Nebentätigkeit
 
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Nebentätigkeit

 
 Fo83
(@fo83)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend,

aufgrund der doch sehr hohen Belastungen (KU+BU) habe ich vor,eine Nebentätigkeit auf 400€-Basis zu beginnen. Wisst ihr wie viel davon der KM zugute kommen bzw. mir bleiben würde? Mein Anwalt sagte,ich solle meinen Steuerberater fragen, doch der wird doch nicht wissen, was davon jeweils angerechnet wird...vielleicht hat der ein oder andere von euch ja Erfahrungswerte dahingehend...vielen Dank schonmal

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.09.2019 19:53
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

auch bei einer Nebentätigkeit werden berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt, die das unterhaltsrelevante Einkommen verringern (allerdings wird niemand akzeptieren, dass Du dann überhaupt kein zusätzliches Einkommen mehr hast!)

Danach steht die Frage ob das Einkommen überobligatorisch ist:
"... In derartigen Fällen spricht man von überobligatorischen Tätigkeiten, die grundsätzlich jederzeit wieder reduziert oder gar ganz aufgegeben werden dürfen, ohne dass dieses unterhaltsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

...Es entspricht hingegen allgemeiner Auffassung, dass auf das Unterhaltsverhältnis als gesetzliches Schuldverhältnis die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Anwendung finden und daran die Heranziehung des vom Unterhaltspflichtigen aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens zu messen ist, sodass auch beim Unterhaltspflichtigen dieselben Maßstäbe des § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB gelten. ....

... Im Rahmen des Ehegattenunterhaltes ist – anders als beim Kindesunterhalt – die neben einer bereits vollzeitigen Erwerbstätigkeit ausgeübte Neben- oder Zweittätigkeit grundsätzlich als unzumutbar anzusehen. ... " (Anm.: unzumutbar = überobligatorisch)
(siehe <a href="https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ehegattenunterhalt-22-einkuenfte-aus-einer-ueberobligatorischen-taetigkeit_idesk_PI17574_HI7010812.html>hier</a>)"

Beim KU wird die Nebentätigkeit trotzdem voll angerechnet (wird aber auch bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen) und sollte nicht mehr als eine Stufe in der DDT ausmachen.

Beim BU geht es darum, dass dieser gefordert werden muss und hier steht die Summe an sich im Raum. Kannst Du jetzt schon den BU vollständig bedienen, dann ändert sich gar nichts.

Anders ist es, wenn die Forderung nicht voll erfüllen kannst. In diesem Fall wäre im Einzelfall abzuwägen wieviel davon auf den BU angerechnet wird. Da es eine Einzelfallentscheidung ist kann hier auch beliebig viel Geld vor Gericht verbraten werden.  In Analogie zum Ehegattenunterhalt könnte man von 50% ausgehen (nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und des zusätzlichen KU).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2019 21:48