Hallo Profis,
zurück aus dem Urlaub find ich Post von Ex im Briefkasten.
Die Nachmittagsbetreuung von Prinzesschen in der Grundschule wurde überprüft.
Im ersten Schuljahr hatte Ex von mir anfangs noch UH gekriegt von SEP bis DEZ 2012.
Dadurch hat sie in 2012 ein höheres zu zu versteuerndes Einkommen gehabt.
Jetzt will sie von mir 4 x 80 Euro pro Monat für 2012 erstattet haben.
Ohne Unterhalt hätte sie im ersten Schuljahr gar nichts bezahlt, mit Unterhalt kostet es die Kleinigkeit von 80 Euro pro Monat.
Den steuerlichen Nachteilsausgleich für 2012 und 2013 hat sie letztes Jahr schon eingeklagt.
Dabei hat sie 200 Euro mehr Verfahrenskosten gehabt als sie von mir als Steuernachteil gekriegt hat. :rofl2:
Im Vergleich von 2014 steht das der Nachteilsausgleich zum Realsplitting für 2012 und 2013 damit erledigt wär.
Kann ich mich darauf berufen? Klar könnte ich die 160 Euro sofort überweisen aber darum geht es gar nicht.
Ich fänds natürlich sehr unterhaltsam wenn Ex wegen 160 Euro wieder zum Gericht rennt und dann von mir 160 Euro kriegt und davon mehr als das Doppelte als Verfahrenskosten zahlt.
Noch lustiger fänd ichs wenn sie zum Gericht rennt und von mir keine 160 Euro kriegt und meinen Anwalt auch noch bezahlt.
Ich hab nur keine Lust 160 Euro und zwei Anwälte zu bezahlen.
Das würde die pädagogische Wirkung der letzten Pyrrhus-Siege von Ex untergraben.
Danke für eure Tipps!
Gruss Horst
Jetzt will sie von mir
4 x80 Euro pro Monat für 2012 erstattet haben.
Kann ich mich darauf berufen? Klar könnte ich die
160320 Euro sofort überweisen aber darum geht es gar nicht.
Das nächste Mal nutz ich die Vorschau-Funktion ...
Gruss Horst
Moin,
Im ersten Schuljahr hatte Ex von mir anfangs noch UH gekriegt von SEP bis DEZ 2012.
Dadurch hat sie in 2012 ein höheres zu zu versteuerndes Einkommen gehabt.
Jetzt will sie von mir 4 x 80 Euro pro Monat für 2012 erstattet haben.
= 320,00 Euro
Den steuerlichen Nachteilsausgleich für 2012 und 2013 hat sie letztes Jahr schon eingeklagt.
Dabei hat sie 200 Euro mehr Verfahrenskosten gehabt als sie von mir als Steuernachteil gekriegt hat. :rofl2:Im Vergleich von 2014 steht das der Nachteilsausgleich zum Realsplitting für 2012 und 2013 damit erledigt wär.
Kann ich mich darauf berufen? Klar könnte ich die 160 Euro sofort überweisen aber darum geht es gar nicht.
Ich habe mal hervorgehoben ...
Da es scheinbar eine rechtsgültige Einigung für 2012 gibt, dürfte sich es für diese Jahre erledigt haben und an dem geforderten Rechtsschutzbedürftnis mangeln, hier irgend eine Klage einzureichen. Die Steuernachzahlung von 2012 dürfte mit dem Urteil/Vergleich aus 2014 bereits bekannt gewesen sein.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Moin Horst,
Ohne Unterhalt hätte sie im ersten Schuljahr gar nichts bezahlt, mit Unterhalt kostet es die Kleinigkeit von 80 Euro pro Monat.
Eine ähnliche Frage hatten wir gerade ...
Was bitte kannst Du dafür, wenn sie der Schule Teile ihres Einkommens verschweigt ?
Das ist kein auszugleichender Nachteil.
Ggf. wäre dieser Aufwand im Rahmen der Unterhaltsberechnung auf ihrer Seite einkommensmindernd zu berücksichtigen gewesen.
Dienstleistungsorientiert wie Du bist, kannst Du sie allerdings freundlich darauf hinweisen, daß sie diesen Betreuungsaufwand steuerlich in Ansatz bringen kann.
Gruß
United
Du hast ihr nur den Schaden zu ersetzen, der sich aus dem Realsplitting ergibt und nicht etwa dadurch, dass du ihr Unterhalt bezahlst.
Ersterer dürfte deutlich kleiner sein, wenn er in dieser Frage überhaupt existiert.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin nochmal,
gerade nochmal im BGH-Grundsatzurteil IVb ZR 369/81 (<hier>) wegen "sonstiger Nachteile" nachgeguckt:
Soweit allerdings einem unterhaltsberechtigten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Nachteile daraus erwachsen, daß ihm öffentliche Leistungen gekürzt oder entzogen werden, weil ihre Gewährung von einer bestimmten Höhe des zu versteuernden - und nicht des tatsächlichen - Einkommens abhängt und diese Einkommensgrenze als Folge des begrenzten Realsplittings überschritten wird (vgl. Buob in DStR 1979, 610 ff [BFH 24.10.1978 - VII R 17/77]), hat der unterhaltspflichtige Ehegatte, der die Zustimmung des Berechtigten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG begehrt, auch diese Nachteile auszugleichen.
Wenn die Schulsatzung (oder wo auch immer das geregelt ist) zur Beteiligung an den Betreuungskosten also nur auf das zu "versteuernde Einkommen" abzielt, dann könnte das ein auszugleichender Nachteil sein.
Dann wäre das aber - analog Kasper´s Hinweis - durch Euren Vergleich erledigt.
Gruß
United
Was bitte kannst Du dafür, wenn sie der Schule Teile ihres Einkommens verschweigt ?
Hat sie garnicht.
Im Frühjahr 2012 hat sie Prinzesschen angemeldet.
Im August 2012 fing hier in NRW das Schuljahr 2012/2013 an.
Im September 2011 hat sie erst angefangen Vollzeit zu arbeiten zu arbeiten.
Mit Trennungs-UH und 400-€-Job war sie Lichtjahre entfernt von Elternbeiträgen.
Da hat sie sowenig verdient das mit den Steuerbescheiden von 2011 und 2012 keine Beiträge fällig waren.
Erst als Anfang 2015 der Steuer-Bescheid für 2013 von Ende 2014 auf den Schreibtisch der Stadtverwaltung geflattert ist wurden die Beträge für die Schuljahre 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 nachberechnet. Da haben sie dann mit dem spitzen Bleistift gerechnet das sie mit Unterhalt in den Monaten SEP bis DEZ 2012 zuviel verdient hätte. Obwohl aufs ganze Jahr gerechnet in 2012 ihr Einkommen zu niedrig war.
Für AUG 2012 fordern sie auch gar keinen Elternbeitrag. ???
Für 2013 und 2014 hat sie ohne Murren selbst bezahlt weil sie da auch ohne UH über der Grenze liegt.
Nur die letzten vier Monate in 2012 will sie von mir ersetzt haben. Mit genau dem Hinweis den United nennt:
Soweit allerdings einem unterhaltsberechtigten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Nachteile daraus erwachsen, daß ihm öffentliche Leistungen gekürzt oder entzogen werden, weil ihre Gewährung von einer bestimmten Höhe des zu versteuernden - und nicht des tatsächlichen - Einkommens abhängt und diese Einkommensgrenze als Folge des begrenzten Realsplittings überschritten wird (vgl. Buob in DStR 1979, 610 ff [BFH 24.10.1978 - VII R 17/77]), hat der unterhaltspflichtige Ehegatte, der die Zustimmung des Berechtigten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG begehrt, auch diese Nachteile auszugleichen.
Danke für eure Tipps. Ich ignorier das Geschreibsel einfach.
Wenn sie mich wieder vor Gericht zerrt verweis ich dann erst ganz entspannt auf den Vergleich vom letzten Sommer.
Da wo Ex unterschrieben hat das das Thema "Realsplitting / Nachteilsausgleich" für 2012 und 2013 durch wär.
So wie Kasper das auch sieht.
Im Vergleich von 2014 steht das der Nachteilsausgleich zum Realsplitting für 2012 und 2013 damit erledigt wär.
Sogar wenn ich dann die 320 Euro oder einen Teil davon ersetzen muss hat sie mindestens die halben Verfahrenskosten am A*sch.
Das ist mir der Spaß wert :rofl2: . Soll sie sich doch vor Gericht zu Tode siegen ... :gunman:
Gruss Horst
Wenn die Schulsatzung (oder wo auch immer das geregelt ist) zur Beteiligung an den Betreuungskosten also nur auf das zu "versteuernde Einkommen" abzielt, dann könnte das ein auszugleichender Nachteil sein.
Wenn es denn so ist. Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass sich aus der Netto in Bruttoumwandlung des EU für 4 Monate eine solche Differenz ergibt, dass sie eine Erhöhung der Gebühr um 80,-€ pro Monat rechtfertigt.
Da würde ich mir die Schulsatzung und den Steuerbescheid aber mal ganz genau ansehen.
Überhaupt ist das Recht, den gegnerischen Steuerbescheid anzufordern, aus meiner Sicht der größte Vorteil des Realsplittings. 🙂
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
ich weiß es nicht ganz genau, aber ich kann berichten wie es in unserer Kommune gehandhabt wird.
Hier gibt es den Zuschuß GANZ oder GARNICHT. Sprich wenn man einen Euro über der festgelegten Gehaltshöhe liegt, dann bezahlt man alles. Auch nur einen Cent darunter, dann bekommt man den ganzen Beitrag erstattet.
Das heißt, wenn man unter diesem Betrag liegt, hat man unter Umständen mehr im Geldbeutel wie mit mehr.
Also von daher könnte ich mir vorstellen, dass da für ein paar Monate dieser Betrag herauskommt.
Ändert aber nichts daran, dass sie bereits diesen Teil eingeklagt hat und gerichtlich abschließend geregelt hat.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Da würde ich mir die Schulsatzung und den Steuerbescheid aber mal ganz genau ansehen.
Hab ich. Ist so, wie's Kasper schreibt:
Hier gibt es den Zuschuß GANZ oder GARNICHT. Sprich wenn man einen Euro über der festgelegten Gehaltshöhe liegt, dann bezahlt man alles. Auch nur einen Cent darunter, dann bekommt man den ganzen Beitrag erstattet.
Das heißt, wenn man unter diesem Betrag liegt, hat man unter Umständen mehr im Geldbeutel wie mit mehr.
Das Problem für Ex ist das die Kommune mit Schuljahren rechnet und das Finanzamt mit Kalenderjahren.
Der Beitrag für Schuljahr 2012/2013 wurde mit Steuerbescheid für 2011 kalkuliert => betragsfrei.
Dann mit dem Steuerbescheid für 2012 überprüft => betragsfrei.
Dann mit dem Steuerbescheid für 2013 überprüft => Beitragsnachzahlung ab SEP2012.
Ich bleib dabei:
Danke für eure Tipps. Ich ignorier das Geschreibsel einfach.
Gruss Horst
Moin Horst,
was ich an Ex´s Argumentation nicht schnalle (und Deine Augen-zu-Strategie unterstützt):
Dann mit dem Steuerbescheid für 2012 überprüft => betragsfrei.
Die Unterhaltszahlungen sind Teil des Steuerrelevanten Einkommens von 2012 ... und haben nicht zu einer Beitragserhebung geführt.
Wo ist da der unterhaltsbedingte Nachteil ?
Gruß
United
Wo ist da der unterhaltsbedingte Nachteil ?
Offenbar hat HoWis geschiedene Frau im Laufe des Jahres 2013 mehr verdient als Ende 2012.
Ist ja oft so, dass nach der Probezeit eine Gehaltserhöhung kommt.
Nur mit ihrem Gehalt wäre sie offenbar auch von 09/2012 bis 12/2012 unter der Einkommensgrenze geblieben.
12 Monate ohne Gehalt, nur mit Unterhalt entspricht einem Jahresbrutto in 2011 unter der Einkommensgrenze.
8 Monate ohne Gehalt, nur mit Unterhalt bis August + 4 Monate mit Gehalt entspricht einem Jahresbrutto in 2012 unter der Einkommensgrenze.
12 Monate mit Gehalt ohne Unterhalt entspricht einem Jahresbrutto in 2013 über der Einkommensgrenze.
Das war für die städtischen Beamten im Frühjahr 2012 nicht absehbar. Es fiel erst auf, nachdem der Steuerbescheid für 2013 da war.
Nachprüfung ergibt: Im Schuljahr 2012/2013 war das Bruttoeinkommen in 11 von 12 Monaten höher als der Grenzbetrag geteilt durch 12. Also rückwirkende Forderung ab SEP 2012.
Steht so auch in unseren Gebührenbescheiden für KiTa, Horst usw.: Gültig unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Wenn HoWi sich einfach an die Nachteilsausgleichserklärung gehalten hätte, die zwingend zur Anlage U gehört, hätte die Frau ihren Steuernachteil ohne Gerichtsverfahren bekommen und keinen Vergleich angenommen, der ihr jetzt auf die Füße fällt.
Der Anwalt der Lady scheint sein Geld offenbar im Schlaf zu verdienen ...
LG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)