Hast du denn 2012 mehr als 6000,-€ TU bezahlt?
Sonst stimmt nämlich doch wieder meine These, dass sie rund 200.000,-€ verdient haben müsste um diesen Nachteil zu haben.
Wie hat sie dir diesen Nachteil denn belegt?
Und es drängt sich die Frage auf, warum du dann überhaupt Anlage U benutzt, denn wenn ich mich richtig erinnere, bist du selbst auch ein paar € vom Spitzensteuersatz von 45% entfernt. Somit lohnt sich das doch überhaupt nicht für dich.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
naja, ich müsste es genau raussuchen.
grob gesagt habe ich bei einem Jahreseinkommen von ca. 70.000 Euro pro Monat 1000 Euro an die Ex gezahlt , die ihrerseits noch ca. 14.000 Euro selber verdient hat. Das hat bei ihr (den Steuerbescheid habe ich einsehen koennen) einen Nachteil von ca. 2700 Euro ausgemacht.
Gruss PP
(did genauen Zahlen muesste ich nachsehen).
Wieso denn jetzt 1.000,- im Monat?
Oben waren es doch 6.000,- im Jahr.
Was denn nun?
Bei 12.000,- im Jahr käme das mit 2.700,- hin. Bei 6.000,- nicht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Wieso denn jetzt 1.000,- im Monat?
Oben waren es doch 6.000,- im Jahr.
Was denn nun?
Die 6.000,- (500,- im Monat) hat PP doch erst ab 2013 gezahlt. 2012 waren es noch 1.000,- im Monat (12.000,- im Jahr).
Der daraus resultierende Nachteilsausgleich von 2.700,- ist 2013 geflossen. Hinzu kommen 500,- im Monat (6.000,- im Jahr) in 2013.
Anzusetzen in der Steuererklärung für 2013 (die er jetzt macht) sind 6.000,- + 2.700,- = 8.700,-
--
Brainstormer
Ok, dann muss ich das übersehen haben.
Dann passt es.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo zusammen,
noch ein Nachtrag zu diesem Thema:
Dann ernährt sich der Unterhalt aus sich selbst, nähert sich aber über die Jahre asymptotisch gegen 0,-.
In der Praxis geht das nicht asymptotisch gegen Null, sondern es ist normalerweise schon ziemlich bald die Null exakt erreicht. Der Grund dafür ist, dass die Ex bei den empfangenen Unterhaltsleistungen mindestens eine Werbungskostenpauschale i.H.v. 102 Euro abziehen kann (und zwar sollte das Finanzamt dies eigentlich automatisch machen).
Mal ein Beispiel: Nehmen wir an, im ersten Jahr ist kein echter Unterhalt mehr fällig, aber der Nachteilsausgleich fürs Vorjahr i.H.v. 2.000 Euro. Der Nachteil der Ex berechnet sich nun nicht auf Basis der 2.000 Euro, sondern "nur" auf Basis von 1.898 Euro, denn nur diese hat sie tatsächlich zu versteuern (von den 2.000 Euro kann/darf/muss sie die besagte Werbungskostenpauschale abziehen). Nehmen wir an, die Ex hat einen Spitzensteuersatz von 25%, dann entsprechen diese 1.898 Euro zusätzlich zu versteuerndes Einkommen einer zusätzlichen Steuer von 474 Euro.
Im zweiten Jahr ist also ein Nachteilsausgleich von 474 Euro fällig. Steuerlich wirksam sind davon wegen der Werbungskostenpauschale nur 372 Euro, entspricht beim Steuersatz von 25% einer zusätzlichen Steuerbelastung von 93 Euro.
Im dritten Jahr ist also ein Nachteilsausgleich von 93 Euro fällig. Dies ist für die Ex steuerlich unerheblich, da ihr steuerliches Zusatzeinkommen durch die Pauschale auf Null gedrückt wird, und somit auch keine ausgleichspflichtige Steuermehrbelastung mehr auftritt.
Klar, wenn der ursprüngliche Nachteilsausgleich höher war und/oder die Ex einen höheren Spitzensteuersatz hat, dann dauert es etwas länger, aber das Thema sollte auf alle Fälle innerhalb weniger Jahre abgefrühstückt sein.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Und trotzdem ist es ein Anspruch der aus nichts entsteht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
ein Anspruch der aus nichts entsteht.
Diese Unwahrheit wird durch Wiederholung nicht wahrer.
PPs Steuererspanis und die Nachzahlungen der Mutter seines Kindes sind familienpolitisch gewollt und bei Licht betrachtet auch sinnvoll.
Unterhalt ist per se eine familieninterne Angelegenheit.
Wenn meine Eltern, meine Geschwister oder meine erwachsenen Kinder in eine finanzielle Schräglage geraten, helfe ich (falls ich die Mittel dazu habe und die Familie intakt ist) schnell, unbürokratisch und selbstverständlich mit Mitteln, aus meinem zuvor versteuerten Nettoeinkommen. Selbstverständlich bekommen auch Kinder, die in meinem Haushalt leben, alles was sie benötigen und was ich aus meinem Einkommen leisten kann. Selbstverständlich hat mein Arbeitgeber mein Gehalt versteuert, bevor er es auf mein Konto überwiesen hat.
Falls die Angehörigen nicht in eine vorübergehende Schräglage, sondern in eine echte Notlage geraten sind, ist es nicht mehr meine Entscheidung, ob ich als Mutter oder Tochter helfen möchte oder nicht. Dann nimmt die Allgemeinheit der nicht mit mir verwandten Steuerzahler zuerst mich und meine Angehörigen und erst später sich selbst als "öffentliche Hand" in die Pflicht, dass meine Verwandten nicht verhungern.
Brüder und Schwestern sind dabei außen vor.
Aber Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern haben gegenseitige, gesetzlich geregelte Unterhaltspflichten bzw. -ansprüche.
Die Eckpfosten, die diese gegenseitigen Pflichten und Ansprüche begrenzen, heißen Bedarf und Leistungsfähigkeit.
Die überwältigende Mehrheit aller Menschen weltweit praktiziert das ganz genauso - in vielen Ländern sogar ohne jede Einmischung staatlicher Stellen, allerdings unter der strengen Kontrolle sozialer und/oder religiöser Normen. Wer gegen diesen gesellschaftlichen Konsens verstößt, gerät in Gesellschaften ohne Sozialgesetzbücher als Außenseiter unmittelbar in existenzielle Not. Wer das Opfer von Willkür wird, hat Pech gehabt und gerät ebenfalls in existenzielle Not.
Unsere Gesellschaft erlaubt eine Vielzahl möglicher Lebensentwürfe. Niemand wird gezwungen, Tisch und Bett mit einem Menschen zu teilen, der ihm zuwider ist. Nicht die rechtskräftig geschlossene Ehe an sich, wohl aber die eheliche Lebensgemeinschaft darf durch Trennung und Scheidung aufgehoben werden. Aus Ehegatten werden geschiedene Eheleute. Falls sie gemeinsame Kinder haben, bleiben sie einander und den Kindern zur familiären Solidarität verpflichtet.
Diese individuellen Freiheiten sind möglich vor dem Hintergrund, dass staatliche Einnahmen und staatliche Ausgaben einander bedingen und dass Menschen im Allgemeinen und Kinder im Besonderen essentielle Bedürfnisse haben.
Im Steuerrecht gibt es in unserem Land das Prinzip der Progression:
Wer ein geringes Einkommen hat, zahlt wenig oder gar keine Steuern.
Auf das Existenzminimum sollen keine Steuern erhoben werden.
Wer ein hohes oder sehr hohes Einkommen hat, zahlt mehr Steuern.
Dazu gibt es detaillierte Tabellen, die jeder einsehen und für sich interpretieren kann.
Im Familienrecht bleibt die grundlegende Regel, dass Verwandtschaftsverhältnisse durch gegenseitige Pflichten und Ansprüche geprägt sind, auch nach einer Trennung oder Scheidung in Kraft. Wer als Mann seinen Samen ablegen und seiner Wege gehen will, so wie eine Schildkröte ihre Eier im Sand verscharrt, wird in unserem Rechtssystem schnell belehrt, dass Menschenkinder - im Gegensatz zu Reptiliennachwuchs - solange bis sie erwachsen sind und selbst für sich sorgen können, etwas mehr brauchen als Sonne und frische Luft.
Ein Ehepaar, das gemeinsame Kinder in die Welt gesetzt hat, wird sich wie auch immer organisieren, damit der Nachwuchs sicher heranwachsen kann. Dieser Wunsch geht häufig einher mit eingeschränkten Karrierechancen des einen oder anderen Elternteils.
Traditionell haben die sozialen und religiösen Normen unseres Kulturkreises Müttern das Recht und die Pflicht zugewiesen, sich zuerst um die Kinder und erst dann um eigene Einkünfte zu kümmern.
Während von Vätern erwartet wird, sich zuerst um die Einnahmen der Familie und erst danach um den Nachwuchs zu kümmern.
Diese Erwartung an das Verhalten von Müttern und Vätern haben zahlreiche Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Erzieher, Lehrer, Ärzte und Politiker vollkommen verinnerlicht:
Mütter gehen außer Haus arbeiten, soweit es ihre vorrangigen familiären Pflichten erlauben.
Väter kümmern sich persönlich um ihre Angehörigen, soweit es ihre vorrangigen beruflichen Pflichten erlauben.
Damit einher geht ein Einkommensgefälle zwischen Menschen mit und ohne familiäre Verpflichtungen.
Das kann den Sohn einer pflegebedürftigen Greisin ebenso treffen, wie die Mutter eines vollgestillten Säuglings.
Nur kinderlose Vollwaisen sind am Arbeitsmarkt vollkommen frei und verfügbar.
Allerdings erlauben höhere Einnahmen auch die Delegierung familiärer Pflichten.
Traditionell erwarten Männer, dass ihre Mütter, Schwestern, Töchter, Schwiegermütter, Schwägerinnen, Schwiegertöchter oder Nachbarinnen sie von familiären Pflichten gegenüber pflegebedürftigen Angehörigen entlasten, falls eine Ehefrau (vorübergehend oder endgültig) nicht verfügbar ist. Dass ein berufstätiger Mann wegen der Pflege und Versorgung sehr junger, sehr alter oder sehr kranker Angehöriger seine Berufstätigkeit einschränkt oder einstellt, widerspricht unseren kulturellen Normen.
Für diese kulturelle Norm gibt es allein in diesem Forum unzählige Belege.
Unterm Strich ergibt sich dann häufig die Situation, dass ein Vater (je nach beruflicher Stellung und Vorbildung) ein Einkommen von 40.000 Euro, 80.000 Euro oder 120.000 Euro pro Jahr erzielen kann - während die Mutter neben der Versorgung sehr junger, sehr alter oder kranker Angehöriger 0,00 Euro, 4.800 Euro (aus einer geringfügigen Beschäftigung) oder 24.000 Euro pro Jahr verdient.
Solange die Familie aus einem Topf isst und unter einem Dach schläft, unterstützt das Steuerrecht diese Form der familiären Organisation. Ein Ehepaar mit 1 x 40.000 und 1 x 0,00 Euro Jahreseinkommen zahlt Steuern, als ob es 2 x 20.000 Euro Jahreseinkommen hätte.
Analog dazu zahlt ein Ehepaar mit 1 x 120.000 Euro und einmal 4.800 Euro Jahreseinkommen Steuern, als würden beide 62.400 Euro verdienen.
Wenn so eine Familie - wie hier bei PeterPaul - dann zerbricht, sind solche Konstellationen
grob gesagt habe ich bei einem Jahreseinkommen von ca. 70.000 Euro pro Monat 1000 Euro an die Ex gezahlt , die ihrerseits noch ca. 14.000 Euro selber verdient hat.
Wenn PP pro Monat 1.000 Euro an die Mutter seines Kindes überweist, darf er - analog zum Ehegattensplitting - jedes Jahr 12.000 Euro weniger versteuern. Im Jahr 2012 macht das laut Tabelle eine Differenz von 5.040 Euro aus.
21.228 Steuern p.a. für 70.000 Euro
- 16.188 Steuern p.a. für 58.000 Euro
= 5.080 Steuerersparnis für 12.000 Euro Unterhalt.
Im Gegenzug muss die Mutter von PPs Kind statt 14.400 Euro p.a. 26.400 Euro versteuern. Das heißt, sie zahlt statt 1.263 Euro 4.520 Euro Steuern für das Jahr 2012.
1.263 Euro Steuern p.a. für 14.400 Euro
- 4.520 Euro Steuern p.a. für 26.400 Euro
= -3257 Euro Steuermehrbelastung für 12.000 Euro mehr Unterhalt.
5.080 Euro Ersparnis - 3257 Euro Mehrbelastung = 1.823 Euro höheres Nettoeinkommen für PP und seine Familie in zwei Haushalten.
Das sind knapp 152 Euro im Monat, die PPs Familie im Jahr 2012 mehr zum Leben hatte, als sie ohne Realsplitting gehabt hätte.
Solange PP die Steuerlast auf sein hohes Einkommen durch Unterhaltszahlungen reduzieren kann, solange muss die Empfängerin des Unterhalts auf ihre geringeren Einnahmen mehr Steuern zahlen. Was unterm Strich bei großen Einkommensunterschieden für die Familie grundsätzlich von Vorteil ist.
Nachdem das Bruttogehalt eines Arbeitnehmer i.d.R. nicht identisch mit seinem zu versteuernden Einkommen ist, sind die Zahlen oben nur tendenziell, nicht exakt centgenau korrekt.
Dass dem Steuernachteil des Berechtigten ein Steuervorteil des Verpflichteten gegenübersteht, wird hier im Forum von einzelnen Schreibern gern mal unter den Tisch fallen gelassen.
Dass unterm Strich der Familie ein Steuervorteil und damit ein höheres verfügbares Einkommen bleibt, wird ebenfalls gern außer Acht gelassen.
Dass die Steuerersparnis der einen Familie und das Wohngeld, das BaföG, der Bildungsgutschein oder die Aufstockung der anderen Familien unterm Strich aus demselben Topf kommen, wo wir alle einzahlen, wird ebenfalls gern vergessen.
Wenn PPs Familie 152 Euro mehr Netteinkommen hat und deshalb 212 Euro weniger Wohngeld bekommt, ist das Ganze für uns als Allgemeinheit immer noch lohnend. Wenn man statt einem halben Dutzend Anträgen auf Gott weiß was einfach nur wie alle Welt zwei Steuererklärungen machen muss, ist das für PPs Familie ein Vorteil der 60 Euro pro Monat (Differenz zwischen Steuerersparnis und weniger Wohngeld) u. U. wettmacht.
Aus "nichts" entstehen Ansprüche hier nicht. Der Höhe nach gerechtfertigt scheinen sie auch zu sein.
LG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Moin Biggi,
die steuerlichen Ausführungen sind insoweit nachvollziehbar.
Hierzu:
Dass die Steuerersparnis der einen Familie und das Wohngeld, das BaföG, der Bildungsgutschein oder die Aufstockung der anderen Familien unterm Strich aus demselben Topf kommen, wo wir alle einzahlen, wird ebenfalls gern vergessen.
Das sind zwei grundlegend unterschiedliche Sachverhalte.
Wohngeld, Aufstockung, etc. werden aus Steuermitteln bezahlt, die von anderen erwirtschaftet wurden.
Eine Steuerersparnis hingegen wird nicht aus Steuermitteln bezahlt (wie auch?) und muss auch nicht von anderen erwirtschaftet werden.
Wenn PPs Familie 152 Euro mehr Netteinkommen hat und deshalb 212 Euro weniger Wohngeld bekommt, ist das Ganze für uns als Allgemeinheit immer noch lohnend.
Wohngeld sollte in dieser Betrachtung keine Rolle spielen.
Eine Person (PPs Ex), die überschlägig 2.000 € im Monat (1.000 eigenes EK + 1.000 Unterhalt) zur Verfügung hat, ist darauf nun wirklich nicht angewiesen.
--
Brainstormer
Diese Unwahrheit wird durch Wiederholung nicht wahrer.
Das hast du falsch verstanden.
Ich hätte vielleicht sagen sollen, "Ein Anspruch, der aus sich selbst entsteht!"
Das wäre vielleicht deutlicher.
Es geht nämlich gar nicht darum, ob EU nun gerechtfertigt ist oder nicht.
Und auch nicht darum, ob der Nachteilsausgleich gerechtfertigt ist oder nicht,
sondern darum, dass alleine durch den Selbstverstärkungseffekt weiter Unterhaltszahlungen zu leisten sind, auch wenn der eigentliche Anspruch längst erloschen ist.
Die Notwendigkeit von EU stelle ich auch gar nicht grundsätzlich in Frage, nur das, was die Justiz und die feministische Ideologie daraus machen.
Z.B. die Tatsache, dass der steuerliche Vorteil Pflichtigen grundsätzlich mit der Berechtigten zu teilen ist, ihr Nachteil aber grundsätzlich von ihm alleine zu erstatten ist.
Wie stets gilt der oberste Grundsatz des Familien"rechts": In dubio pro Mama
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Jetzt muss ich das Thema aus aktuellem Anlass noch mal hochholen.
Macht es denn Sinn, den Nachteilsausgleich beim Realsplitting ueberhaupt zu beruecksichtigen?
Wenn ich den Betrag x von der Steuer zurück bekomme, geht davon ein Teil an die Ex i.S. des Nachteilsausgleichs. Diesen Teil kann ich von der Steuer als Unterhalt absetzen, die Ex muss ihn dann aber versteuern (im darauf folgenden Jahr) . D.h. es wird eine Steuerrückzahlung, die ja an sich steuerfrei ist, erneut versteuert. Ist es da nicht klüger, den Nachteilsausgleich vom letzten Jahr gar nicht anzugeben in der Anlage U?
Warum sollte ich Geld von der Steuer absetzen, wenn ich es gar nicht versteuern muss? Oder bin ich da auf dem Holzweg?
Gruß PP
Moin PP,
wenn du den Nachteilsausgleich des letzten Jahres nicht angibst, wird er auch nicht berücksichtigt und die Steuererstattung fällt geringer aus.
Gibst du ihn an, muss deine Ex diesen versteuern und kann den daraus resultierenden "Nachteil" von dir wiederholen.
--
Brainstormer
Guten Morgen, PaulPeter!
Warum sollte ich Geld von der Steuer absetzen, wenn ich es gar nicht versteuern muss? Oder bin ich da auf dem Holzweg?
Das Prinzip beim Realsplitting ist:
1.Steuervorteil beim Unterhaltspflichtigen aufgrund des Sonderausgabenabzuges (bis zu 5798,10 € aus 13805 € x 42% p.a.)
2. minus auszugleichender Steuernachteil beim Unterhaltsempfänger (0 bis X € je nach Grenzsteuersatz, Eingangssteuersatz derzeit bei 14%)
3. Ergibt den endgültigen Vorteil aus dem Realsplitting beim Unterhaltspflichtigen
Du setzt nicht Geld ab, das du empfangen hast, sondern Geld, dass du für abzugsfähige Zwecke ausgibst.
Ob du Geld aus deiner Steuererstattung, aus einer Gehaltserhöhung oder aus einem Lottogewinn an die Caritas, das Rote Kreuz oder eine andere anerkannte Hilfsorganisation spendest, ob du davon deine Altersvorsorge oder eine Beerdigung bezahlst, die Partei deines Vertrauens oder den gemeinnützigen Förderverein einer Schule unterstützt oder deiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber deiner geschiedenen Frau nachkommst, ist dem Gesetzgeber fast egal.
So oder so ist die Kohle nicht bei dir, sondern woanders und solche nachgewiesenen Zahlungen mindern dein zu versteuerndes Einkommen.
In den zuvor genannten Beispielen gibt es Empfänger, die das Geld selbst versteuern müssen (der Beerdigungsunternehmer, die private Rentenversicherung und die Ehefrau) und andere, die als gemeinnützig gelten (Caritas, Förderverein etc.)
Die Versicherung und der Beerdigungsunternehmer kalkulieren ihre Beiträge bzw. die Rechnung so, dass sie trotz der Steuern Gewinn machen.
Der Unterhalt für die Ehefrau richtet sich laut Familienrecht nach deren Bedarf.
Sie ist kein Unternehmer, sondern eine bedürftige Angehörige, die von dir unterstützt wird.
Deine Zahlungen an sie sind grundsätzlich vergleichbar mit anderen Ausgaben der privaten Lebensführung: Miete, Auto, Freizeitgestaltung uvm. wird aus dem versteuerten Netto bezahlt.
Wenn du von 600 € Unterhalt p.m. vom Finanzamt 40% ersetzt bekommst, zahlst du eigentlich nur 360 von 600 selbst.
Wenn deine Frau diese 600 € mit 20% versteuern muss, bleiben ihr von 600 nur 480 €.
Da die 600 € jedoch vom Familiengericht (oder von euch einvernehmlich) als Bedarf der Frau festgesetzt wurden, musst du aus deinen 240 € Ersparnis ihre Lücke von 120 € wieder schließen.
Dann hat sie den Unterhalt netto zur Bedarfsdeckung und du zahlst von 600 € nur 480 € selbst, den Rest tut das Finanzamt dazu.
Wenn deine Ehefrau ihren Bedarf selbst decken kann, kannst du immer noch den Nachteil aus dem Vorjahr steuerlich absetzen. Je geringer die Differenz zwischen dem Einkommen der geschiedenen Eheleute wird, desto weniger lohnt sich der Aufwand.
Wenn jeder geschiedene Ehegatte mehr als 52.882 € pro Jahr versteuert, ist das Ganze witzlos.
Weil dann der Nachteil der Einen exakt dem Vorteil des Anderen entspricht.
Solange deine Ehefrau deutlich weniger als 52.882 € pro Jahr versteuert und dein Grenzsteuersatz annähernd den Spitzensteuersatz von 42 % erreicht, lohnt sich das Absetzen der Unterhaltszahlungen im Rahmen deiner Steuererklärung noch.
Macht es denn Sinn, den Nachteilsausgleich beim Realsplitting ueberhaupt zu beruecksichtigen?
Je näher der Betrag des Nachteilsausgleichs zum Nachteilsausgleich zum Nachteilsausgleich an die Werbungskostenpauschale von 102 € heranrückt, desto weniger lohnt sich der bürokratische Aufwand. Ab wann dir die Erbsenzählerei zu dumm wird und du das Geld lieber dem Finanzminister schenkst als dich mit deiner Ex über "Peanuts" zu streiten musst du selbst wissen.
Was du nicht absetzt, muss deine Ex nicht versteuern.
Damit gibt es auch keine Zahlungen mehr, die du steuerlich geltend machen kannst und die deine Ex versteuern muss.
wenn du den Nachteilsausgleich des letzten Jahres nicht angibst, wird er auch nicht berücksichtigt und die Steuererstattung fällt geringer aus.
Gibst du ihn an, muss deine Ex diesen versteuern und kann den daraus resultierenden "Nachteil" von dir wiederholen.
Was aus deiner Sicht "sinnvoll" ist kannst nur du selbst entscheiden.
LG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)