Hallo zusammen!
Mittlerweile befinde ich mich im zweiten Kalenderjahr des trennungsjahres.
Wennnkein versönungsversuch stattfindet, müsste ich die steuerklasse 1 wählen.
Wir wollen aber bald zusammen mit Kind in Urlaub fahren.
Eine Woche, ein Doppelzimmer...
Dies würde glaube als versönungsversuch gelten, oder?
Könnte ich jetzt erst mal in Klasse eins (oder vier?) wechseln und mich dann ggf. Bei der nächsten Steuererklärung aufgrund des v-versuches nachträglich mit 3 versteuern lassen?
Mein RA meinte bei eventuellem Unterhalt wäre es besser zum Zeitpunkt des scheidungsverfahrens Klasse eins zu haben.
Spielt das eine rolle beim Unterhalt? Was soll ich machen?
Danke für eure Hilfe!
Hi fs,
Wennnkein versönungsversuch stattfindet, müsste ich die steuerklasse 1 wählen.
falsch. Du hast erst mal gar kein Wahlrecht. Ihr lebt dauerhaft getrennt und Du hättest schon seit Jahresbeginn die Steuerklasse I haben müssen. Dazu füllst Du die Erklärung zum dauernden Getrenntleben aus und sendest sie an's Finanzamt.
Wenn ihr Euch wieso auch immer dann wieder versöhnen solltet, könnt ihr zusammen die "Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft" abgeben.
Gruss von der Insel
Könnte ich jetzt erst mal in Klasse eins (oder vier?) wechseln und mich dann ggf. Bei der nächsten Steuererklärung aufgrund des v-versuches nachträglich mit 3 versteuern lassen?
Welchen Sinn sollte das haben, funsurfer77?
Steuerklasse 3/5 nimmt man, wenn absehbar ist, dass die Einkommenssituation der Eheleute so abweichend ist, dass man bei der Steuererklärung viel Geld zurück bekommen wird. Statt das Geld bis zur Abgabe der Steuererklärung dem Fiskus zu borgen, verbrauchen die Familien es gleich in Form des höheren Nettoeinkommens.
Wo eine Scheidung ins Haus steht, sollte man sobald wie möglich in Steuerklasse 4/4 wechseln, damit durch den Splittingvorteil keine falschen Begehrlichkeiten geweckt werden.
Sobald ihr gegenüber dem Finanzamt eine Trennungserklärung abgegeben habt, müsst ihr im Folgejahr jeder selbst eine Steuererklärung machen (getrennte Veranlagung) und seid kinderlos in Steuerklasse 1 oder als Single-Eltern in Klasse 2 unterwegs. Die Unterschiede zur Steuerklasse 4 sind marginal, sodass man mit Klasse 4 in der Trennungszeit schon gut sehen kann, wohin die Reise nach der Scheidung gehen wird. Solange ihr gegenüber dem Finanzamt noch keine Trennungserklärung abgegeben habt und unter einem Dach lebt, geltet ihr nicht als getrennt und könnt die Steuererklärung als Ehepaar gemeinsam abgeben - inklusive Splittingvorteil.
Vor dem Hintergrund der langfristigen Folgen des Versorgungsausgleichs sollte der/die Scheidungswillige mit höherem Einkommen trotz des kurzfristigen Splittingvorteils darauf drängen, die Trennungszeit kurz zu halten.
LG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Ich hatte halt gelesen, dass wenn es einen versönungsversuch gibt man das ganze Jahr steuerklasse 3 haben kann.
Und da meine ex wenig verdient hätten wir einen steuervorteil davon.
Die Frage war, ob ich erst mal 4 bzw 1 nehmen kann, aber bei der Einkommensteuer Erklärung aufgrund des v-versuchen 3 wählen kann.
Nein. Du müsstest dem Finanzamt glaubhaft darlegen, dass es einen Versöhnungsversuch gab. Wenn sie das glauben, könnt ihr zusammen veranlagt werden. Mit der Steuerklasse hat das nichts zu tun.
Ein fingierter Versöhnungsversuch nennt sich übrigens Beschiss bzw. im Fachjargon Steuerhinterziehung.
Gruß LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Die Frage war, ob ich erst mal 4 bzw 1 nehmen kann, aber bei der Einkommensteuer Erklärung aufgrund des v-versuchen 3 wählen kann.
Bei der Einkommensteuererklärung geht es nicht um Steuerklasse 3/5 oder 4/4.
Da geht es um "gemeinsame" oder "getrennte Veranlagung".
Für eine gemeinsame Steuererklärung brauchst du die Unterschrift deiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehefrau.
Bei getrennter Veranlagung macht jeder selbst seine Steuererklärung. Im Jahr der Eheschließung und im Jahr der Trennung könnt ihr wählen, was ihr lieber macht. Im Jahr vor der Eheschließung und im Jahr nach der Trennung (mit dem Ziel der Scheidung) habt ihr die Wahl nicht.
Dann ist die getrennte Veranlagung Pflicht.
Falls Eheleute nicht offiziell getrennt sind (so, dass das Einwohnermeldeamt und folglich auch das Finanzamt nicht erkennen, wie eine Familie sich im Zusammenhang von "Tisch&Bett" organisiert), können Eheleute zwischen Steuerklasse 3/5 und 4/4 wechseln, wie es ihnen sinnvoll erscheint.
Die Frage, wo und mit wem wer Urlaub macht ist in dem Zusammenhang sinnlos. Das Finanzamt prüft nicht euer Privatleben.
Für dich heißt das: Du kannst nicht "erstmal 1" wählen und dann wieder die gemeinsame Veranlagung.
Steuerklasse 1 und 2 sind für Alleinstehende mit oder ohne Kind.
Falls ihr - trotz früherer Trennungsabsichten - dennoch von den Splittingvorteilen profitieren wollt, könnt ihr nachträglich
zusammen die "Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft" abgeben.
und eine gemeinsame Steuererklärung machen.
Das setzt voraus, dass ihr wirklich zusammenbleiben wollt.
Falls der Urlaub auf eure Trennungsabsichten keinen Einfluss hat, ihr könnt als Singles mit Steuerklasse 1 und 2 vom Realsplittingverfahren Gebrauch machen. Ganz legal und ohne
Beschiss bzw. im Fachjargon Steuerhinterziehung
.
LG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Ok. Ich glaube ich hab's verstanden.
Ich mache mal einen neuen Thread auf, ob ich meine unterhaltszahlungen als Sonderausgabe oder aussergewöhnliche Belastung ansetze.
Vielen Dank für die Hilfe!
Nein. Du müsstest dem Finanzamt glaubhaft darlegen, dass es einen Versöhnungsversuch gab. Wenn sie das glauben, könnt ihr zusammen veranlagt werden. Mit der Steuerklasse hat das nichts zu tun.
Ein fingierter Versöhnungsversuch nennt sich übrigens Beschiss bzw. im Fachjargon Steuerhinterziehung.
Gruß LBM
Völlig korrekt.
Zudem könnte eine gewiefte DEF auf die Idee kommen sämtlichen Unterhalt mal mit StKl.3 festlegen zu lassen - und du darfst dann schauen ob du das wieder geändert bekommst.
Ich verstehe mich ganz, wie ich unterhaltszahlungen steuerlich “verrechnen“ soll.
Als aussergewöhnliche Belastung muss meine ex die Zahlungen nicht versteuern. Höchstbetrag ist 8008€.
Als Sonderausgabe muss meine ex die unterhaltszahlungen versteuern, ich muss ihr diesen Nachteil auszahlen. Höchstwerte ist 13.805€.
Ich habe brutto 4762€ pro Monat.
Meine ex 650€ Umschulungs Geld vom Arbeitsamt + 50€ Praktikumsvergütung + 80€ Fahrtkosten + 100€ Babysitter kosten.
Frage: - wie hoch ist bin meinem Fall der höchstbetrag für die aussergewöhnliche Belastung? Zählen hier nur die 650€ + 50€?
Vielen Dank für eure tolle Hilfe!!
Zudem könnte eine gewiefte DEF auf die Idee kommen...
und ausserdem das als Druckmittel zu benutzen.
BTW, die meisten Anzeigen im Bereich Wirtschaftskriminalität und Korruption werden von Ex-Ehefrauen eingereicht...
Gruss von der Insel
BTW, die meisten Anzeigen im Bereich Wirtschaftskriminalität und Korruption werden von Ex-Ehefrauen eingereicht...
Hast Du da eine Quelle parat?
Man sollte eigentlich meinen, dass sich die Anzeigenerstatter Vertraulichkeit zusichern lassen.
Gruss,
gardo
Hast Du da eine Quelle parat?
"Offizielle" Quellen wird man dazu kaum finden 😉
Die Frage ist falsch gestellt.
Du kannst Unterhalt nur absetzen, wenn Du in Klasse 1 oder 2 bist. Das wäre ja sonst noch schöner.
Die Sonderausgabe hast doch Du und zwar in Höhe des gezahlten Unterhalts. Was Deine Frau da verdient ist unerheblich. Und Du wirst ja kaum 13805€ Ehegattenunterhalt zahlen.
Hallo!
Beim Absetzen via Anlage U sehe ich hier eine potentielle Miene vergraben: Das Umschulungsgeld vom AA. Wenn ich deren Webseite richtig überflogen habe ist die Unterstützung zum Lebensunterhalt einkommensabhängig.
Gibt es nun Einkommen in Form von Unterhalt, dann sinkt diese Unterstützung entsprechend.
Da aber der UH-Zahler bei Verwendung der Anlage U zu einem Ausgleich ALLER Nachteile die durch die UH-Zahlung entstehen verpflichtet ist könnte hier eine Reduzierung der Arge Zahlung als Nachteil gelten der auszugleichen ist.
Bei der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung wird das eigene Einkommen der Ex angerechnet. Das funktioniert bei TU/EU selten, weil die wenigsten Exen ausschließlich von Unterhalt leben.
Kannst du mal schreiben, wieviel TU du zahlst und was sie für eigene Einnahmen hat, wie hoch die sind?
Gruß LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Lausebackesmama,
Ich zahle 700 Trennungsunterhalt.
Sie hat noch 650€ einkommen.
Dann kannst du mit der Variante mit den außergewöhnlichen Belastungen nicht viel reißenn. 8354 Euro könntest du maximal ansetzen. Davon werden in Abzug gebracht (650x12)-1000-624 Euro = 6124 Euro. Es bleiben also ca. 2230 Euro übrig, Ersparnis ca. 300-500 Euro.
Ihre eigenen Einkünfte liegen unter dem Grundfreibetrag. Die Steuern, die sie zahlen müsste, wenn du es über die Sonderausgaben geltend machst, resultieren dann in voller Höhe aus dem Unterhalt.
Grob überschlagen:
650 x 12 = 7800 Euro
- 1000
= 6800
+ 8400
-102
-36
= 15062 zu versteuerndes Einkommen.
Gemindert werden könnte es durch Versicherungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Kinderbetreuungskosten.
Der Nachteil der Ex liegt bei ca. 650 Euro. Du müsstest nun rausfinden, wie hoch dein zu versteuerndes Einkommen ist, wenn man den gezahlten Unterhalt abzieht und wie hoch die Steuerersparnis dann ist.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Aber nicht in Steuerklasse III. Das ist doch hypothetisch. Wenn er in III ist, lebt er zusammen, wenn er zusammen lebt, wird zusammen veranlagt.
Ebenso hypothetisch ist der Fall es über die agB abzuwickeln. Im Zuge der nachehelichen Solidarität hat Ex die Anlage U zu unterschreiben weil das bei dem Gehaltsgefälle immer die bessere Variante ist.
Hallo,
Ich habe mir jetzt mal alle Varianten durchgerechnet:
Aussergewöhnliche Belastung lohnt in unserem Fall nicht.
Kommen also nur noch Sonderausgabe oder LAt. Klasse 3 in Verbindung mit Versönungsversuch in Frage.
Als Sonderausgabe stehe ich mich monatlich netto 98 Euro günstiger als hätten wir weiter Klasse 3+5, die meine ex die Leistungen vom Arbeitsamt steuerfrei bekommt und ich sie bei Klasse 3 voll versteuern müsste.
Hallo funsurfer77,
hast Du den Hinweis weiter oben von Habakuk hinsichtlich Ausgleich aller Nachteile beim Sonderausgabenabzug gelesen bzw. bei Deinen Gedankengängen berücksichtigt?
Grüße
Chili