Nachteilsausgleich:...
 
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Nachteilsausgleich: Katze im Sack?

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(@karlson69)
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Hallo,

wenn ich meine Unterhaltszahlungen (EU) steuerlich geltend machen möchte (Anlage U), wie kann ich ermitteln, ob es sich für mich tatsächlich lohnt?

Ich kenne ja nicht die genauen Einkommensverhältnisse meiner Ex.
Wenn ich nun eine Freistellungserklärung abgebe, gehe ich doch ein Abenteuer mit unbekanntem Ausgang ein, oder?

Habe ich die Möglichkeit, die Erklärung zurückzuziehen und hat meine Ex dann noch die Chance, ihrerseits die abgegebene Steuererklärung zu löschen?

Habe bisher nirgendwo zu diesem Thema etwas gefunden...

Schöne Grüße,
karlson

Zitat
Topic starter Geschrieben : 02.12.2013 13:36
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

zunächst kannst Du Deine Steuerberechnung einmal MIT und einmal OHNE die Unterhaltszahlungen an Deine Ex durchführen.
Die Differenz dieser beiden Berechnungen kann ja höchstens der maximal auszugleichende Betrag sein.

Davon ausgehend, das Deine Ex weit weniger verdient als Du, also auch prozentual weniger steuerlich belastet wird, sollte Ihre Steuerlast auf den Unterhalt etwas weniger hoch ausfallen, als Dein Gewinn, wenn Du die Zahlungen geltend machst.

Das ist simple Mathematik.

Wie hoch der auszugleichende Betrag ist, weißt Du natürlich erst, wenn Deine Ex diesen auch fordert, UND ihre Forderungen auch anhand des Steuerbescheides begründet.
Spätestens dann KENNST Du ihre genaue Einkunftssituation.

Wenn Du einen endgültigen Steuerbescheid Deiner Ex inhänden hälst kann sie da auch nix mehr "löschen"!

Grüsse!
JB

Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2013 14:04
(@karlson69)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich muss ja auch Nachteile ausgleichen, die z.B. durch zusätzliche Sozialabgaben entstehen.
Beispiel:
Ex verdient soviel, dass sie nur den Mindestbeitrag der gesetzlichen KV zahlt. Durch die zusätzlichen "Einnahmen" steigt ihre Einkommenssituation, sodass sich ein höherer KV-Beitrag ergibt.
Den müsste ich dann auch übernehmen.

Kann ich im Vorfeld in Erfahrung bringen, welche Belastungen auf mich zukommen? Kann ich z.B. eine Auskunft verlangen, welche Einkünfte bei meiner Ex im Steuerjahr vorlagen? Müsste doch schon allein deswegen gehen, weil meine Ex verpflichtet ist, geänderte Einkommensverhältnisse anzugeben...

Ansonsten ist der Nachteilsausgleich für mich mit unwägbaren Risiken verbunden?!?

PS: Meine EStE-SW sagt mir, dass es sich WIRKLICH lohnt, den EU abzusetzen.

AntwortZitat
Topic starter Geschrieben : 02.12.2013 15:44
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Hey,

Ich muss ja auch Nachteile ausgleichen, die z.B. durch zusätzliche Sozialabgaben entstehen.
Beispiel:
Ex verdient soviel, dass sie nur den Mindestbeitrag der gesetzlichen KV zahlt. Durch die zusätzlichen "Einnahmen" steigt ihre Einkommenssituation, sodass sich ein höherer KV-Beitrag ergibt.
Den müsste ich dann auch übernehmen.

Du machst Dir zu viele Gedanken.
Ja, das zu versteuernde Einkommen Deiner Ex steigt, und muss von ihr nachversteuert werden.
Am Ende steht ein Betrag X, den sie von Dir fordern wird. In diesem Gesamtbetrag gehen sämtliche Nachzahlungen in jedwede Sozialtöpfe auf.
Wieviel in jeden einzelnen Topf fließt kann Dir latex sein.
Verbunden mit ihrer Forderung muss sie diese auch begründen. D.h. sie MUSS Dir den Steuerbescheid übermitteln, VORHER zahlst Du garnix.
Anhand des Steuerbescheides könntest Du eine komplette Steuerberechnung "rückwärts" erstellen, und auch hier einmal MIT, und einmal OHNE Deinen gezahlten Unterhalt rechnen. Die Differenz ist der von Dir auszugleichende Betrag Y.

Wenn X = Y, alles super, überweisen, fertig.
Wenn X < Y, Betrag X überweisen.
Wenn X > Y, Betrag Y überweisen, evtl. Deine Berechnung mit anfügen.

Merke:
Der Ausgleichsbetrag KANN nach Adam Riese nur maximal die Differenz zwischen Deiner Steuererklärung MIT und OHNE Berücksichtigung des Unterhalts sein.
Sollte es GENAU, oder MEHR als, dieser Betrag sein, solltest Du prüfen, ob DU überhaupt unterhaltspflichtig ihr gegenüber bist! 😉

PS: Meine EStE-SW sagt mir, dass es sich WIRKLICH lohnt, den EU abzusetzen.

Ja, weil wie gesagt, das simple Mathematik ist.

JB

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AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2013 16:11
(@karlson69)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo,
ist für mich nicht schlüssig...

Wenn meine Ex z.B. nebenher verdient hat, ohne es mir mitzuteilen und das bis zur Beitragsbemessungsgrenze, dann müsste sie durch die nachträgliche Versteuerung nicht nur zusätzliche Steuern, sondern auch noch KV, RV, PV, etc. nachzahlen. Dazu kommen mindestens noch Kosten für den Steuerberater, den sie hinzuziehen darf.

Was da in Summe zusammenkommt, kann ich nicht abschätzen - aber dass das in jedem Fall weniger ist, als ich an reinen Steuern spare, wage ich zu bezweifeln.
Erst recht unkalkulierbar wird es, wenn ich die Unterschrift auf derAnlage U einklagen muss.
Bevor ich mir das alles antue, wäre es mir lieber, ich könnte eine verbindliche Auskunft von meiner Ex einfordern und dann auf dieser belastbaren Grundlage meine eigene Kosten- / Nutzen-Rechnung machen.

Gruß, karlson

AntwortZitat
Topic starter Geschrieben : 04.12.2013 13:37
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Wenn meine Ex z.B. nebenher verdient hat, ohne es mir mitzuteilen [...]

Was heißt denn ohne Dir das mitzuteilen??
Auf Basis von was habt ihr denn den Unterhalt berechnet??

Gibt es einen Beschluß/ Vergleich?
Wenn ja, dann hat Deine Ex im Zweifel bei Gericht unrichtige Angaben gemacht.
Wenn nein, und sie hat Dir ihren Mehrverdienst verschwiegen würde ich alle Zahlungen zu BU dann einstellen.

Selbst wenn sie es DIR nicht mitgeteilt hat, dann hat sie doch einen Arbeitgeber, mit dem sie den Abfluß von KV, PV, trallala regeln muss.
Da wird doch nicht erst bei der Steuererklärung nachgezahlt.

Ich habe das Problem wohl noch nicht erkannt.

Erst recht unkalkulierbar wird es, wenn ich die Unterschrift auf derAnlage U einklagen muss.

Das ist sogar sehr kalkulierbar. Du hast einen Rechtsanspruch auf diese Unterschrift, und musst Du sie einklagen wird Deine Ex die Kosten dafür tragen.

Das:

[...] ich könnte eine verbindliche Auskunft von meiner Ex einfordern und dann auf dieser belastbaren Grundlage meine eigene Kosten- / Nutzen-Rechnung machen.

Kannst Du vergessen. Da hast Du keinen Anspruch drauf.

JB

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AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2013 14:04
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Dazu kommen mindestens noch Kosten für den Steuerberater, den sie hinzuziehen darf.

in der Regel ist vom Ausgleich der "steuerlichen Nachteile" die Rede; nicht von allem, was man da mittel- oder unmittelbar noch dazuzählen könnte. Einen Steuerberater braucht man dafür jedenfalls nicht (extra); würde man die Diskussion hierüber zulassen, könnte man auch gleich darüber reden, wie es aussieht mit dem Fahrtkosten zum Steuerberater, der finanziellen Entschädigung für den hierfür aufgewendeten halben Urlaubstag etc. Wo sollte man aufhören?

Wie @Jens B. bereits schrieb, ist die Unterschrift des Unterhaltsberechtigten unter der Anlage U etwas, das man mit vergleichweise geringem Aufwand und hoher Aussicht auf Erfolg einklagen kann; es gehört m. W. zu den Pflichten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der nachehelichen Solidarität.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2013 14:47
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Meine EStE-SW sagt mir, dass es sich WIRKLICH lohnt, den EU abzusetzen.

Ist so Karlson69.

Richtig lohnend wird das Ganze aber nur ohne Nachteilsausgleichserklärung. Mit der Unterschrift der Ex unter der Anlage U kannst du dir satte Freibeträge eintragen lassen.
Der Ex kannst du versuchen klarzumachen das sie ihr Einkommen gefälligst selbst zu versteuern hat. Ihr Gehalt vom Arbeitgeber versteuert sie ja auch selbst.

Wenn du Glück hast wird's so was.  😉
Wenn du Pech hast verklagt sie dich.  :knockout:

Meine Ex muss noch für 2013 und 2014 Vorauszahlungen leisten für Unterhalt den ich garnicht mehr zahle.
Hat ihre Zustimmung zur Anlage U zu spät zurückgezogen. Erst Anfang 2013.

Wenn das Finanzamt damit durchkommt kann ich sogar ganz legal Unterhalt absetzen den ich nie gezahlt habe.  :rofl2:

Viel Erfolg!

Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2013 16:41
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ach HoWi,

Meine Ex muss noch für 2013 und 2014 Vorauszahlungen leisten für Unterhalt den ich garnicht mehr zahle.
Hat ihre Zustimmung zur Anlage U zu spät zurückgezogen. Erst Anfang 2013.

Das ist eine Frage von: linke Hosentasche, rechte Hosentasche. Wenn sie Vorauszahlungen leistet, die eigentlich unnötig sind, dann kriegt sie das Geld halt im Rahmen der Steuererklärung wieder zurück.

Wenn das Finanzamt damit durchkommt kann ich sogar ganz legal Unterhalt absetzen den ich nie gezahlt habe.  :rofl2:

Ich halte es für ein Gerücht, dass dies legal ist; und ich weise vorsorglich schon mal darauf hin, dass das Finanzamt von dir i.d.R. Belege haben will über den tatsächlich gezahlten Unterhalt. Aber wenn du unbedingt in ein offenes Messer rennen willst: bitteschön, tu' dir keinen Zwang an ...

Nix für ungut,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2013 19:44
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Karlson,

Habe ich die Möglichkeit, die Erklärung zurückzuziehen und hat meine Ex dann noch die Chance, ihrerseits die abgegebene Steuererklärung zu löschen?

Keine Chance. Steht auch ausdrücklich in der Anlage U drin. In dem Abschnitt, den du unterschreibst, heißt es: "Mir ist bekannt, dass eine Rücknahme dieses Antrags nicht zulässig ist"; und in dem Abschnitt, den deine Ex unterschreibt, heißt es: "Mir ist bekannt, dass ich die Zustimmung nur vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht gelten soll, (...) widerrufen kann".

Faustregel: Steuerlich lohnt sich Anlage U auf alle Fälle, wenn "dein Einkommen minus Unterhalt" größer ist als "ihr Einkommen plus Unterhalt" (und wenn diese Bedingung nicht gilt, dann ist bereits bei der Unterhaltsberechnung irgendetwas gründlich schief gelaufen).

Es gibt allerdings meines Wissens keine gesetzlich festgeschriebene Regelung, dass du höchstens den Betrag ausgleichen musst, den du selber wegen der Anlage U vom Finanzamt erstattet bekommst; wenn die Dame es also tatsächlich schafft, irgendwelche Zusatzleistungen als Nachteil zu deklarieren, und der steuerliche Vorteil von Haus aus schon nicht all zu groß gewesen ist, dann kann es ggf. tatsächlich passieren, dass du unterm Strich draufzahlst.

Eventuell schläfst du also ruhiger, wenn du zusätzlich zur Anlage U eine Art Vertrag mit der Ex aufsetzt, in dem ihr festhaltet, dass (a) sie sich verpflichtet, dir die Anlage U zu unterschreiben und (b) du dich verpflichtest, ihr eine ausdrücklich festgelegte Liste von Nachteilen zu erstatten. Im einfachsten Fall also: "Frau Karlson unterschreibt die Anlage U; Herr Karlson verpflichtet sich im Gegenzug, ihr die steuerlichen Nachteile zu ersetzen." Damit ist dann unterschwellig ausgedrückt, dass du andere als steuerliche Nachteile eben nicht ersetzen wirst. Ist zwar vermutlich auch nicht 100% wasserdicht, aber: ein Exemplar für dich, ein Exemplar für sie, jeweils eure beiden Unterschriften drunter - dann dürfte es ihr zumindest schwer fallen zu begründen, warum sie plötzlich auch noch irgendwelche anderen Spesen erstattet haben will.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2013 20:02




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Ich kann deine Befürchtungen durchaus nachvollziehen, denn der Nachteilsausgleich ist so weit gefasst, dass ihre "Nachteile" größer sein können, als deine Vorteile.
Und ja. Auch Steuerberater und Sozialversicherung können nach gängiger Rechtssprechung dazu gehören.
Hinzu kommt, dass du deine Vorteile nocheinmal in Form von Unterhalt mit ihr teilen musst, die Nachteile, inkl. ihres Ausgleichs aber alleine zu tragen hast.
Und ja, auch deine Befürchtung, dass ihr, von dir auszugleichender Nachteil größer wird, wenn sie plötzlich mehr verdient trifft zu!
Du müsstest ihr also tatsächlich mehr bezahlen, weil ihr Einkommen gestiegen ist!

Das fügt sich nahtlos in die zahllosen anderen Perversionen des Unterhaltsrechts, die grundsätzlich alle zulasten des Pflichtigen gehen.
Was aber natürlich keinesfalls eine Verschwörung darstellt!

Da ist deine Frage, ob sich das überhaupt für dich lohnt, durchaus berechtigt.

Andererseits ergibt sich daraus gerade dann evtl ein Vorteil für dich, wenn du ihr Einkommen nicht genau kennst.
Du hast nämlich damit den Anspruch auf eine Kopie ihres kompletten Steuerbescheids, was einer Einkommensauskunft schon recht nahe kommt.
Und wenn dabei raus kommt, dass sie tatsächlich mehr verdient, als sie dir verraten hat, kannst du sie an der Nase zum Gericht zerren, da sie Einkommenssteigerungen selbsttätig zu melden hat.
Ob ihr da etwas geschieht, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2013 20:42
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

So:

[...] Es gibt allerdings meines Wissens keine gesetzlich festgeschriebene Regelung, dass du höchstens den Betrag ausgleichen musst, den du selber wegen der Anlage U vom Finanzamt erstattet bekommst; [...]

möchte ich meine Aussage auch nicht verstanden wissen. Eine gesetzliche Regelung gibt es da natürlich nicht.
Da hier keine Zahlen zur Verfügung stehen, gehe ich vom Normalfall aus, und der ist:

[...] Faustregel: Steuerlich lohnt sich Anlage U auf alle Fälle, wenn "dein Einkommen minus Unterhalt" größer ist als "ihr Einkommen plus Unterhalt" [...]

Und das hier:

[...] (und wenn diese Bedingung nicht gilt, dann ist bereits bei der Unterhaltsberechnung irgendetwas gründlich schief gelaufen). [...]

merkt man eben, wenn die Ex den kompletten eigenen steuerlichen Vorteil oder mehr einfordert. Dann sollte man sich die Unterhaltsberechnungen nochmal genau anschauen.

Regeln funktionieren eben auch nur, wenn sich alle daran halten. Gegen sämtliche Eventualitäten, wie:

wenn die Dame es also tatsächlich schafft, irgendwelche Zusatzleistungen als Nachteil zu deklarieren, und der steuerliche Vorteil von Haus aus schon nicht all zu groß gewesen ist, dann kann es ggf. tatsächlich passieren, dass du unterm Strich draufzahlst.

kann man sich ohnehin nicht absichern.
Der TO kann hier am Besten beurteilen welcher Gattung "Ex" SEINE Ex zuzuordnen ist.

Des weiteren muss seine Ex ja auch erstmal was fordern. Ich warte selbst auch noch auf die Forderung des Nachteilsausgleiches für 2012.
Wenn eben keine Steuererklärung gemacht wird, kann auch nix gefordert werden.

Weiß in diesem Zusammenhang hier jemand was über Fristen, die bei Forderung des Nachteilsausgleiches gelten?
Gibt es da sowas wie Verjährung?

Grüsse!
JB

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AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 10:18
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn sie Vorauszahlungen leistet, die eigentlich unnötig sind, dann kriegt sie das Geld halt im Rahmen der Steuererklärung wieder zurück.

Mag sein. Malachit. Aber das kann dauern.
Im Moment ist sie jedenfalls Pleite.
Sie quengelt dauernd rum vonwegen "Nachteilsausgleich".
Das wär in unserm Vergleich so vereinbart.

Ich SMS ihr: "Klag doch!". Dann zieht sie den Schwanz ein.  😉

Hab seit Januar keinen Cent nachehelichen UH gezahlt - Vergleich hin oder her.
Auf dem Ohr "Nachteilsausgleich" bin ich auch taub.
Die Vorauszahlungsbescheide vom Finanzamt gehen an sie.
Nicht an mich. Nicht mein Problem sag ich ihr.

weise vorsorglich schon mal darauf hin, dass das Finanzamt von dir i.d.R. Belege haben will über den tatsächlich gezahlten Unterhalt.

Du meinst wenn sie in ihrer Steuererklärung für 2013 angibt:
"0 komma nix Euro nachehelicher Unterhalt in 2013"
dann kriegt sie ihre Vorauszahlungen wieder und ich muss nachzahlen?

Das wär natürlich K***e.

Eigentlich wollte ich den Betrag aus der alten Anlage U weiter ansetzen.
Mit unserer ersten und einzigen Anlage U aus 2011
zusammen mit unserem Vergleich aus 2011
bearbeitet das Finanzamt jetzt Ex' Widersprüche "nach Aktenlage".

Die glauben ihr einfach nicht das ich nix zahl.
Weil auch keine Klage auf Unterhalt anhängig ist.

Für nochn Gerichtsverfahren fehlt Madame die Kriegkasse.
Sie kaut noch auf ihren Zahlungen für das ABR-Verfahren von April rum.
Da hat ihre Anwältin sauber abkassiert. Ich war da ohne Anwalt.
Richterlein am AG wollte mir die Verfahrenskosten anhängen.
Von wegen mutwillig und so. Hab ich beim OLG abgewehrt.

Ergebnis: Alles bleibt wie's ist - GSR, Umgang usw..
Hex löhnt dafür Gerichtsgebühren und Anwaltskosten.
Find ich super. Steuerlich absetzen kann sies auch nicht mehr.
Und dazu noch Vorauszahlungen leisten.
Aufm Papier glauben alle ich zahl Unterhalt.
Tatsächlich lass ichs einfach.
Glaubt kein Mensch das ich damit durchkomm.

Madame kuscht weil ihr die Kinder leid tun.
Und weil sie kein Geld für ihre Anwältin hat.
So wird ihr die Reiselust zu meiner älteren Tochter hoffentlich vergehen.

@TO karlson69: Zieh einfach beharrlich dein Ding durch.
Dann guckt deine Olle beim Nachteilsausgleich in die Röhre.
Viel Erfolg! Lass dir die Butter nicht vom Brot nehmen.

Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 16:08
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Bei allem nötigen Respekt, aber

Die glauben ihr einfach nicht das ich nix zahl.
Weil auch keine Klage auf Unterhalt anhängig ist.

... ich hoffe, dass ihr irgendwer mal steckt, das man aus einem bestehenden Vergleich einfach auch zwangsvollstrecken kann.

Du brauchst eben auch mal nen Schuss vor den Bug.
Wir regen uns alle hier auf, wenn sich Ex-Frauen benehmen wie die offene Hose, und Du scheinst das noch sexy zu finden, weil du es als Mann tust!

Du hast dem Vergleich doch zugestimmt!
"Ein Mann, ein Wort!" Schon mal gehört??

Grüsse!
JB

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AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 16:29
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Wir regen uns alle hier auf, wenn sich Ex-Frauen benehmen wie die offene Hose, und Du scheinst das noch sexy zu finden, weil du es als Mann tust!

Du hast dem Vergleich doch zugestimmt!
"Ein Mann, ein Wort!" Schon mal gehört??

Richtig. Abgesehen davon: Was haben irgendwelche Prahlereien im Thread von @karlson69 zu suchen?

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 16:50
(@biggi62)
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Guten Abend, Karlsson!

Ich kenne ja nicht die genauen Einkommensverhältnisse meiner Ex.

Genau das ist der Kardinalfehler in deinen Überlegungen.
Find es heraus und stell dann deine Frage noch einmal mit konkreten Zahlen.

Beispiel:
Ex verdient soviel, dass sie nur den Mindestbeitrag der gesetzlichen KV zahlt. Durch die zusätzlichen "Einnahmen" steigt ihre Einkommenssituation, sodass sich ein höherer KV-Beitrag ergibt.
Den müsste ich dann auch übernehmen.

Falls deine Ex tatsächlich auch mit deinem Unterhalt so nah am Existenzminimum knappst, dass du dir GEdanken über Krankenversicherungsbeiträge machen musst, ist vielleicht auch der Abzug als "außergewöhnliche Belastung" für dich interessant. Dann kannst du bis zu 8004 Euro p.a. (plus ggf. Sozialversicherung und Altersvorsorge) steuerlich absetzen. Bedingung: Deine Ex verdient nicht mehr als 52 Euro pro Monat selbst - bzw. 624 Euro pro Jahr. Mit jedem Euro den Sie mehr als 624 Euro im Jahr verdient, mindert sich der Betrag, den du absetzen kannst. Sie muss dann gar nichts versteuern und du kannst absetzen, was sie dir quittiert oder was du mit Kontoauszügen nachweisen kannst - bis zum o.g. Höchstbetrag.

Falls deine Ex selbst eine sozialversicherungspflichtige Arbeit ausübt, ist das Thema Krankenversicherung auch "vom Tisch".

Spannend bleibt es mit sog. 450-€-Jobs (geringfügige Beschäftigung). Damit kenne ich mich nicht aus.

Wenn ihr beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig seid, ist Malachits Faustformel auf jeden Fall ein wichtiger Maßstab:

Steuerlich lohnt sich Anlage U auf alle Fälle, wenn "dein Einkommen minus Unterhalt" größer ist als "ihr Einkommen plus Unterhalt"

Und noch wichtiger finde ich den Nachsatz dazu:

(und wenn diese Bedingung nicht gilt, dann ist bereits bei der Unterhaltsberechnung irgendetwas gründlich schief gelaufen).

Es führt kein Weg daran vorbei, dass du das Einkommen deiner Ex kennst, bevor du dich für oder gegen die Anlage U entscheidest.

Falls du in 2013 Nachteilsausgleich für 2012 zahlen musst, mindert dieser dein verfügbares Einkommen für die UH-Berechnung in 2014.
Ich würde eine Anlage U immer nur für ein Jahr befristet unterzeichnen und immer nur vorbehaltlich transparenter Einkommensverhältnisse auf beiden Seiten.

Ohne konkrete Zahlen ist das alles nur Stochern im Nebel.

LG  🙂 Biggi   

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 19:45
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Glaubt kein Mensch das ich damit durchkomm.

"Papier ist geduldig."  sagte meine Oma immer.
Mein Eindruck ist: Das Internet ist noch toleranter gegenüber Bullshit, als das gute alte Schreibmaterial unserer Vorfahren.
Karlson, ich glaube HoWi64 kein Wort und finde es mies einem Neuen hier "Flöhe ins Ohr zu setzen".

LG 🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2013 19:54
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Karlson69,

Edit: mäßige deinen Tonfall und halte dich an die Forenregeln.

Wenn du richtig hart bleibst kannst du mit meiner Methode viel Geld sparen.
Wichtig ist das deine Ex keine VKH kriegt und nur von der Hand in Mund lebt.
Dann ist sie irgendwann so zermürbt das sie dir alles unterschreibt um ein wenig Geld in die Hand zu bekommen.
Ab und an ein kleines Scharmützel am Gericht auf ihre Kosten sorgt dafür das ihre Bäume nicht in Himmel wachsen.
Solche lehrreichen Erfahrungen halten meine Ex seit Jahren davon ab dort selbst aktiv zu werden.
Vor den völlig unvorhersehbaren Beschlüssen der Gerichte hat sie mehr Angst als vor mir.
Wichtig ist auch das die Kinder fest an deiner Seite stehen. Kinder sind bestechlich und leicht zu beeindrucken.  
Wenn du das gesparte Geld mit dem Nachwuchs teilst wissen die Kinder schnell wo was zu holen ist und wo nicht.

Viel Erfolg  :thumbup: Horst  
________________________
Edit: Beleidigungen gelöscht

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2013 16:53
(@karlson69)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo,

hätte nicht gedacht, dass noch so viele Beiträge kommen...

Um etwas konkreter zu werden:
Es geht um das Jahr 2010. In dem Jahr war meine Ex-Frau Studentin ohne Einkommen (...sagt sie).
Unser Verhältnis kann man getrost als vollständig zerrüttet bezeichnen, eine Einigung, in welcher Form auch immer, ist illusorisch.
Studiert hatte sie tatsächlich; ich sehe aber keine Möglichkeit in Erfahrung zu bringen, ob sie ein weiteres Einkommen hatte (z.B. als Tutorin an der Uni). Auch wenn sie dazu verpflichtet war, Einkommensveränderungen anzugeben, so erwarte ich nicht unbedingt, dass sie das auch getan hätte.

Bis jetzt würde ich dem Thread Folgendes entnehmen:

- i.d.R. ist die Anlage U sinnvoll
- es kann in Ausnahmefällen ungünstig laufen und der Unterhaltspflichtige zahlt sogar noch drauf
- eine Nachteilsausgleicherklärung kann nicht zurückgezogen werden
- eine belastbare Aussage, ob sich die Anlage U lohnt, ist nur bei klaren Einkommensverhältnissen möglich (die ich aber nicht erhalten werde)

Hört sich für mich so an, als ob ich die Nachteilsausgleicherklärung an transparente Einkommensverhältnisse koppeln sollte (wurde im Thread auch erwähnt).
Ich setze mich mal hin, und formuliere so etwas aus.
Es würde mich freuen, wenn Ihr den Entwurf mal kommentieren würdet...

(Entwurf folgt in den nächsten Tagen...)

Gruß, karlson

AntwortZitat
Topic starter Geschrieben : 11.12.2013 18:34
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo karlson69,

Es geht um das Jahr 2010. In dem Jahr war meine Ex-Frau Studentin ohne Einkommen (...sagt sie).

Wenn sie tatsächlich kein Einkommen hatte, dann kommt als Alternative zur "Anlage U" auch noch die "Anlage Unterhalt" in Betracht. Grob gesagt: Bei der "Anlage Unterhalt" braucht deine Ex nichts nachzuversteuern und deswegen brauchst du auch ihr Einverständnis nicht (Nachweis der Zahlungen sollte dem Finanzamt eigentlich reichen). Allerdings wird der Betrag, den du über "Anlage Unterhalt" maximal absetzen kannst, um ihr eigenes Einkommen gemindert (bis auf einen vergleichsweise läppischen Freibetrag für ihr Einkommen), deshalb funktioniert das nur dann, wenn sie tatsächlich kein Einkommen, oder nur ganz wenig Einkommen gehabt hat.

ich sehe aber keine Möglichkeit in Erfahrung zu bringen, ob sie ein weiteres Einkommen hatte (z.B. als Tutorin an der Uni).

Das wird dann allerdings kein besonders hohes Einkommen gewesen sein, ihr Grenzsteuersatz (und damit die von dir auszugleichende Steuer) wird da nicht so irrsinnig hoch gewesen sein. Du kannst aber gerne mal 'ne Größenordnung nennen, was du selbst in etwa verdienst; wenn wir nämlich dein Einkommen, und damit deinen Grenzsteuersatz kennen, dann können wir auch überschlägig sagen, bis zu welchem Einkommen auf ihrer Seite ihr Grenzsteuersatz niedrig genug ist, damit sich die Sache für dich lohnt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2013 20:29




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