
(@pluto1024)
Rege dabei Registriert

Wie hoch ist eigentlich Freibetrag nach § 33a EStg?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.03.2013 10:30
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Mutter Google ist Dein Freund für diese Fragen  😉

Wie hoch ist eigentlich Freibetrag nach § 33a EStg?

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html
Wichtig: diese 8004€ gelten nur, wenn Deine Ex kein eigenes Einkommen hat - sofern sie eigenes EK hat, muss dieses auf den Freibetrag angerechnet werden...

Gruß
WNV

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2013 10:41
(@Inselreif)

Deine Ex muss Dir schon aufgrund der Vorschriften des BGB Auskunft über ihr Einkommen erteilen und dies auch belegen. Dieses Auskunftsrecht ist genauso einklagbar. wie die Zustimmung zum Realsplitting.

Wenn Du den einfachen Weg gehen willst, frage mal beim Finanzamt an, ob die Deine Ex im Rahmen des § 93 AO zur Auskunft auffordern möchten. Und dann hoffst Du, dass Deine Ex so eingeschüchtert ist, nicht nur die geforderte Auskunft (wozu sie verpflichtet ist) zu erteilen sondern auch noch die Nachweise dazu einzureichen (wozu sie nicht verpflichtet ist).

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2013 11:12
(@pluto1024)
Rege dabei Registriert

Deine Ex muss Dir schon aufgrund der Vorschriften des BGB Auskunft über ihr Einkommen erteilen und dies auch belegen. Dieses Auskunftsrecht ist genauso einklagbar. wie die Zustimmung zum Realsplitting.

Wenn Du den einfachen Weg gehen willst, frage mal beim Finanzamt an, ob die Deine Ex im Rahmen des § 93 AO zur Auskunft auffordern möchten. Und dann hoffst Du, dass Deine Ex so eingeschüchtert ist, nicht nur die geforderte Auskunft (wozu sie verpflichtet ist) zu erteilen sondern auch noch die Nachweise dazu einzureichen (wozu sie nicht verpflichtet ist).

Gruss von der Insel

Muss meine EX mir diese Auskunft "zu jeder Zeit" erteilen? Wir sind noch keine 2 Jahre geschieden und bei der Gerichtsverhandlung hat sie dies ja getan.

Ich zahle übrigens von der Begrifflichkeit her "Betreuungsunterhalt" ... hat DAS vielleicht irgendeine Relevanz für die steuerliche Absetzbarkeit?

Die Idee mit § 93 AO ist gut ... ich werde beim FA mal nachfragen!

LG und danke!
Pluto

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.03.2013 12:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Anders als der Pflichtige ist die Berechtigte verpflichtet, Einkommensänderungen selbst proaktiv zu melden.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2013 12:43
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Würde ich mir klemmen. Da hat das Finanzamt ganz sicher keine Lust drauf. Denen kann das egal sein, ob Ex die unterschreibt oder nicht. Das ist eure Privatsache .

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2013 14:51