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Re: Anlage U - Wie ermittelt man die Höhe des Nachteilsausgleichs

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(@pippo)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich habe ein ähnliches Problem, Ex sagt, sie muss 4.000€ ans FA zahlen und hätte diesen Betrag aufgrund der Zustimmung zum Realsplitting nun von mir.

Ich benötige Steuerbescheid, richtig? und dann rechne ich ihr gesamtes Jahresbrutto minus der 13.805 Euro in einem Online Rechner

Danke

Änderung durch Malachit: Ist offenbar ein eigenes Thema, daher abgetrennt von diesem hier.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.11.2011 15:35
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

genau, das zu versteuernde Einkommen mit und ohne Unterhalt muss verglichen werden. Diese Differenz zahlst Du. Du brauchst also den Steuerbescheid in Kopie. Ohne Nachweis kein Ausgleich.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2011 15:47
(@pippo)
Schon was gesagt Registriert

ok, aber es geht ja nur um die lohnsteuer, richtig?

sie hat c.a. 23.500 bei brutto, was eine lohnsteuer von 2.250€ ausmachht

plus die 13.805 sind es c.a. 27.000 brutto und eine lohnsteuer von 5.650€

also muss ich 5.650 - 2.250 = 3.370 ausgleichen - korrekt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.11.2011 16:07
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

nein das reicht nicht. Du brauchst ja auch als Vergleich alle anderen Steuervergünstigungen, die ihr zu versteuerndes Einkommen mindern. Sie muss ja alle Vorteile in Anspruch nehmen, die sie wahrnehmen kann.

Die Steuer entfällt ja nicht auf ihr Brutto sondern auf ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter der Berücksichtigung der bereits gezahlten Lohnsteuer.

Besorg Dir den Bescheid, dann kann man weiter sehen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2011 16:24
(@pippo)
Schon was gesagt Registriert

Die Steuer entfällt ja nicht auf ihr Brutto sondern auf ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter der Berücksichtigung der bereits gezahlten Lohnsteuer.

Hallo lausebackesmama,

diesen Satz verstehe ich nicht ganz, ok, gesamtes zu versteuerndes Einkommen ist klar, hier muss ich z.B, auf s Gehalt die 1% Firmenwagen rechnen, am Ende komme ich auf gesamte steuerpflichtige Brutto, inklusive dem Abzug der Steuervergünstigungen.
Aber was meinst Du mit Berücksichtigung der gezahlten Lohnsteuer?

wenn z.B. 2.000€ Lohnsteuer bezahlt und inklusive der 13.805€ jetzt 5.000€ zahlen muss, dann liegt meine Verpflichung bei 3.000€, oder?

Danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.11.2011 16:40
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein!

Du rechnest immer nur in "Lohnsteuerkategorien".

Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich aus dem Gesamtbetrag aller Einkünfte abzüglich Sonderausgaben, Kinderfreibeträgen und ggf. dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Das was dann rauskommt wird versteuert (= zu versteuerndes Einkommen). Ihre Lohnsteuer wird lediglich darauf angerechnet.

Du musst aber nur den Nachteil der Unterhaltsberücksichtigung als Einkommen ausgleichen. Du versuchst gerade Lohnsteuer auf Unterhalt zu erheben.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2011 16:47
(@pippo)
Schon was gesagt Registriert

ich verstehe deinen punkt, ich rechne auch einkommen nicht unterhalt

23.500 bei brutto einkommen = lohnsteuer von 2.250€

23.500 + 13.805 = 27.000 brutto = lohnsteuer von 5.650€

also muss ich 5.650 - 2.250 = 3.370 ausgleichen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.11.2011 16:54
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du kannst es gern noch fünf Mal wiederholen, es macht die Sache nicht richtiger!

Das Bruttoeinkommen und der Unterhalt sind nur EIN Aspekt der Einkommensteuerfestsetzung. Du ignorierst die von mir oben genannten einkommensmindernden Faktoren, die zu Deinen Gunsten mitberechnet werden.

Du brauchst den Steuerbescheid. Du musst vergleichen ZU VERSTEUERNDES EINKOMMEN MIT UND OHNE UNTERHALTSBERÜCKSICHTIGUNG und nicht Bruttolohn mit und ohne Unterhalt und dann packst Du einfach "mehr Lohnsteuer" oben drauf.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2011 16:58
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Pippo,

man kann's auch so sagen: Dein Ansatz taugt für eine Überschlagsrechnung, aber nicht für mehr als das. Und wie LBM bereits richtig bemerkt hat ...

Du ignorierst die von mir oben genannten einkommensmindernden Faktoren, die zu Deinen Gunsten mitberechnet werden.

... ergibt diese Überschlagsrechnung in einem steuerlichen "Standardfall" eher eine zu hohe Zahl für den Nachteilsausgleich als eine zu niedrige. Wenn deine Überschlagsrechnung nun 3.370 Euro ergibt, deine Ex aber 4.000 europäische Eier von dir will, dann lautet die wahrscheinlichste Erklärung, dass Madame mehr fordert als ihr zusteht (sei es absichtlich, sei es aus Unkenntnis). Gerade in so einem Fall solltest du aber ein hohes Interesse daran haben, ihre Steuererklärung einzusehen, weil es bei korrekter Berechnung vermutlich eher sogar noch weniger als 3.370 Euro sind.

Die zweitwahrscheinlichste Erklärung lautet übrigens, dass bei Madame irgendein steuerlicher Sonderfall vorliegt, der diese 4.000 Euro tatsächlich rechtfertigt. Aber auch in diesem Fall solltest du ein hohes Interesse an einem Einblick in ihre Steuererklärung haben - nicht nur zwecks Überprüfung der Berechung. Denn sogar wenn diese Zahl zu 100% korrekt ist, könnte der zugrundeliegende Sachverhalt einen Einfluss darauf haben, ob sich in den Folgejahren die Anlage U für dich überhaupt noch lohnt.

Und übrigens: Genau so, wie Madame ein Recht auf den Nachteilsausgleich hat, hast du ein Recht, die zugrundeliegende Berechnung zu kennen. Eine Aussage der Art "die Ritter vom Finanzamtsfels haben mich um 4.000 Öcken erleichtert, daher will ich dieses Geld von dir wiederhaben" reicht da als Begründung jedenfalls nicht aus 😉

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2011 17:35
(@pippo)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank an Euch beide, ich habe es verstanden,
Meine Rechnung war immer nur grob und als Ueberschlag gemeint,
solange ich kein Dokument habe werde ich auch nichts bezahlen.

Schoenes Wochenende noch!

Pippo 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.11.2011 18:51




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

solange ich kein Dokument habe werde ich auch nichts bezahlen.

:thumbup: :thumbup:

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2011 18:54
(@pippo)
Schon was gesagt Registriert

Ich habe den steuerbescheid von ex erhalten,
welche angaben benoetigt ihr?

Vielen Dank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.11.2011 18:19
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du hast eine PN.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 13.11.2011 18:41
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich habe für Pippo die Nachteilsausgleichsberechnung gemacht und ihm vorgeschlagen, die Zahlen einzustellen, damit noch ein paar Augen darüber sehen können. Er bat mich darum, das zu erledigen. Die nachfolgende Berechnung ist die OHNE Berücksichtigung des Unterhalts. Mit Unterhalt läge der Gesamtbetrag der Einkünfte um 13805 - 102 Euro Werbungskostenpauschbetrag = 13703 Euro höher. (Nachteilsausgleichpflichtiges in rot).

>>> Brutto EK 28609
>>> - Entlastungsbetrag für AE 1308

>>> = Gesamtbetrag der Einkünfte 27301

>>> - Kinderbetreuungskosten 120
>>> - Sonderausgaben 3702
>>> - außergew. Belastungen1933 (3% von 27.301, sie hat also Nachteile bei den außergew. Bel. wegen Deines Unterhalts)

>>> = zu versteuerndes Einkommen 21.546 Euro
>>> Zu zahlende ESt: 3123
>>> Zu zahlender Solz: 171,76
>>>
>>> Festgesetzte Est 3123 (Solz 171,76)
>>> Lohnsteuer vorab: 3594 (Solz 149,32)
>>> Erstattung für Madame: 471 (Solz Nachz. (?) 22,44)

>>> Nachzahlung aufgrund der Versteuerung des Unterhalts: 3775 (Solz 195,31)

>>> Nachteil: 4246  (Solz 172,87) zusammen 4418,87

Die Günstigerprüfung ergibt, dass das Belassen des Kindergeldes günstiger ist, als die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages  (Vergleichsrechnung: 21546 - 3504 Kinderfreibetrag = 18042, entspricht Est von 2.181 + 1104 Kindergeld = 3285 Euro Steuern)

Ich hoffe, mir kann jemand folgen  :redhead:

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2011 20:22
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo LBM, hallo Pippo,

Ich hoffe, mir kann jemand folgen  :redhead:

Nur so halbwegs. An einer scheinbar ganz einfachen Stelle komme ich schon mal ins Stolpern:

= zu versteuerndes Einkommen 21.546 Euro
Zu zahlende ESt: 3123
Zu zahlender Solz: 171,76

Hm, ja, okay. Der Abgabenrechner sagt mir, dass bei einem zvE von 21.546 Euro eine Steuer von 3.123 Euro und ein Soli von 171,76 Euro anfallen würden. Und klar, die Günstigerprüfung ergibt hier wohl "vergiss den Kinderfreibetrag, behalte statt dessen das Kindergeld"; aber wird nicht für die Berechnung des Soli der KFB auf alle Fälle berücksichtigt? Hier also ein halber KFB im Wert von 3.504 Euro, und aus dem verminderten zvE von 18.042 Euro errechnet sich dann ein Soli von nur noch 119,95 Euro. Oder hab' ich jetzt gerade einen Knoten im Gehirn?

Beim tatsächlichen Steuerbescheid, d.h. einschließlich der Unterhaltszahlungen, dürfte die Günstigerprüfung aber gerade das Gegenteil ergeben haben, d.h. "lieber Kinderfreibetrag berücksichtigen und das erhaltene Kindergeld am Ende auf die Steuer draufschlagen" (jedenfalls wenn ich die Größenordnung richtig abgeschätzt habe). Demzufolge dürften dort diese Spässchen wg. "unterschiedliche Bemessungsgrundlage für Steuer und Soli" vermutlich nicht zum Tragen gekommen sein ...

Dann wäre da noch die Sache mit den außergewöhnlichen Belastungen. Vom Grundsatz her habe ich es so verstanden: Der Unterhalt erhöht den Gesamtbetrag der Einkünfte, damit erhöht sich auch die zumutbare Belastung, und daher kann sie von ihren tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen weniger steuerlich geltend machen, weil sie sich mehr zumutbare Belastung anrechnen lassen muss. Hab' ich das bis hierhin richtig verstanden?

Wenn ja, dann bitte ich um Aufklärung, was genau die genannte Zahl von 1.933 Euro bedeutet: Sind das die tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen, von denen folglich die jeweils zumutbare Belastung noch abgezogen werden muss; oder ist es jener Betrag, der die höhere bzw. die niedrigere zumutbare Belastung übersteigt (und somit das zvE mindert)?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. ich sag's ja: Steuerberechnungen sind strubbelig, vor allen Dingen dann, wenn man sie wie ich mit einem gepflegten Halbwissen versucht 😉

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2011 00:59
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

@LBM:
zu Deiner Rechnung habe ich eine Frage  🙂

Ich bin momentan in einer ähnlichen Situation wie Pippo, d.h. ich kläre derzeit, in welcher Form ich die Unterhaltszahlung an meine Ex steuerlich geltend mache.

Wenn ich mir aber Dein Rechenbeispiel so anschaue, dann komme ich zu der Einschätzung, dass es sich quasi um ein steuerliches "Nullsummenspiel" handelt? :exclam:

Da meine Ex ein vergleichbares Einkommen wie in Deinem Rechenbeispiel hat, muss ich ihr einen Nachteil von 4.246€ ausgleichen.

wenn ich nun bzgl. meines Steuervorteils durch Anrechnung eines Freibetrages den Abgabenrechner bemühe, so komme ich zu folgendem Ergebnis:
Bruttoeinkommen ohne Anrechnung Unterhalt:  105T€ => Steuerschuld: 37.904€
Bruttoeinkommen mit Anrechnung Unterhalt:      94 T€ => Steuerschuld: 33.029€
                                                            eingesparte Steuer:            4.800€

Als Differenz verbeliben gerade mal rd. 550€ im Jahr...DAS lohnt sich doch überhaupt nicht...?!
Oder habe ich etwas falsch verstanden???

Danke
WNV

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2011 10:50
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Ich bin zwar nicht LBM aber wenn ihr beide ungefähr das gleiche verdient, ist das Realsplitting mit Anlage-U so ziemlich das Falscheste was du machen kannst.

Deinen Steuervorteil musst du nämlich mit ihr teilen, ihren Nachteil musst du aber komplett alleine tragen.
Hinzukommt, dass es praktisch keinen Steuervorteil gibt, du aber trotzdem ihren Nachteil ausgleichen musst.

Lass das bloß sein.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2011 11:08
(@pippo)
Schon was gesagt Registriert

@ beppo

ich glaube es geht weniger darum, dass beide gleich viel verdienen, sondern, dass die exen einfach ein zu hohes einkommen haben,
was bedeutet, dass jeder cent der 13.805€ beinahe voll oder voll versteuert wird und dann kann der mann so viel verdienen, wie er will,
es rechnet sich nicht, da beide denselben steuersatz haben (oder fast).

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2011 11:14
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Richtig.
In dem Falle ist es noch absurder.
Er hat gar keinen Vorteil muss aber trotzdem ihren Nachteil ersetzen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2011 11:18
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich lese den Satz

Da meine Ex ein vergleichbares Einkommen wie in Deinem Rechenbeispiel hat, muss ich ihr einen Nachteil von 4.246€ ausgleichen.

nicht als "Wegnachvorn hat ein ähnlich hohes Einkommen wie seine Ex", sondern als "die Einkommenszahlen/-relationen von Wegnachvorn und seiner Ex sind ähnlich wie bei @pippo".

Bei nahezu identischem Einkommen würde sich schliesslich lange vor dem Nachteilsausgleich die Frage stellen, warum überhaupt Unterhalt fliesst. Nach meiner Erinnerung ist die Ex von Wnv aber eine Dame vom "Stamme Nimm", die vorzugsweise wegen der nachehelichen Vorteile geheiratet hat...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2011 13:46




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