Hallo zusammen,
dieses Forum ist ja eine wahre Fundgrube an Informationen. Dankeschön hierfür!!!
Nach Durchwälzung der Themen zur Steuerklasse, möchte ich nochmal sicher gehen, alles richtig verstanden zu haben.
Die Fakten:
-> Alleinverdienermodell bis Juni 2012
-> Auszug der Frau Ende Juli 2012. In 2012 ich noch mit Steuerklasse 3 und Ex mit Steuerklasse 5.
-> Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt berechnet und gezahlt ab August 2012 auf Basis meines Nettoeinkommens in Steuerklasse 3.
-> Ex arbeitet seit September 2012 mit Steuerklasse 5
-> Im Januar 2013 meinerseits der Wechsel in Steuerklasse 1.
-> Aufgrund des nun in 2013 verminderten Nettoeinkommens Einreichung der Abänderungsklage für Trennungs- und Kindesunterhalt.
Wenn ich alles richtig gelesen und verstanden habe, heißt das:
-> Zusammenveranlagung für 2012 steht grundsätzlich nichts im Weg
-> Stimmt Ex dem nicht zu, kann ich vor Gericht gehen und habe auch entsprechend gute Erfolgsaussichten (Unterhaltszahlung basierte ja auf meinem Nettoeinkommen Stkl. 3)
Soweit richtig?
Was mir noch nicht klar ist:
Für 2012 würde es eventuell eine größere Rückzahlung geben, u.a. aufgrund mehrerer Tausend Euro Anwalts- und Gerichtskosten, die ich natürlich geltend machen möchte. Ex hatte natürlich PKH.
Durch gemeinsame Veranlagung bekommt Ex natürlich ebenfalls Information über die Höhe der Rückzahlung.
1.
Kann ich davon ausgehen dass, wenn Ex diesen Betrag als Erhöhung meines Einkommens und damit ihres Unterhaltanspruchs geltend machen wird, sie dies auch problemlos durchsetzen kann? Dann käme mich die Rückerstattung letztendlich ja durch daraus resultierende überhöhte Unterhaltszahlungen teurer als wenn ich gleich darauf verzichte, die ganzen Kosten geltend zu machen.
2.
Und wird die Rückerstattung 50/50 geteilt, obwohl die ganzen Anwalts- und Gerichtskosten zu meinen Lasten gingen, weil Ex ja PKH hatte? Ich hoffte ursprünglich, mit der steuerlichen Geltendmachung wenigstens einen Teil meines dadurch entstandenen finanziellen Dilemmas abfedern zu können. Anderenfalls wäre dies dann ja noch ein weiterer Grund, auf eine Geltendmachung gleich zu verzichten.
Hat da jemand konkrete Erfahrungswerte/ Kenntnisse?
-> Aufgrund des nun in 2013 verminderten Nettoeinkommens Einreichung der Abänderungsklage für Trennungs- und Kindesunterhalt.
Ist der Unterhalt denn tituliert oder zahlst du nur so?
Wenn nein, brauchst du nicht zu klagen
Wenn ich alles richtig gelesen und verstanden habe, heißt das:
-> Zusammenveranlagung für 2012 steht grundsätzlich nichts im Weg
-> Stimmt Ex dem nicht zu, kann ich vor Gericht gehen und habe auch entsprechend gute Erfolgsaussichten (Unterhaltszahlung basierte ja auf meinem Nettoeinkommen Stkl. 3)
Soweit richtig?Was mir noch nicht klar ist:
Für 2012 würde es eventuell eine größere Rückzahlung geben, u.a. aufgrund mehrerer Tausend Euro Anwalts- und Gerichtskosten, die ich natürlich geltend machen möchte. Ex hatte natürlich PKH.
Durch gemeinsame Veranlagung bekommt Ex natürlich ebenfalls Information über die Höhe der Rückzahlung.1.
Kann ich davon ausgehen dass, wenn Ex diesen Betrag als Erhöhung meines Einkommens und damit ihres Unterhaltanspruchs geltend machen wird, sie dies auch problemlos durchsetzen kann? Dann käme mich die Rückerstattung letztendlich ja durch daraus resultierende überhöhte Unterhaltszahlungen teurer als wenn ich gleich darauf verzichte, die ganzen Kosten geltend zu machen.
2.
Und wird die Rückerstattung 50/50 geteilt, obwohl die ganzen Anwalts- und Gerichtskosten zu meinen Lasten gingen, weil Ex ja PKH hatte? Ich hoffte ursprünglich, mit der steuerlichen Geltendmachung wenigstens einen Teil meines dadurch entstandenen finanziellen Dilemmas abfedern zu können. Anderenfalls wäre dies dann ja noch ein weiterer Grund, auf eine Geltendmachung gleich zu verzichten.Hat da jemand konkrete Erfahrungswerte/ Kenntnisse?
Richtig.
1. Nein. Wenn Ex sich nicht an den Ausgaben für den Anwalt beteiligt hat, bekommt sie auch von der diesbezüglichen Steuererstattung nichts ab.
Das musst du nur sehr genau auseinander klamüsern, damit es auch der Richter versteht.
2. Nein. Sie wird nach der Quote der gezahlten Steuern verteilt. (Steuerrechtlich)
Danach gilt das aber wieder bei beiden als Einkommen und wird dann nochmal Familienrechtlich verteilt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Vielen Dank für die prompte und schnelle Hilfe.
Unterhalt ist tituliert. Verhandlung war zwar erst im Oktober 2012, aber Titulierung rückwirkend zum August, da Unterhalt rechtzeitig von KM über Anwältin am Auszugstag geltend gemacht. Obwohl der Auszug erst Ende Juli war, wurde sogar für Juli noch der komplette Unterhalt eingefordert (letztendlich war aber nur der Kindesunterhalt anteilig für die wenigen restlichen Tage im Juli durchsetzbar).
"Danach gilt das aber wieder bei beiden als Einkommen und wird dann nochmal Familienrechtlich verteilt."
Ich nehme an, mit allen Konsequenzen? Also letztendlich führt dies zur Erhöhung meines unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens?
Sagen wir, das sind 1200 Euro Erstattungsanteil für mich, damit also 100 Euro pro Monat mehr Einkommen. Im bittersten Fall zahle ich diese 100 Euro dann also über Jahre hinweg an zusätzlichen monatlichen Ehegattenunterhalt mehrfach wieder ab? Dann also doch besser auf Geltendmachung verzichten?
Steuererklärung für 2011 beinhaltet Nachzahlung von 37 Euro an das Finanzamt. Bescheid habe ich heute bekommen und hat mir aus unterhaltsrelevanter Sicht sehr gut gefallen. Bisher wurde die letzte vorliegende Steuererklärung heran gezogen, das war die für 2010, mit damals noch 600 Euro Erstattung.
vg
Du wirst versuchen müssen, dem Richter klar zu machen, dass das eben nur Einmaleinkünfte sind, die nicht wieder kehren und deswegen auch nicht die Grundlage für zukünftigen Unterhalt sein können.
Mir ist das nie gelungen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Thoralf,
folgende Aspekte fallen mir noch ein:
Jubiliere bitte nicht zu früh über eine riesige Erstattung.
Zum einen hat Deine Ex auf Steuerklasse V gearbeitet und damit deutlich mehr Steuern vorausgezahlt, so dass ihr Anteil an der Erstattung proportional höher sein dürfte, im Extremfall musst Du sogar etwas an sie ausgleichen - schätz das rechtzeitig ab!
Zum anderen sind nicht automatisch alle Anwalts- und Gerichtskosten auch besondere Belastungen. Es gibt zwar ein BFH-Urteil dazu aber auch einen Nichtanwendungserlass, so dass das Finanzamt Dir von Unterhalts- und Umgangsgeschuichten nichts freiwillig anerkennen wird. Das kannst Du mit Glück im Jahr xxxx vom Finanzgericht zugesprochen bekommen.
Anteile von Steuererstattungen, die auf unterhaltsrechtlich nicht relevanten Zahlungen beruhen, sind kein Einkommen. Da muss ggf. eine fiktive Rechnung aufgemacht werden, was ohne diese Absetzbeträge erstattet worden wäre. Ggf. kann dabei sogar eine fiktive Nachzahlung entstehen.
Gruss von der Insel
Danke Euch.
In Summe heißt das für mich, ich lasse den ganzen Rödel einfach sein. Ich mache die Steuererklärung für 2012 einfach selbst, fülle nur die unbedingt notwendigen Formulare aus, verzichte auf Geltendmachung irgendwelcher Kosten, gehe mit einem ähnlichen Ergebnis (ca. +/-0) wie 2011 raus, und muss mir daher anschließend keine Gedanken über familienrechtliche Konsequenzen machen.
Schade, ich hatte echt gehofft, hierüber etwas dringend benötigte Kohle einspielen zu können.
Ist schon ein komischer Rechtsstaat, der die unterhaltspflichtigen Väter mit aller Macht in den Ruin und in Hartz4 zu treiben versucht.
Frage mich auch, wem das am Ende hilft, wenn der Unterhaltspflichtige dadurch komplett ausfällt, eventuell selbst Sozialfall auf Staatskosten wird, und der Staat dann auch noch vollumfänglich für die Unterhaltsberechtigten einspringen muss, um dort den Ausfall zu kompensieren. Letztendlich ist die "Logik" dahinter, dass der Staat lieber 2.000 Euro an Sozialleistungen aufbringt, als vielleicht 200 Euro mehr Spielraum zu gewähren, die dann eventuell aber das Unterhaltssystem aufrecht erhalten. :knockout: Muss ich nicht verstehen.
Moin Thoralf,
Frage mich auch, wem das am Ende hilft, wenn der Unterhaltspflichtige dadurch komplett ausfällt, eventuell selbst Sozialfall auf Staatskosten wird, und der Staat dann auch noch vollumfänglich für die Unterhaltsberechtigten einspringen muss, um dort den Ausfall zu kompensieren.
Darauf kann keine Rücksicht genommen werden, denn das würde ja das Unterhaltsmaximierungsprinzip in Frage stellen. Auch dass dieses dem Leistungsprinzip diametral entgegensteht, indem es Bezieher von Unterhaltsleistungen stärkt, während die Erbringer von Wirtschaftsleistung geschwächt werden, interessiert niemanden.
Wie heißt es so schön bei Wikimannia: "Das Unterhaltsmaximierungsprinzip ist das eigentliche Geschwür im deutschen Scheidungsrecht."
Gruß
Brainstormer
Moin Thoralf,
In Summe heißt das für mich, ich lasse den ganzen Rödel einfach sein.
Welcher Teil aus den Beppos und Inselreifs Antworten führt zu dieser Schlußfolgerung ?
In jedem Falle musst Du auf einen gemeinsame Veranlagung bestehen (das ist Dir hoffentlich klar).
... und ansetzen solltest Du auch alles an Kosten, was Du für absetzbar hälst.
Dass das FA die Gerichts-/Anwaltskosten nicht anerkennen wird, steht auf einem anderen Blatt.
Ebenso ist die Auteilung einer etwaigen Erstattung nicht immer ein Selbstläufer.
Aber:
[...] und muss mir daher anschließend keine Gedanken über familienrechtliche Konsequenzen machen.
... auch aus dem Nichtwahrnehmen von irgendwelchen Steuergeschenken kann Dir letzten Endes familienrechtlich ein Strick gedreht werden.
Besten Gruß
United
Darauf kann keine Rücksicht genommen werden, denn das würde ja das Unterhaltsmaximierungsprinzip in Frage stellen.
Danke für den Begriff, der – bei google – eingegeben, sehr viel Informaionen bringt und auch Kommentare, die bei aller Tragik, durch ihren Sarkasmus doch das eine oder andere Schmunzeln bewirken.
Welcher Teil aus den Beppos und Inselreifs Antworten führt zu dieser Schlußfolgerung ?
Damit keine Missverständnisse aufkommen, mit "allein" machen, meine ich, die Steuererklärung ohne Steuerberatung zu erstellen, und mir die Kosten für selbigen zu ersparen, da jeder dadurch gewonnene finanzielle Vorteil, hinten wieder runter fällt. Es betraf nicht die gemeinsame Veranlagung, die natürlich gesetzt ist.
Ernüchternd ist Beppos Aussage, dass es ihm nie gelungen ist, den Richter zur Akzeptanz der Einmaligkeit nicht wiederkehrender Zahlungen zu bringen, und diese daher stur aufs Einkommen drauf geschlagen wurden. Es deckt sich mit den Erfahrungen aus meinem diesbezüglichen Rechtsstreit. Es zeigt mir, dass es völlig egal ist, wenn gesunder Menschenverstand und Logik auf meiner Seite sind, da für den Richter ausschließlich und starr das Unterhaltsmaximierungsprinzip die entscheidende Bedeutung hat. Dazu die Aussage von Inselreif, dass eine Durchsetzung der Kostenanerkennung letztendlich bis vor das Finanzgericht führen kann, mit mehrjähriger Dauer. Daher für mich das Fazit, nichts zu gewinnen und mich eher ins eigene Fleisch zu schneiden, wenn ich versuche, den Rückerstattungsertrag zu maximieren.
Aber:... auch aus dem Nichtwahrnehmen von irgendwelchen Steuergeschenken kann Dir letzten Endes familienrechtlich ein Strick gedreht werden.
Auch dann, wenn Beide, also Ex und ich, die Steuererklärung unterzeichnet haben?
Ist ja bei mir schon für 2011 so gelaufen. War schon außerhalb der Abgabefrist (ging auf Jahresende 2012), habe das Teil daher schnell selbst ausgefüllt, die Ex unterschreiben lassen (sauber begründet, mit Eile wegen deutlicher Überschreitung der Abgabefrist) und nun Bescheid über geringe Nachzahlung von 37 Euro bekommen. 2010 waren noch 600 Euro Ausschüttung.
Beste Grüße auch.
Hallo Thoralf,
eine wichtige Information bzw. Richtigstellung: Das Prinzip der Aufteilung von Steuerrückerstattungen bei gemeinsamer Veranlagung "gemäß fiktiver getrennter Veranlagung" wird immer wieder falsch verstanden, nicht nur hier im Forum. Steuerrückerstattungen für Zeiten vor der Trennung werden nicht nach dem Verhältnis gezahlter Steuern aufgeteilt, sondern nach dem Verhältnis der erzielten Einkommen. Wenn Du vor der Trennung tatsächlich ganz alleine verdient hast, dann bedeutet das: Du erhältst für diese Zeit auch die gesamte Rückerstattung.
Schau Dir mal meinen Thread dazu an: http://www.vatersein.de/Forum-topic-22338.html
Anders sieht es für die Zeit nach der Trennung aus. Hier kann Deine Ex vermutlich beanspruchen, für die höheren Steuervorauszahlungen, die sie aufgrund der schlechteren Steuerklasse hatte, von Dir einen Ausgleich zu erhalten.
Gruss
Tarek
man sollte allerdings nicht unerwähnt lassen, dass der Beschluss aus dem verlinkten Thread vom KG wieder aufgehoben wurde.
Die Aufteilung nach Einkommensverhältnis ist eine Mindermeinung, die zwar einfach aber extrem unfair ist und sich nie wirklich durchgesetzt hat. Auch der BGH geht einheitlich für Zeiten vor und nach der Trennung von einer Aufteilung nach fiktiver getrennter Veranlagung aus. Ich weiss auch nicht, welches Gericht anfangen sollte, die Steuerrückerstattung aus dem Trennungsjahr (um die geht es hier) auf einzelne Monate "zusammen lebend" und "getrennt lebend" aufzuteilen.
Gruss von der Insel
Tatsächlich und offensichtlich ein sehr komplexes Thema!
Ich sehe auch als Problem, wie hier Familienrecht auf Finanzrecht stößt.
Mein Trennungsunterhalt für 2012 bemisst sich ja familienrechtlich danach, was mir in Steuerklasse 3 und meiner Ex in Steuerklasse 5 netto übrig geblieben ist. Ex hat ja erst nach ihrem Auszug mit Arbeiten angefangen. Mit Steuerklasse 1 hätte ich 400 Euro weniger Nettoeinkommen pro Monat gehabt und meine Frau daher wahrscheinlich gar keinen Trennungsunterhalt bekommen. Das heißt, unterm Strich hätte ich gleichwenig in der Geldbörse gehabt, weil ich statt Trennungsunterhalt dann mehr Steuern gezahlt hätte.
Mit dem Trennungsunterhalt ist der unterschiedliche Netto-Verdienst familienrechtlich also voll umfassend berücksichtigt.
Wenn nun die Ex finanzrechtlich mit Steuerklasse 5 als "benachteiligt" gesehen wird und ich mit Steuerklasse 3 als "bevorteilt", so bleibt hierbei der geleistete familienrechtliche Trennungsunterhalt unberücksichtigt. Das läuft doch konträr zueinander.
So gesehen wäre es ja fast am besten, man ändert als Alleinverdiener seine Steuerklasse sofort zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der Trennung. Hätte ich also schon ab Januar 2012 machen sollen. Das, was ich dann an Steuern mehr gezahlt hätte, hätte ich an Anwalts- und Gerichtskosten sowie Trennungsunterhalt locker wieder eingespart. Die hieraus entstanden Titel hätten dann bis zum Scheidungsverfahren laufen können, ohne in dieser Zeit weitere zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten (z. B. für Abänderung der Titel nach Steuerklassenänderung) zu produzieren.
Leider hat mich mein Anwalt dahingehend nicht umfassend beraten.
Dass Familienrecht, Finanzrecht und Sozialrecht jeweils ihr eigenes Süppchen kochen, ist nicht gerade förderlich für eine Vereinfachung dieser Themen.
vg.
Hi Inselreif,
es ist richtig, dass der im Thread am Ende zitierte Beschluss in zweiter Instanz aufgehoben wurde, aber das betraf nicht das Prinzip der Aufteilung. Vielmehr ging es darum, dass ich Ex nicht auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verklagt hatte, sondern auf Schadenersatz. Das Aufteilungsprinzip aus dem Urteil der ersten Instanz wurde auch von der zweiten Instanz bestätigt. Insofern tut die Aufhebung nichts zur Sache (d.h. zu Thoralfs Eingangsfrage Nr. 2).
Was der praktische Unterschied zwischen der angeblichen Minderheitsmeinung "nach Einkommen" und der herrschenden Meinung "nach fiktiver getrennter Veranlagung" sein soll, erschließt sich mir nicht. Ich verweise auf den im meinem Thread zitierten Aufsatz von Pasche und besonders auf die von mir zitierte Zusammenfassung (in Antwort Nr. 7).
Ebensowenig kann ich nachvollziehen, was daran unfair sein soll. Es stützt sich auf das Prinzip vom konkludentem gemeinsamen Wirtschaften der Eheleute, das auch sonst im Familienrecht überall gilt. D.h. man geht davon aus, dass derjenige, der weniger Steuern von seinem Lohn entrichtet hat und dadurch monatlich mehr herausbekam, entsprechend mehr an den gemeinsamen Aufwendungen übernommen hat. Entsprechend mehr steht ihm dann auch von der Rückerstattung zu.
Und warum sollte es ein Problem für das Familiengericht sein, einen Rückerstattungsbetrag nach Monaten vor und nach der Trennung aufzuteilen?
Gruss
Tarek
Off topic und nur im Allgemeinen zum Wochenende:
Jetzt habe ich es verstanden, wie das System funktioniert.
Der Mann hat von irgendetwas 100 und die Frau 0. Nun kommt der Familienrichter und verteilt das Ganze. Die Frau bekommt nun 150 und der Mann muss sehen, wo er sich noch 50 leihen kann. Die Frau hätte aber gern 200 gehabt und erzählt überall rum, was ihr Mann für ein geiziges Arschloch ist. Der Mann als Leistungserbringer zahlt außerdem alle Anwalts- und Gerichtskosten. Schließlich ist er schon damit belohnt, eine in jeder Hinsicht ausfüllende Arbeit zu haben. Die arme Frau bekommt als Berechtigte natürlich Prozesskostenhilfe.
Der Mann als Leistungserbringer wird in seinem Bedarf gleich nach Arbeitslosem, Hartz4er und Asylbewerber eingeordnet.
Es ist aber selbstverständlich, dass sich alle Institutionen hilfreich kümmern, wenn bei der Frau ein Furz quer liegt.
Im Prinzip alles ganz simpel.
In diesem Sinne allen Leidensgenossen und anderen Vätern ein schönes Wochenende!
Es stützt sich auf das Prinzip vom konkludentem gemeinsamen Wirtschaften der Eheleute, das auch sonst im Familienrecht überall gilt.
und genau das sieht der BGH für den Fall der Steuerrückerstattung (bzw. der Nachzahlung - und das sogar zu Lasten der Frau) anders. Gemeinsames Wirtschaften ja - aber erst mit dem Nettoeinkommen. Davor wird schön getrennt gerechnet.
Ich möchte das (hier) nicht in epischer Länger ausdiskutieren, denn es hilft dem TO nicht weiter - der lebt nämlich sowieso seit Januar 2012 und damit praktisch das gesamte Jahr getrennt.
Wenn nun die Ex finanzrechtlich mit Steuerklasse 5 als "benachteiligt" gesehen wird und ich mit Steuerklasse 3 als "bevorteilt", so bleibt hierbei der geleistete familienrechtliche Trennungsunterhalt unberücksichtigt. Das läuft doch konträr zueinander.
Nicht ganz, denn durch die Erstattung hat sie wiederum mehr Einkommen, was den TU im Jahr der Erstattung (Zuflussprinzip!) schmälert (natürlich nur dann, wenn Du die Abänderung für teuer Geld einklagst - Du hast das Prinzip ja schon kapiert...)
So gesehen wäre es ja fast am besten, man ändert als Alleinverdiener seine Steuerklasse sofort zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der Trennung. Hätte ich also schon ab Januar 2012 machen sollen.
Wozu wir hier im Forum auch routinemässig raten. Allerdings kann die Ex das boykottieren.
Gruss von der Insel