Re: Anlage U - Wie ...
 
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Re: Anlage U - Wie ermittelt man die Höhe des Nachteilsausgleichs

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ok, ich distanziere mich nachdrücklich von dem Quatsch den ich geschrieben habe.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2011 15:07
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

ich lese den Satznicht als "Wegnachvorn hat ein ähnlich hohes Einkommen wie seine Ex", sondern als "die Einkommenszahlen/-relationen von Wegnachvorn und seiner Ex sind ähnlich wie bei @pippo".

Bei nahezu identischem Einkommen würde sich schliesslich lange vor dem Nachteilsausgleich die Frage stellen, warum überhaupt Unterhalt fliesst. Nach meiner Erinnerung ist die Ex von Wnv aber eine Dame vom "Stamme Nimm", die vorzugsweise wegen der nachehelichen Vorteile geheiratet hat...

Martin hat das ganz richtig erkannt bzw. erinnert....
Die Einkommensrelationen sind 20T€ zu 105T€.
Ex ist mit Maximalforderungen in die "Verhandlungen" zu TU und NUH eingestiegen...und nach einer monatelangen Abwehrschlacht steht jetzt evt. ein Vergleich an, den ich immer noch deutlich suboptimal finde, der aber zumindest die Prinzipien 'Befristung' und 'Begrenzung' kennt...

Gruß
WNV

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2011 15:22
 RATM
(@ratm)
Schon was gesagt Registriert

Sorry Frager und Experten  - ABER
ihr habt grad genau die Thematik und ich moechte mich grade mit meinem Halbwissen einklinken.

Spare mir so den Anruf beim RA.
Letztes Jahr Steuerausgleich ca 900
Dieses Jahr moechte Madame 3600...

Beide Male 13805 geltend gemacht...also erstmal tief durchatmen..hier die Eckdaten

Mein Brutto ebenso 105T
ihres letztes Jahr 0 nur Unterhalt
dieses Jahr laut ihrer Steuererklärung
Einkuenfte aus nicht selbst Arbeit 20016
AN Pauschbetrag 920
Kinderbetreeung 177
Einkuenfte ergo  18919

Sonstige Einkuenfte 13805
ab Werbungskosten 102
also 13703

Summe der Einkuenfte 32622
Entlastunfbetrag fuer Alleinerziehende 1308
Gesamtbeitrag 31314
Abzuege hier und da RV KV ezc.
28580
ab Freibetrag fuer Kind 4824
zu versteuerndes EK 23756
nach Grundtarif 23756 --- 3745
verbleiben 3745
dau KG  1104
festzusetzende EKSteuer 4849

Festgesetzt werden 4849
ab Steuerabzug Lohn 1423
verbleibende Steuer 3426 + Soli 205,97

sie will 3631,97 -

Wenn ich das richtig verstehe, steht ihr das EXAKT so zu (nachdem ich eure Ausführungen oben gelesen habe)
Was ich nicht verstehe, --- deswegen schreibe/frage ich euch auch
letztes Jahr ca 900 - dieses Jahr aufgrund der Abfindung von ca 20K (max 13805 abgezogen/angerechnet dafür frei von Ehegattenunterhalt)
DIESE hohe Summe...
aber ich schaetze - das isses wohl wa?

Vielen Dank fuer eure Antworten - schaetze ich sehr!!

Angenehmen Abend !

Was gibt s denn noch für anständige Männer? Bruce Willis, Silvester Stallone, ich und Obelix...

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2011 20:49
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo RATM,

Was ich nicht verstehe, --- deswegen schreibe/frage ich euch auch
letztes Jahr ca 900 - dieses Jahr aufgrund der Abfindung von ca 20K (max 13805 abgezogen/angerechnet dafür frei von Ehegattenunterhalt)
DIESE hohe Summe...

Diese Frage immerhin ist recht leicht zu beantworten. Im vorigen Jahr hatte sie nur die Unterhaltszahlungen i.H.v. 13.805 Euro zu versteuern (genauer gesagt, 13.703 Euro nach Abzug der Werbungskostenpauschale). Von dieser Summe waren aber erst mal 8.004 Euro steuerfrei (Grundfreibetrag), nur für den Rest konnte überhaupt Steuer anfallen und der Steuersatz ist in diesem Einkommensbereich noch recht überschaubar. Die 900 Euro klingen jedenfalls ziemlich plausibel. Anders dieses Jahr: Ohne Unterhaltsleistungen hätte sie 23.756 Euro zu versteuern gehabt; damit ist der Grundfreibetrag längst ausgeschöpft, und auch der Grenzsteuersatz ist hier bereits erheblich höher als in der Einkommensgegend von 13.000 Euro.

In deinem Fall scheint die Ex aber keine "exakte" Berechnung des Nachteilsausgleichs haben zu wollen, sondern sie will von dir einfach das Geld, das das Finanzamt bei ihr als Nachzahlung festgesetzt hat. Ich vermute allerdings, das ist hier für dich sogar ein wenig günstiger als die exakte Rechnung, denn ich meine, ohne die Unterhaltsleistungen hätte sie sogar eine kleine Rückzahlung vom Finanzamt bekommen (d.h. beim exakten Nachteilsausgleich müsstest du nicht nur die Steuernachzahlung erstatten, sondern außerdem die entgangene Steuerrückzahlung). Ohne Gewähr, aber ich glaube, es sieht so aus:

Festgesetzt hat das Finanzamt 4.849 Euro, die sich ergeben aus den 3.745 Steuern laut zvE 23.756, plus Kindergeld i.H.v. 1104 Euro (d.h. die Günstigerprüfung sagt: nimm den Kinderfreibetrag, und schlage das Kindergeld auf die Steuer drauf). Ohne die Unterhaltszahlungen dürfte die Günstigerprüfung das entgegengesetze Ergebnis liefern, d.h. wir müssen so rechnen: Ausgehend von den 28.580 Euro vor Abzug des Kinderfreibetrages und nach Abzug der Unterhaltszahlungen von 13.703 Euro landen wir bei einem zvE von 14.877 Euro, das entspricht einer Steuer von 1.380 Euro, und da wir den Kinderfreibetrag nicht verwendet haben, brauchen wir auch das Kindergeld nicht mehr draufzuschlagen. Für den Soli darf man aber m.E. den Kinderfreibetrag ansetzen, und damit fällt das Einkommen in einen Bereich, wo kein Soli mehr anfällt. Somit wäre die Steuerlast insgesamt 1.380 Euro gewesen, über die Lohnsteuer hat sie aber bereits 1.423 Euro geleistet, d.h. sie hätte ohne die Unterhaltszahlungen meiner Meinung nach eine Steuerrückerstattung i.H.v. 43 Euro bekommen müssen, statt der tatsächlichen Nachzahlung von 3631,97 Euro. Ihr Schaden somit insgesamt 3.674,97 Euro - und dafür wärest du dann ausgleichspflichtig.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2011 21:36
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ Malachit:  :thumbup: :thumbup: :thumbup:

Und um mich da heute noch mal einzuklinken bin ich heute zu erschossen.  :puzz: Morgen wieder!

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2011 22:49
 RATM
(@ratm)
Schon was gesagt Registriert

:thumbup:

Danke Malachit -  😉

Danke Finanzamt  :gunman:

Was gibt s denn noch für anständige Männer? Bruce Willis, Silvester Stallone, ich und Obelix...

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2011 12:18
(@pippo)
Schon was gesagt Registriert

inzwischen hat ex eine neue rechnung aufgestellt und möchte über 5.000 habe

das finanzamt schreibt im steuerbescheid, dass nur 50% der eingereichten anwaltskosten als aussergewöhnliche
belastung anerkannt werden, da aufwendungen wegen unterhaltszahlungen nicht anerkannt werden.

das bedeutet, die anwaltskosten, die wegen klage auf unterhalt entstanden sind nicht abzugsfähig

ex liest daraus, dass die anwaltskosten nicht abgesetzt werden können, weil sie den unterhalt versteuern muss

folge für mich: bis auf weiteres kein umgang mehr, ausser ich begleiche ihre forderung von über 5.000

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.11.2011 14:39
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Pippo,

so läuft es aber nicht: Umgang und Geld sind zwei Dinge und haben nicht mit einander vermischt zu werden.

Richtig ist, dass alles "wo es ums Geld geht", sprich Unterhalt,  als Anwaltskosten nicht abgesetzt werden können. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2011 14:46
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

die Anwaltskosten sind also entstanden, weil sie wegen des Unterhalts an sich oder wegen des Nachteilsausgleichs geklagt hat oder verklagt wurde und verloren hat? Ihr Problem.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2011 22:29
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

folge für mich: bis auf weiteres kein umgang mehr, ausser ich begleiche ihre forderung von über 5.000

Jetzt sind wir vom Ursprungsthema aber sehr weit entfernt und ich bitte darum, ein gesondertes Topic bei Bedarf aufzumachen. Danke.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2011 22:46




(@pippo)
Schon was gesagt Registriert

sie hatte auf unterhalt geklagt und dabei sind ihr kosten entstanden, welche das FA nicht als aussergewöhnliche belastung
anerkannt hat. sie denkt aber, dass es das fa nicht anerkannt hat, weil sie die 13.805 zusätzlich versteuern musste.

im steuerbescheid steht: 1/2 aufwendungen wegen unterhaltszahlungen nicht abzugsfähig

ist aber auch dämlich formuliert

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.11.2011 13:01
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ja, damit hast Du nichts zu tun.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2011 19:39
 RATM
(@ratm)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

sitze jetzt an der Lohnsteuererklärung.
Wo setze ich die Zahlung an die ExFrau bzgl des Nachteilsausgleichs an?
Ich kann diese ja geltend machen...
und das Gott sei Dank - zum letzten Mal...

NUR WO?  :puzz: :question: :rofl2:

Was gibt s denn noch für anständige Männer? Bruce Willis, Silvester Stallone, ich und Obelix...

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 11:41
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !

Der wird einfach zum Unterhalt der bereits in Anlage U enthalten ist dazugezählt.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 13:21
 RATM
(@ratm)
Schon was gesagt Registriert

moin

ich denke ich habe mich nicht richtig ausgedrueckt.
madame hat eine abfindung 2010 bekommen.
die ich in der LSTK 2011 mit der Anlage U gelten gemacht habe und sie musste
diese versteuern und ich ihr natuerlich ausgleichen.
das sind 3631,97eur

steuerlich packe ich die dann in sonderausgaben / aussergewöhnliche belastungen wie zahnersatz etc?

danke euch

Was gibt s denn noch für anständige Männer? Bruce Willis, Silvester Stallone, ich und Obelix...

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 13:41
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

steuerlich packe ich die dann in sonderausgaben / aussergewöhnliche belastungen wie zahnersatz etc?

Nein. Du packst es in die Anlage U.
Genauso wie Habakuk es gesagt hat.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 14:00
 RATM
(@ratm)
Schon was gesagt Registriert

Also wieder zur KM und wieder unterschreiben lassen. OK
Dann zahle ich ihr den Ausgleich vom Ausgleich vom Ausgleich  😉
bis das irgendwann 0Eur sind....

Verstehe die Lage  :rofl2:

Was gibt s denn noch für anständige Männer? Bruce Willis, Silvester Stallone, ich und Obelix...

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 14:49
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also wieder zur KM und wieder unterschreiben lassen. OK
Dann zahle ich ihr den Ausgleich vom Ausgleich vom Ausgleich  😉
bis das irgendwann 0Eur sind....

Nein. Die Anlage-U gilt dem Grunde nach solange bis sie widerrufen wird.
Eine Änderung des Betrages oder ein neues Jahr bedarf keiner neuen Unterschrift.

Nochmal Nein.
Ja, wobei diese Dinge i.d.R. erst im Folgejahr fällig werden, sodass du sie in einem Antrag zusammen addieren kannst.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 16:57
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !

Nein. Die Anlage-U gilt dem Grunde nach solange bis sie widerrufen wird.
Eine Änderung des Betrages oder ein neues Jahr bedarf keiner neuen Unterschrift.

Das sehen die FA allerdings eindeutig anders wenn sich der Betrag nach oben ändert. In diesem Fall wird eine neue Anlage U verlangt - offensichtlich muß man UH-Empfänger vor zu hohen Zahlungen schützen.

Eine Unterschreitung des Betrages ist problemlos möglich.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 18:45
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und ich sehe das wiederum anders.
Zwar ist es nicht unüblich Belege für die Zahlungspflicht und die Zahlung zu verlangen aber eine Erneuerung der Unterschrift nicht.
Steht ja auch extra so auf dem Formular:
"Dem Grunde nach" und nicht der Höhe.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 18:54




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