Nachteilsausgleich
 
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Nachteilsausgleich

 
 Reha
(@reha)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an alle.
Ich habe eine Frage zum Nachteilsausgleich, vielleicht könnt ihr mir  helfen. Wenn ich keine Anlage U abgebe, bekommt meine Ex eine Steuer rückerstattet.
Gebe ich die Anlage U ab, bekommt sie eine Steuernachzahlung die ich ja ausgleichen muss. Das verstehe ich noch. Muss ich ihr aber auch die entgangene Steuerrückerstattung bezahlen oder wie ist das?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.05.2019 23:32
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

ja, musst du. Du musst ihr alle Nachteile erstatten, die sie durch das Realsplitting hat, auch die entgangene Erstattung.

Beispiel: unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens bekommt sie Wohngeld. Mit dem Unterhalt als Einkommen bekommt sie kein Wohngeld mehr. Dann müsstest du auch diesen Verlust ausgleichen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2019 00:12
 Reha
(@reha)
Schon was gesagt Registriert

Danke, da lohnt sich der Aufwand ja fast gar nicht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2019 00:14
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Wenn Sie ohne Anlage u eine steuerersattung bekommt, dann ist dieses Geld auch zu zahlen. Wenn sie beispielsweise ohne Anlage u 400 € erstattet bekommt und mit Anlage u 400 € nachzahlen muss beträgt ihr Nachteil 400 € ( nachzahlung) plus 400 € (ihre Erstattung) = 800 €. Und das ist auszugleichen.
Würde sie keine Erstattung bekommen, sondern müsste 100 € nachzahlen ohne Anlage u würde vom Nachzahlungsbetrag 100 € abzuziehen sein

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2019 00:16
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Reha,

Danke, da lohnt sich der Aufwand ja fast gar nicht.

Kommt darauf an, wie groß der Unterschied zwischen deinem Einkommen und ihrem Einkommen ist. Wenn du deutlich mehr verdienst als sie, dann lohnt sich das i.d.R. trotz des Nachteilsausgleichs durchaus. Das liegt daran, dass der Steuersatz mit zunehmendem Einkommen immer höher wird: Du tauschst sozusagen hinsichtlich des Unterhalts deinen eigenen, d.h. hohen Steuersatz gegen den niedrigen Steuersatz der Ex.

Wenn du mal ungefähre Zahlen lieferst, wie hoch dein jährliches Bruttoeinkommen und wie hoch ihr jährliches Bruttoeinkommen ist, dann können wir dir zumindest eine grobe Peilung liefern, wie viel dabei herumkommt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2019 00:23
 Reha
(@reha)
Schon was gesagt Registriert

Ok. Vielen Dank schon mal

Sie: 22500/ Jahr
Ich: 46400/ Jahr
Unterhalt: 7900/ Jahr

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2019 00:28
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Auch wenn ich keinen weiterführenden Beitrag zu diesem Thema leisten kann, bitte ich um Aufklärung:

Wo findet sich die Rechtsgrundlage für den Nachteilsausgleich?

Ich habe da ein großes Verständnisproblem, wenn es um einen Nachteilsausgleich gehen soll, der nicht steuerlicher Natur ist. Wenn jemand Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt erhält, dann steht ihm doch dieses Geld tatsächlich und in voller Höhe zur Verfügung. Woher soll dann eine andere Würdigung bzgl. staatlicher Transferleistungen oder einkommensabhängiger Leistungen kommen? Sind nicht prinzipiell die bezogenen Unterhaltsleistungen anzugeben?

Oder hat jemand, die Trennungsunterhalt bekommt, nur dann Anspruch auf zum Beispiel Wohngeld oder ermäßigte Kita-Gebühren (sofern diese einkommensabhängig gestaffelt sind), wenn er diesen Unterhalt nicht besteuern muss? Das zur Verfügung stehende Einkommen bleibt doch unverändert (eben weil die Besteuerungsnachteile durch den Unterhaltsleistenden auszugleichen sind). Oder sind unbesteuerte Einnahmen aus Trennungsunterhalt bei der Wohngeldantragsstellung nicht mit anzugeben, besteuerte dagegen schon?

Ziemlich verworren ausgedrückt ...

Wer versteht mich trotzdem und kann mich aufklären?

Viele Grüße Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2019 15:31
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

beim googeln wirst Du viele Seiten dazu finden. Aus meiner Sicht gehen alle auf die Entscheidung des <a href="https://www.jurion.de/urteile/bgh/1988-04-13/ivb-zr-46_87/>BGH" vom 13.4.1988</a> zurück, insbesondere Absatz 7 und
Absatz 8
"Zu den sonstigen Nachteilen hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung insbesondere finanzielle Auswirkungen gerechnet, die sich aus Gesetzen außerhalb des Einkommensteuerrechts ergeben, etwa weil diese bei der durch das Realsplitting gegebenen Höhe des zu versteuernden Einkommens eine Kürzung oder den Entzug öffentlicher Leistungen vorsehen. Es können im Einzelfall aber auch Kosten darunterfallen, die der Unterhaltsberechtigte aus Anlaß der Zustimmung zum Realsplitting zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen aufwendet. ... "

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2019 16:37
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Nota bene:

bei mir hat das Finanzamt dann auch die Zahlung des Nachtteilsausgleich im nachten Jahr als steuerrelevanten Unterhalt anerkannt.
Unterm Strich blieb meine Erfahrung, dass es sich lohnt, solange die Ex keine Sozialleistungen bezieht. Wenn sie diese bezieht, lass die Finger davon, es sei denn, Du bist finanziell so klamm, dass Du jeden Euro brauchst.
Wenn sie Sozialleistungen bezieht, wird das ganze so unübersichtlich, dass man nicht recht berechnen kann, wieviel man von der Steuerrückerstattung tatsächlich behalten kann. Am Ende zahlst Du noch drauf.

Gruß, PP

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2019 01:02
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Reha,

da muss ich doch noch genauer nachfragen.

Sie: 22500/ Jahr
Ich: 46400/ Jahr

Das sind also die Brutto-Zahlen, richtig?

Unterhalt: 7900/ Jahr

Und das hier ist der Unterhalt für die Exe selbst (denn nur den kann man in der Anlage U absetzen), also insbesondere ohne Kindesunterhalt? Und es ist auch wirklich der Exenunterhalt für genau ein Jahr, also nicht noch irgendwelche nachträglichen Unterhaltszahlungen für das Vorjahr und/oder den Nachteilsausgleich für das Vorjahr?

Dann sind Steuer und der Nachteilsausgleich m.E. noch dein geringstes Problem: Du wurdest beim Unterhalt womöglich gehörig über den Tisch gezogen! Wer zur Hölle hat denn das nur wieder ausgerechnet?!?

Zur Erläuterung: Ich verwende jetzt mal den Brutto-Netto-Rechner unter http://www.n-heydorn.de/brutto-netto-rechner.html um zu halbwegs brauchbaren Schätzungen für euer jeweiliges Netto-Einkommen zu kommen, und dabei gehe ich jetzt erst mal davon aus, dass keine Kinder im Spiel sind (da Kindesunterhalt vorweg abgezogen wird, bevor der Exenunterhalt berechnet wird, liefert das eine Obergrenze für den Exenunterhalt; sobald du auch nur für ein Kind Unterhalt zahlst, wäre der Exenunterhalt deutlich niedriger).

Jedenfalls, für deine 46.400 Euro brutto pro Jahr, also 3.866,67 Euro brutto pro Monat, liefert mir der Brutto-Netto-Rechner für 2018 in Steuerklasse I ein Netto-Einkommen von 2363,58 Euro. Kommt das im Jahresdurchschnitt so ungefähr hin? Für die 22.500 Euro brutto pro Jahr bei deiner Ex, also 1.875 Euro brutto pro Monat, sind es netto 1316,20 Euro.

Der Unterschied eurer Netto-Einkommen beträgt somit 1.047,38 Euro; abzüglich Erwerbstätigenbonus steht ihr knapp die Hälfte davon als Unterhalt für sich selbst zu, das wären dann ungefähr 470 Euro im Monat. Diese Zahl ist natürlich mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, sie kann sich z.B. durch weitere Steuerfreibeträge bei einem von euch beiden oder durch den Abzug von berufsbedingten Kosten noch in die eine oder andere Richtung verschieben, aber zwölf mal 470 Euro sind 5.640 Euro und damit doch recht weit entfernt von den 7.900 Euro, die du offenbar tatsächlich zahlst!

Und wie gesagt: Wenn du außerdem noch Kindesunterhalt für ein oder gar mehrere Kinder zahlst, dann müsste der tatsächlich zu zahlende Exenunterhalt nochmals deutlich niedriger sein. Es mag sein, dass es eine Erklärung für diese Zahlen gibt, aber ich habe den Anfangsverdacht, dass hier bei der zugrundeliegenden Unterhaltsberechnung irgendetwas gewaltig faul sein könnte!

Deine eigentliche Frage, ob sich die Anlage U in deinem Fall lohnt, beantworte ich dir auch noch, aber dafür mache ich dann mal lieber einen separaten Beitrag auf.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2019 00:14




 Reha
(@reha)
Schon was gesagt Registriert

Hallo und danke.
Ja das ist nur der nacheheliche Unterhalt, da das Kind bei mir allein lebt.
Für das Kind muss sie kein Kindesunterhalt mehr zahlen, da er sein eigenes Lehrgeld bekommt und das über den ihm zustehenden Grenzwert liegt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.05.2019 00:44
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Reha,

dann mal der Blick auf den steuerlichen Nachteilsausgleich.

Wir hatten bei dir 46.400 Euro brutto pro Jahr, also 3.866,67 Euro brutto pro Monat, und der Brutto-Netto-Rechner liefert dafür eine monatliche Lohnsteuer von 654,16 Euro plus 35,97 Euro Soli, insgesamt also 690,13 Euro ans Finanzamt. Achtung, ich bleibe hier bei der womöglich falschen Annahme, dass keine Kinder im Spiel sind, dass es keine nennenswerten Steuerfreibeträge gibt, usw.; du kannst und solltest die Rechnerei daher mit dem Brutto-Netto-Rechner mit deinen richtigen Zahlen wiederholen, und die Ergebnisse entsprechend anpassen.

Wenn man bei dir via Anlage U diese 7.900 Euro im Jahr abzieht, dann verringert sich dein Jahresbrutto auf 38.500 Euro und dein rechnerisches Monatsbrutto somit auf 3.208,33 Euro. Dafür liefert der Brutto-Netto-Rechner dann "nur" noch 473,33 Euro Lohnsteuer plus 26,03 Euro, insgesamt also 499,35 Eruo. Monatliche Steuerersparnis somit 190,77 Euro, aufs Jahr gerechnet also 2.289,24 Euro, die du vom Finanzamt wiederbekommen würdest. Als nächstes berechnen wir mal, wieviel davon du für den Nachteilsausgleich an die Ex abgeben musst.

Bei ihr sind es 22.500 Euro brutto pro Jahr, also 1.875 Euro brutto pro Monat. Der Brutto-Netto-Rechner kommt bei ihr auf 156,00 Euro Lohnsteuer und 8,58 Euro Soli, insgesamt also 164,58 Euro ans Finanzamt.

Wenn du die 7.900 Euro steuerlich abziehst, dann muss sie diese 7.900 Euro in der Steuererklärung als zusätzliches Einkommen angeben. Wie in der Anlage U ersichtlich, darf sie dabei aber auf jeden Fall 102 Euro als Werbungskosten abziehen; d.h. ihr Einkommen erhöht sich effektiv von 22.500 Euro um 7.798 Euro auf 30.298 Euro pro Jahr, also rechnerisch 2.524,83 Euro pro Monat. Dafür liefert der Brutto-Netto-Rechner dann 302,50 Euro Lohnsteuer plus 16,63 Euro Soli, insgesamt 319,13 Euro. Das sind somit 154,55 Euro, die sie zusätzlich ans Finanzamt abführen muss; aufs Jahr gerechnet also 1.854,60 Euro, und für diesen Betrag bist du ihr ausgleichspflichtig.

In Summe heißt das für dich: Du bekommst 2.289,24 Euro vom Finanzamt zurück, musst aber 1.854,60 Euro an die Ex zahlen. Für die Ex ist es ein Nullsummenspiel (sie bekommt von dir genau das, was das Finanzamt von ihr zusätzlich haben will), für dich würden in dieser Beispielrechnung unterm Strich ca. 434 Euro übrigbleiben.

Wie gesagt: Rechne es mit den tatsächlichen Daten selber durch. Oder, wenn du dir unsicher bist, dann gib mir die noch fehlenden Daten; d.h. Anzahl der Kinder und der Kinderfreibeträge, eventuelle Steuerfreibeträge bei dir und bei der Ex, eventuelle weitere Einkünfte (aus Kapitalvermögen, Vermietung, Gewerbebetrieb usw.), die für die Berechnung der Jahressteuer von Bedeutung sind - dann können wir die Berechnung hier weiter präzisieren.

Zum Schluss, weil das wirklich wichtig ist, noch die Wiederholung dessen, was Lausebackesmama dir bereits in ihrem Beitrag vom 08. Mai geschrieben hatte: Wenn's dumm läuft, dann gibt es außerdem noch irgendwelche nicht-steuerlichen Nachteile, die du ihr zusätzlich ausgleichen muss. Wenn so etwas passiert, dann kann es sein, dass du unterm Strich sogar draufzahlst, und somit die Anlage U besser hättest bleiben lassen. Problem dabei ist: Eine einmal beim Finanzamt eingereichte Anlage U kann nicht mehr zurückgezogen werden; man muss sich also vorher überlegen, ob im konkreten Fall so etwas passieren könnte, und ob sich die Anlage U dann überhaupt noch lohnt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. hab' gerade deine Antwort auf den vorigen Beitrag gelesen. Okay, dann sind wir mit der aktuellen Berechnung schon relativ nahe an der Realität. Kinderfreibetrag müssten wir noch berücksichtigen, bei dir möglicherweise auch Lohnsteuerklasse II (bzw. den Alleinerziehendenfreibetrag). Ist mir für heute um diese Uhrzeit aber zu mühsam. Falls du nicht allein damit klar kommst, dann melde dich einfach, wir machen dann irgendwann in den nächsten Tagen weiter.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2019 00:47
 Reha
(@reha)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an Malachit und an die anderen

danke für Deine/ Euren  Ausführungen. Es hilft mir sehr viel weiter.

P.S. Laut Richter sieht die Gesetzgebung es nicht vor, dass das Kind beim Vater ständig lebt und der Vater Unterhalt für die Ex zahlt und sie bis vor kurzem noch Kindesunterhalt an den Vater zahlte. Väter haben im 21. JH immer noch keine Lobby, dass ist aber ein anderes leidiges Thema.

VIele Grüsse

René

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.05.2019 01:03
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo René,

Ja das ist nur der nacheheliche Unterhalt, da das Kind bei mir allein lebt.
Für das Kind muss sie kein Kindesunterhalt mehr zahlen, (...)

Moment mal, nur so ein Gedanke - ist dies womöglich die Erklärung für den derzeit mutmaßlich zu hohen Exenunterhalt: Hatte sie in der Vergangenheit, insbesondere zum Zeitpunkt der Berechnung des Exenunterhalts, mal Kindesunterhalt an dich gezahlt?

Ich hatte es, mit umgedrehten Vorzeichen, bereits gesagt: Kindesunterhalt wird bei der Berechnung des Exenunterhaltes vorweg abgezogen; wenn sie diejenige war, die Kindesunterhalt gezahlt hat, dann wurde es also bei ihr abgezogen. Damit hat sich ihr relevantes Einkommen verringert, und im Gegenzug ihr Anspruch auf Exenunterhalt gegen dich erhöht (denn wie auch schon gesagt, der beträgt i.d.R. knapp die Hälfte der Einkommensdifferenz). Und ja, unsere Gesetzgebung ist wirklich so bescheuert: In dieser Situation finanzierst du sozusagen den Kindesunterhalt, den sie an dich zahlt, über einen entsprechend erhöhten Exenunterhalt knapp zur Hälfte selbst ...

Wenn sie inzwischen aber keinen Kindesunterhalt mehr zahlt, kann sie diesen auch nicht mehr abziehen; folglich erhöht sich ihr relevantes Einkommen, und damit vermindert sich dann auch wieder ihr Anspruch auf Exenunterhalt!

Womöglich wär's an der Zeit, die Unterhaltsgeschichte erneut auf die Tagesordnung zu setzen ... wenn Madame weiß, dass Juniors Lehrgeld auf ihre Unterhaltszahlung angerechnet wird, dann wird sie ja hoffentlich auch wissen, dass sie einen nicht mehr gezahlten Kindesunterhalt auch nicht mehr bei Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs anrechnen darf.

Väter haben im 21. JH immer noch keine Lobby, dass ist aber ein anderes leidiges Thema.

Ja, das ist ein anderes Thema, und würde hier viel zu weit führen ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2019 01:10