Hallo zusammen,
ich möchte euch folgende Situation schildern:
Ich habe mich im Herbst letzten Jahres von meiner Ehefrau getrennt. In der Hoffnung auf Versöhnung habe ich für 2009 die Steuerklasse III behalten, sie hat mit weit geringerem Einkommen Steuerklasse V.
Letzten Endes kann ich nicht ohne die Mitwirkung meiner Frau dem Finanzamt nachweisen, dass ein Versöhnungsversuch, der die gemeinsame Veranlagung in 2009 ermöglichen würde, stattgefunden hat. Wenn meine Frau möchte, schießt sie quer und behauptet, es habe keine "steuerrelevante Versöhnung" gegeben. Dann bleibt nur die getrennte Veranlagung.
Derzeit zahle ich Trennungsunterhalt auf Basis meines Nettos aus 2008 bei Steuerklasse III.
Kann man im laufenden Jahr seine Steuerklasse von III auf IV (oder im Notfall auf I) ändern lassen? Auch ohne Zustimmung der Gattin?
Kann man alternativ den Unterhalt nur noch nach dem Netto gemäß Steuerklasse I/IV zahlen? Die zu große Steuerersparnis gibt man natürlich nicht aus, um sie im Rahmen der Steuererklärung zurückzahlen zu können. Kann man dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen, dass man von gemeinsamer Veranlagung aufgrund etwaiger Versöhnungsversuche ausgegangen war und deshalb die Steuerklasse nicht geändert hat?
Wenn man es erst einmal laufen lässt: Kann man den Unterhalt, der aufgrund der falschen steuerlichen Voraussetzungen zu hoch ausgefallen ist, von der Gattin zurückfordern?
Wie lange muss eigentlich eine solche Versöhnung dauern? Und reicht dem Finanzamt als Nachweis die Aussage von uns beiden? Hinweis: Bei der Scheidung selbst würde ich natürlich den echten Trennungstermin im Herbst 2008 nennen. Hier geht's auch um die Wahrung des Tatbestands der kurzen Ehe.
Gibt es die Möglichkeit, schriftlich festzuhalten / notariell zu beurkunden, dass ein Versöhnungsversuch stattgefunden hat und dass für 2009 die gemeinsame Veranlagung durchgeführt wird?
Danke!
Picker
Moin,
das FA setzt sich nicht auf die Bettkante. Wenn ihr einvernehmlich behauptet, in 2009 zusammengelebt zu haben, glaubt das auch das FA.
Dein Problem liegt bei Ex. Die kriegt nämlich, wenn sie die getrennte Veranlagung wählt, richtig Geld wieder, während Du kräftig nachzahlst.
Du kannst die Steuerklasse ändern lassen auf I, wenn Du angibst, Dich kurz vor Silvester getrennt zu haben. Genau das würde ich auch tun.
Schon allein, um den Unterhalt auf der richtigen Basis zu berechnen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi,
denk auch daran, dass du den Unterhalt, den du jetzt auf der basis von Steuerklasse III zahlst, nicht nachträglich neu berechnen lassen kannst, wenn Ex sich auf getrennte veranlagung für 2009 einschießt. Du bist dann doppelt abgezockt. Du siehst Unterhalt gernerell nie wieder, außer Madame ist gutwillig und zahlt freiwillig zurück. Daran glaubt hier allerdings keiner :puzz:
Und wenn du zB im laufe des Jahres eine neue Partnerin kennenlernst kann es sein dass Madame, gar nicht mehr fein, sich an jetzige Vereinbarungen nicht mehr erinnern will.
das einzige was mir einfällt, um für dich ein wenig Sicherheit herzustellen, wenn ihr jetzt diese Erklärung über das Getrenntleben beide unterschreibt, die man zum Ändern der Steuerklasse im Bürgeramt bekommt (oder im Internet runterladen?), als Datum meinetwegen januar 2009 eintragt und du mit ihr zusätzlich eine schriftliche vereinbarung schließt, dass sie der gemeinsamen veranlagung 2009 zustimmt.
Keine 100% Sicherheit aber wenigstens ein bißchen. Sie hat ja auch was davon, nämlich mehr Unterhalt für 2009 😉
Und dann gibt es ein Urteil, dass sie der gemeinsamen Veranlagung zustimmen muss, wenn du ihr alle steuerlichen Vorteile weiterreichst. Unter dem Strich also für dich ein Nullsummenspiel, nur nett für sie, weil sie mehr Unterhalt bekommt.
Allerdings wird es so sein, dass dann für 2010 auch der KU auf Grundlage deines höheren Einkommens aus Stkl III berechnet wird...(ach so, von Kindern schreibst du nichts?) - deshalb spricht viel für LBM's Vorschlag, gleich jetzt Nägeln mit Köpfen zu machen.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Moin,
mit der Zustimmung bzw. deren Erzwingen ist es so eine Sache. Denn erzwingen kann man die in der Regel nur, wenn die KM gar nichts verdient und der Zusammenveranlagung nicht zustimmt. Hat sie aber eigenes Einkommen und aufgrund der Stkl. V viel Steuern gezahlt, dann hat sie ein ureigenes Interesse, diese auch wieder zurück zu bekommen. Es besteht also kein Sinn für sie darin, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, denn sie verzichtet somit auf eine oppulente Rückzahlung. Derjenige, der die Steuerklasse III hat, müsste also vom Prinzip den kompletten "Verlust" aus der Steuerklasse V ersetzen. Wenn er das aber tut, dann kann er auch gleich auf Steuerklasse I gehen.
Wie gesagt, man muss sich von dem Gedanken verabschieden, dass Steuerklassenwahl Geld spart. Das tut sich nicht. Nur der Zeitpunkt der Steuerzahlung ist halt unterschiedlich.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo zusammen,
und danke für die bisherigen Kommentare.
Zwischeninfo: wir haben keine gemeinsamen Kinder.
Ist es in der Situation für's erste nicht das klügste, den Unterhalt gemäß rechnerischer Steuerklasse I zu zahlen (also gegenüber jetzt zu kürzen). Dann muss sie sich ja bewegen, denn mit gekürztem Unterhalt kommt sie nur schwerlich über die Runden. Vielleicht kriegt man über eine Mediation dann eine Vereinbarung hin. Was kann - einmal so eine (notarielle) Vereinbarung in der Hand (inkl. Vereinbarung über den Trennungszeitpunkt bzw. Versöhnungsversuch in 2009 und Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung in 2009) - noch schiefgehen? Gibt es Widerrufsmöglichkeiten? Kann Sie dabei hinterher sagen, dass kein Grund für eine Zusammenveranlagung in 2009 vorlag, und behaupten, dass sie zur Zustimmung und Vereinbarung "genötigt" worden sei?
Ein Hinweis zur Verhältnismäßigkeit: Sie kriegt monatlich deutlich mehr Unterhalt nach bisheriger Regelung gegenüber Ansatz Steuerklasse I, als sie monatlich (mit Steuerklasse V) an Steuern zahlen muss. Ich habe ein bißchen Schiss davor, dass sie erst das Jahr über den höheren Unterhalt einsackt und am Ende doch auf getrennter Veranlagung oder auf Nachteilsausgleich bei gemeinsamer Veranlagung besteht. Kann man das wirklich nicht mit 100%iger Sicherheit vermeiden?
Picker
Moin,
Kann man das wirklich nicht mit 100%iger Sicherheit vermeiden?
Nein! Vielleicht mit einem notariellen Vertrag, aber das ist ne Sache zwischen euch im Innenverhältnis, und die ist wiederum nicht bindend dem FA gegenüber. Wenn sie dort auf eine getrennte Veranlagung besteht, dann ist das so. Aber mal ganz ehrlich, wenn keine Kinder im Spiel waren, warum dann Unterhalt zahlen??
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi Picker
Was hältst Du davon Nägel mit Köpfen zu machen wie schon mehrmals gesagt wurde. Aber nein, Du hältst krampfhaft an der Stkl-Wahl 3/5 fest und siehst dabei ganz deutlich folgende Gefahr:
Ich habe ein bißchen Schiss davor, dass sie erst das Jahr über den höheren Unterhalt einsackt und am Ende doch auf getrennter Veranlagung oder auf Nachteilsausgleich bei gemeinsamer Veranlagung besteht.
Genau das kann passieren.
Kann man das wirklich nicht mit 100%iger Sicherheit vermeiden?
Hallo, wir reden hier vom Familiengesetz - da gibt es keine Regeln, geschweige denn 100%-ige Sicherheit.
Geleisteter Unterhalt gilt als verbraucht und kann nur äusserst selten rückgefordert werden. Bei Dir hört sich das eher nach freiwilliger Zahlung an und damit ist das Geld definitiv weg.
Suche nicht nach anderen Möglichkeiten. Die einzige sichere Option ist die Stkl 1 zu wählen und darauf ausgerichtet den UH anzupassen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
die Wunsch nach 100%iger Sicherheit bezog sich auch im wesentlichen auf die gemeinsame Veranlagung. Kann meine Frau, nachdem sie in einer notariellen Vereinbarung den Versöhnungsversuch oder alternativ den Trennungstermin in 2009 bestätigt hat, nachträglich doch die getrennte Veranlagung durchkriegen? Wenn ich diesbezüglich sicher sein kann, dann ist der Unterhalt eh rechtens (und ausfinanziert...). Die einzige Gefahr läge dann noch in einer Forderung des Nachteilsausgleichs. Aber ist diese Forderung überhaupt durchsetzbar? Schließlich ist der Unterhalt aufgrund der jeweiligen Monatseinkünfte berechnet worden. Da kann es ja (nach dem gesunden, nicht familienrechtlichen Menschenverstand) ja nicht sein, dass sie letztenendes zusätzlich die "zuviel" gezahlten Steuern wiederhaben möchte. Dadurch würde sich ja die Basis für den bereits geleisteten Unterhalt ändern.
Warum ich an der 3/5-Regelung so festhalte: Ich gönne dem Staat noch viel weniger einen Anteil an meinem Geld als meiner baldigen Ex-Frau. Und da meine Ehefrau deutlich weniger verdient als ich, geht's auch nicht um einen vernachlässigbaren Betrag. Ich bin sehr an einer Lösung interessiert, die beiden effektiv mehr Geld bringt oder lässt.
Picker
Moin,
wie kommst Du denn auf das schmale Brett, dass der Staat mehr Geld bekommt, wenn Du Steuerklasse 1 hast? Du wirst dann die Möglichkeiten haben, den gezahlten Unterhalt über die Anlage U als Sonderausgabe geltend zu machen.
Das erlaubt übrigens der böse Staat.
Mann!!!!
Gruß, LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ja, ja, ist ja schon gut... 😉
ne, doch nicht...
Meines Erachtens bleibt bei einer gemeinsamen Veranlagung die Gesamtsteuerbelastung niedriger als bei der Kombination getrennte Veranlagung + Abzug Sonderausgaben. Lieg' ich falsch? Sonst muss ich mal Elster bemühen (oder wo könnte man das sonst im Internet schnell nachvollziehen? Habe auf die Schnelle nur den Abgabenrechner des Finanzministeriums ausprobiert.)
Picker
Moin,
ich denke, die rechtlichen Parameter sind bekannt. Ferner darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass es eine Abhängigkeit von der Zustimmung/des Widerrufs der Ex gibt.
Bevor es hier in rechtsbrüchige Tipps ausartet, schließe ich das Thema.
DeeThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!