Nachteilsausgleich ...
 
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Nachteilsausgleich = Unterhalt?

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(@paulpeter)
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Hallo.

Kurze Frage:
kann ich denn den Nachteilsausgleich, den ich 2013 an die Ex gezahlt habe auf meine monatlichen Unterhaltszahlungen draufsetzen und in der Anlage u entsprechend berücksichtigen?
konkret: Gebe ich 2013 6000 € in Anlage U an (monatlich 500) oder 8700 (+2700 € Nachteilsausgleich)

Gruß, PP

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.02.2014 14:14
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Peter, 

der Nachteilsausgleich stellt ebenfalls Unterhalt dar und kann ebenfalls geltend gemach werden.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2014 15:24
(@Brainstormer)

Moin PaulPeter,

das Thema hatten wir vor kurzem hier.
Der Nachteilsausgleich, den du in 2013 (für 2012) geleistet hast, gilt als Unterhalt und ist somit zusätzlich als Sonderausgabe abzugsfähig.

--
Brainstormer

Edit: LBM war schneller

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2014 15:27
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Aus 6.000,- € Unterhalt ergeben sich 2.700,-€ steuerlicher Nachteil?

Wie geht das denn?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2014 20:49
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Das kommt schon hin!
Bei mir sind es bei 6600 Europas Unterhalt ca. 2300 Ausgleich!

Grüsse!
JB

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AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2014 21:37
(@Brainstormer)

Ich vermute, dass PP letztes Jahr zusätzlich den Nachteil, aufgrund der gemeinsamen Veranlagung in 2012, auszugleichen hatte.

--
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2014 21:40
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

JensB, dann sind es bei dir etwas über 30%, das halte ich noch für plausibel, aber bei PP sind es aber 45%.

Das erscheint mir nicht plausibel.

Brainstormer, für Nachzahlungen aus gemeinsamer Veranlagung gibt es keinen Nachteilsausgleich und ich denke auch nicht, dass sich das als Unterhalt absetzen lässt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2014 21:48
(@Brainstormer)

Beppo, ich meine den Nachteil, der seiner Ex aufgrund der schlechteren Steuerklasse im Trennungsjahr entgangen ist.

--
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2014 22:07
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, aber das kann man m.M.n. nicht nochmal steuerlich als Unterhalt geltend machen.
Zumindest nicht steuerehrlich.

LLLLBBBBBMMMMM, komm mal.
Wir brauchen Ahnung!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2014 22:09
(@Brainstormer)

Jein.  🙂

Der Nachteilsausgleich kann nur für Zeiten nach der Trennung gefordert werden, in der kein Trennungsunterhalt gezahlt wurde.
Bei genauerer Überlegung wird dieser Nachteil aber nicht höher gewesen sein als eine etwaige Unterhalszahlung.
Somit ziehe ich meine ursprüngliche Überlegung zurück und bitte PP um Auflösung.

--
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2014 22:46




(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

könnte das:

[...] Der Nachteilsausgleich, den du in 2013 (für 2012) geleistet hast, gilt als Unterhalt und ist somit zusätzlich als Sonderausgabe abzugsfähig. [...]

jemand abschließend aufklären?

Wenn ja der Nachteilsausgleich vom Vorjahr stets in der aktuellen Steuererklärung als Sonderausgabe (weil Unterhaltszahlung) angesetzt werden kann, dann wird das doch eine Never-Ending-Story.
Durch Ansetzen entsteht wieder ein Nachteil - der muss, weil wieder als Unterhaltszahlung angesetzt, ausgeglichen werden - woraus wieder ein Nachteil entsteht - usw.

Der nominelle Wert dieses Nachteils(-ausgleichs) strebt zwar nach Ende der Unterhaltszahlungen gegen null, ist aber doch de facto noch einige Jahre vorhanden.

Wäre schön, wenn das jemand auflösen könnte.

Grüsse!
JB

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AntwortZitat
Geschrieben : 19.02.2014 11:03
(@habakuk)
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Ganz genau so ist es aber.
Das geht so lange bis hExe keinen Nachteilsausgleich mehr will, oder er aber bei null ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.02.2014 11:55
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Da in diesem Fall das Zuflussprinzip gilt, tritt dieses Problem der Iteration in der Praxis nicht auf.

Wenn du für das aktuelle Jahr 1000,- Unterhalt zu bezahlen hast und für das alte 100,- nachzahlen musst, dann machst du im nächsten eben gleich geltend, dass du 1.100,-€ Unterhalt bezahlt hast.
Das bedeutet dann zwar evtl. dass du im Jahr darauf 1.110,- zahlen musst aber rückwirkend musst du nicht immer wieder nachlegen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.02.2014 12:02
(@Brainstormer)

Da in diesem Fall das Zuflussprinzip gilt, tritt dieses Problem der Iteration in der Praxis nicht auf.

Doch, es macht sich vor allem dann bemerkbar, wenn der eigentliche Unterhalt wegfällt und nur der Nachteilsausgleich zum Abzug gebracht wird.

--
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 19.02.2014 12:46
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das stimmt. Dann ernährt sich der Unterhalt aus sich selbst, nähert sich aber über die Jahre asymptotisch gegen 0,-.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.02.2014 13:15
(@jensb)
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Da in diesem Fall das Zuflussprinzip gilt, tritt dieses Problem der Iteration in der Praxis nicht auf.

Na aber klar doch!

Das bedeutet dann zwar evtl. dass du im Jahr darauf 1.110,- zahlen musst aber rückwirkend musst du nicht immer wieder nachlegen.

Aus diesen 1110 Euro entsteht doch wieder ein Nachteil auf seiten der Ex, den Sie ausgeglichen haben will. Dieser Ausgleich ist wieder Unterhalt, den ich ansetze, wird zum Nachteil den ich ausgleichen muss, was wieder eine Unterhaltszahlung ist usw.! Bis eben der Betrag klein genug ist, das entweder der UH-Pflichtige ihn nicht mehr ansetzt, oder der UH-Berechtigte den Ausgleich nicht mehr fordert.

Ich verstehe das schon soweit. Aber ist das tatsächlich gängige Praxis?? Gibt es da Quellen??
Ich finde das prinzipiell sogar fair, und weil ich es fair finde, kann ich fast nicht glauben, dass das so gemacht werden darf.  😉

Grüsse!
JB

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AntwortZitat
Geschrieben : 19.02.2014 13:17
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ist so. Es zählen alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die dem Empfänger zufließen.

Das Steuerrecht interessiert sich hier nicht dafür, ob es eine zivilrechtliche Verpflichtung für den Nachteilsausgleich gibt noch dafür, mit welchem Verwendungszweck das Geld überwiesen wird.

Es zählt allein der Geldfluss und dass es sich um die unterhaltsberechtigte Exfrau handelt.

Ende ist, wenn es dir zu doof wird Kleckerbeträge geltend zu machen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.02.2014 14:37
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Danke.

Aber ich stelle immernoch in Frage, dass sich aus 6.000,- Unterhalt, 2.700,- Nachteil ergeben.
Das würde ja bedeuten, dass Exilein den steuerlichen Spitzensatz zahlen würde, was wiederum bedeuten würde, dass sie so ca. 200.000,-€ p.A. verdienen würde und dann ja schwerlich unterhaltsbedürftig wäre.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.02.2014 16:49
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Aber ich stelle immernoch in Frage, dass sich aus 6.000,- Unterhalt, 2.700,- Nachteil ergeben.

Kommt darauf an. Meine Hex klagt jetzt auf 2 x knapp unter 1200 Euro Steuern für 2012 und 2013 plus erhöhte Kinderbetreuungskosten plus entgangenes Wohngeld bei Gericht.  😡
Die Differenz in 2012 war zwischen knapp über 17000 Euro p.a. ohne Unterhalt und knapp unter 23000 Euro mit Unterhalt. Das läppert sich ruckzuck zusammen.

Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 19.02.2014 17:06
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

huch, da habe ich ja was angestoßen.

Das kommt folgendermaßen Zustande: Die 2700 € berechnen sich nicht auf Basis von 6000 € die ich 2013 gezahlt habe sondern aus dem, was ich 2012 gezahlt habe. Da waren es dann (ich müsste das mal nachsehen)  um die 12 oder 13.000 €.
Kurze Zeitskala: Heirat März 2010, Trennung Juli 2011, Getrenntveranlagung seit 2012.

Die 6000 € habe ich 2013 gezahlt, plus die 2700 € Nachteilsausgleich aus 2012.

Gruß, PP

p.S. die absoluten Zahlen stimmen jetzt nicht ganz und sind aus dem Gedächtnis gerundet.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.02.2014 19:59




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