Hallo zusammen,
ich beschäftige mich gerade mit meinem aktuellen LSt-Jahresausgleich.
Dabei habe ich zunächst meine Unterlagen vom letzten Jahr durchgesehen. Und ich ich glaube, das ist nicht so ganz richtig gelaufen.....
Meine Ex hat die Anlage U unterschrieben, wir machen also das Realsplitting.
Letztes Jahr wurden mir 3.250 € vom FA erstattet.
Von meiner Ex habe ich dann 2 Musterbesceide bekommen. Einmal den mit Berücksichtung mit meiner UH Zahlung von 3.800 € (900 € Nachzahlung für sie), einmal ohne UH (300 € Erstattung für sie).
Es wurde dann so gerechnet: 900 € + 300 € 0 !200 €, die ich ihr als Ausgleich zu zahlen habe. Ich denke bis dahin ist das auch so korrekt.
Allerdings habe ich dann noch eine Vorauszahlung von 350 € bezahlt, die laut ihrem Vorauszahlungsbescheid am 10. Juni letzten Jahres fällig wurde. Nun kratze ich mich am Kopf und frage mich warum...?!?
Ich glaube in den Jahren zuvor habe ich auch schon Vorauszahlungen übernommen, dass muss ich nochmal in Ruhe prüfen.
Ich bin sehr unsicher, ob das bei mir mit der Anlage U überhaupt richtig läuft. Auf meiner LSt-Karte ist auch nur ein Freibetrag für eins meiner beiden Kids eingetragen....sonst nichts.
Oder sind meine Bedenken eher unbegründet, und es wird mit dem LSt Jahresausgleich eh alles wieder vom FA korrekt zurechtgerückt?
Sorry...bin wahrlich kein Steuerexperte...
Viele Grüße - Roro
Hallo Roro,
Allerdings habe ich dann noch eine Vorauszahlung von 350 € bezahlt, die laut ihrem Vorauszahlungsbescheid am 10. Juni letzten Jahres fällig wurde. Nun kratze ich mich am Kopf und frage mich warum...?!?
Wenn du ihre Steuervorauszahlungen übernommen hast, dann hast du ihr sozusagen einen Teil des Nachteilsausgleichs freundlicherweise bereits im Voraus gezahlt; demzufolge hättest du die "Schlussabrechnung" des Nachteilsausgleichs aufgrund ihres Steuerbescheids eigentlich um eben diesen bereits vorweg gezahlten Betrag mindern können.
Allerdings, wenn man schon solche Sachen macht und Zahlungen übernimmt, die auf den Namen der Ex laufen, dann sollte man vorher zumindest festhalten, wofür diese Kostenübernahme gedacht ist und wie sie am Ende verrechnet wird; d.h. schriftlich, in doppelter Ausfertigung, beide unterschreiben, jeder behält eines der beiden Exemplare - nicht, dass Madame hinterher meint, die Übernahme ihrer Steuervorauszahlungen durch dich sei so eine Art Geschenk gewesen. Wobei es in deinem Fall effektiv wohl genau darauf hinausgelaufen ist ;-(
Nächstes Mal, in deinem ureigensten Interesse, bitte besser aufpassen. Du kannst sie natürlich höflich darum bitten, deinen Schusselfehler zu korrigieren (und das zuviel gezahlte Geld zurückzuzahlen, oder wenigstens mit dem nächsten Nachteilsausgleich zu verrechnen) - aber wenn sie uneinsichtig ist, lohnt es sich wahrscheinlich nicht, wegen dieser 350 Kröten einen Streit vom Zaun zu brechen.
Auf meiner LSt-Karte ist auch nur ein Freibetrag für eins meiner beiden Kids eingetragen....sonst nichts.
Dies dürfte korrekt sein, und zwar bedeutet das nicht "Freibetrag für ein Kind", sondern "zwei halbe Kinderfreibeträge". Die beiden anderen halben Kinderfreibeträge befinden sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der Lohnsteuerkarte deiner Ex.
Was das "sonst nichts" betrifft: Wenn ich mich recht erinnere, dann kann man zwar das, was man über Anlage U geltend zu machen gedenkt, auch schon als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen; aber das bedeutet nur, dass du den Großteil des Geldes, das du ohne Freibetrag erst als Steuererstattung mit dem Steuerbescheid bekommst, schon während des laufenden Jahres bekämest. Insgesamt erhältst du in beiden Varianten genau so viel oder so wenig vom Finanzamt zurück, es geht "nur" um den Zeitpunkt, wann das Geld fließt; d.h. das kann man machen oder es bleiben lassen, je nachdem, wie es einem gerade besser in den Kram passt.
Ich bin sehr unsicher, ob das bei mir mit der Anlage U überhaupt richtig läuft.
Zusätzlich zu den bisherigen Überlegungen: Deine Ex hat 3.800 Euro Unterhalt bekommen, und daraus ergibt sich bei ihr offenbar eine zusätzliche Steuerlast von 1.200 Euro. Nun ist es so: Von den 3.800 Euro Unterhalt sollte ihr das Finanzamt einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro abgezogen haben, sodass sich die 1.200 Euro Steuern aus einem Zusatzeinkommen von 3.698 Euro errechnen; das ist bei ihr also ein Grenzsteuersatz von 32,4% (einschl. Soli).
Nun wird dein Einkommen höher sein als ihres, sonst bräuchtest du ihr hoffentlich keinen Unterhalt zu zahlen; trotzdem solltest du m.E. mal mit dem spitzen Bleistift nachrechnen, wie viel dir die Anlage U überhaupt bringt. Anlage U lohnt sich nur, wenn dein Grenzsteuersatz höher ist als ihrer. Hinweis:
Letztes Jahr wurden mir 3.250 € vom FA erstattet.
Die Erstattung gab's aber ganz bestimmt nicht nur wegen Anlage U! Denn wenn du 3.800 Euro Unterhalt geltend machst, dann ergibt das sogar beim Höchststeuersatz von 45% "nur" eine Steuererstattung von 1.710 Euro plus 94,05 Euro Soli-Erstattung, insgesamt also ca. 1.800 Euro; wenn dein persönlicher Grenzsteuersatz niedriger ist, dann fällt auch die Erstattung niedriger aus.
Eine letzte, eher allgemeine Anmerkung zur Anlage U; nur für den Fall, dass du das nicht sowieso schon weißt: Nicht nur der laufende Unterhalt, sondern auch der Nachteilsausgleich kann über Anlage U geltend gemacht werden. Wenn du also wegen der Anlage U des Jahres 2014 und aufgrund ihres Steuerbescheids für 2014 irgendwann im Jahr 2015 einen Nachteilsausgleich in Höhe von 1.200 Euro gezahlt hast, dann darfst du diese 1.200 Euro zusätzlich zum laufenden Unterhalt in der Anlage U für das Jahr 2015 geltend machen.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Malachit,
ganz herzlichen Dank für diese super ausführliche Antwort!!
Den letzten Punkt wusste ich nicht, werde nun aber den Nachteilsausgleich noch in meine Steuererklärung einfügen! Rückwirkend für die letzten Jahre, in denen ich das verschlafen habe, geht das ja wohl leider nicht mehr, oder?
Zur geleisteten Vorauszahlung von 350 € aus dem letzten Jahr noch eine Verständnisfrage. Zahlt sich das denn nicht insofern in diesem Jahr für mich aus, weil der Steuerbescheid meiner Ex, und damit auch mein Nachteilsausgleich, um eben diesen Betrag günstiger ausfällt?
Nochmals vielen Dank für deine Mühe und Unterstützung!
Beste Grüße - Roro
Hallo Roro,
Den letzten Punkt wusste ich nicht, werde nun aber den Nachteilsausgleich noch in meine Steuererklärung einfügen! Rückwirkend für die letzten Jahre, in denen ich das verschlafen habe, geht das ja wohl leider nicht mehr, oder?
Ich vermute, die Steuerbescheide der vergangenen Jahre sind in dieser Hinsicht längst rechtskräftig, und somit unabänderlich; falls es da doch noch irgendeinen Weg geben könnte, so etwas nachträglich zu ändern, dann würde wohl allenfalls unsere Forumshalbgöttin in Steuerfragen (d.h. @Lausebackesmama) diesen Weg kennen ... für einen Normalsterblichen wie mich gilt, spätestens bei solchen Fragen überschreitet das deutsche Steuerrecht meinen geistigen Horizont 😉
Nebenbei gefragt: Einen Steuerberater hast du aber für die vergangenen Steuererklärungen nicht zu Rate gezogen, oder? Denn wenn doch, dann würde ich diesem Burschen mal gepflegt die Löffel langziehen!
Zur geleisteten Vorauszahlung von 350 € aus dem letzten Jahr noch eine Verständnisfrage. Zahlt sich das denn nicht insofern in diesem Jahr für mich aus, weil der Steuerbescheid meiner Ex, und damit auch mein Nachteilsausgleich, um eben diesen Betrag günstiger ausfällt?
Leider nicht, d.h. dieses Problem erledigt sich nicht von alleine. Begründung:
Du hast ja zwei Musterbescheide vorliegen, die sich nur darin unterscheiden, dass im Bescheid Nr. 1 deine Unterhaltszahlungen als Einkommen deiner Ex berücksichtigt werden und ihre Steuerlast erhöhen; im Bescheid Nr. 2 hingegen nicht. Der Unterschied in der errechneten Steuerschuld (oder, was aufs Gleiche hinausläuft, die Summe des Betrags der Steuernachzahlung aus Bescheid Nr. 1 und des Betrags der Steuererstattung aus Bescheid Nr. 2) ist dann das, was deine Ex als Nachteilsausgleich von dir zu bekommen hat.
Die Vorauszahlung taucht aber in beiden Bescheiden in der Rubrik "bereits gezahlte Steuern" auf, und wirkt sich auf das Ergebnis der Nachteilsausgleichsberechnung somit gar nicht aus!
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Malachit,
ganz herzlichen Dank für die erneut aufschlussreiche Antwort!
Ich werde hat Abend, wenn ich die Unterlagen zur Hand habe prüfen, ob das so gelaufen ist. Also ob der Betrag in beiden Musterberechnungen abgesetzt wurde.
Die Mutter meiner Ex macht das immer als ehemalige Bankerin. Wenn der Vorgang fehlerhaft war werde ich es mir ausgleichen lassen. Da sehe ich keine Probleme....so verbohrt sind wir da Gott sei Dank nicht!
Schönen Tag dir!!
Beste Grüße - Roro
Hallo,
bevor ich meine Einkommenssteuererklärung nun absende noch folgende Frage! Wo genau in der Steuererklärung muss ich den Nachteilsausgleich der letzten Jahre nun einsetzen?
Ich hatte das FA per e-mail gefragt, ob ich den Nachteilsausgleich auch für die letzten Jahre noch nachreichen kann, und bekam folgende Antwort:
"Die Bescheide aus den vorherigen Bescheiden könnten gem. § 172 AO (Abgabenordnung) rückwirkend geändert werden, falls die erforderlichen Anlagen U mit beiden Unterschriften eingereicht werden.
Die erhaltenen Unterhaltseinkünfte müssen von Ihrer Ex-Frau jedoch versteuert werden."
Viell. hat mich der namenlose FA-Mitarbeiter nicht richtig verstanden?! Anlage U existiert doch bereits....oder muss man nun für den Nachteilsausgleich noch eine neuerliche einreichen? Doch wohl eher nicht!
Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 handelt es sich übrigens um eine Summe der Ausgleichszahlungen von ca. 4000 € (zwischen 1200 und 1450 €/Mon.).
Vielen Dank für die Hilfe und Unterstützung in diesem Portal!
Beste Grüße - Roro
Zu deinen Gunsten geht das nur, wenn du noch in der Einspruchsfrist bist. Vielleicht hat Herr Namenlos da was missverstanden?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."