@ Frieda zur Ergänzung:
Da für den Unterhaltsempfänger das keinerlei Vorteile hat sondern nur Nachteile, .....
DAS stimmt aber nur dann, wenn man einen höheren EU-Zahlbetrag nicht als Vorteil, sondern als "das steht mir ja eh zu" ansieht.
Die Ersparniss beim UH-Zahler wird nämlich ganz locker direkt dem Einkommen zugeschlagen - was zu entsprechend höherem Unterhalt führt.
JA, der Ausgleich des Steuernachteiles wird dabei in der Tat in aller Regel unter den Teppich gekehrt - und ist entsprechend vom UH-Zahler nochmal zusätzlich zu erbrigen.
Somit zahlt Er
a) ~50% der Steuerersparniss in Form von Unterhalt
b) Den Nachteilsausgleich.
Beides kann sehr entspannt den Vorteil des Realsplittings übersteigen. Das ist nach Auffassung der Rechtsprechung dann halt schlichtweg Pech, denn die UH-Empfängerin hat einen Rechtsanspruch auf Anwendung des begrenzten Realsplittings - ungeachtet dessen was dies für den UH-Zahler bedeutet.
Dementsprechend würde ich den Eingangssatz sogar umkehren:
"Der UH-Empfänger hat dadurch immer Vorteile und keinerlei Nachteil"
Ja und als schönes Bonbon obendrauf steigt der "Nachteil" ja sogar noch, wenn man Madame ganz unerwartet nun doch eigenes Einkommen und Steuerlast hat und dadurch eine höhere Steuerbelastung.
Auch das hat der Pflichtige in voller Höhe auszugleichen, ohne deswegen auch gleich den Unterhalt kürzen zu dürfen.
Aber das ist natürlich keinesfalls eine Verschwörung zur Unterhaltsmaximierung.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.