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Steuer 2009, Kinderfreibertrag

 
(@papawolfi)
Schon was gesagt Registriert

Ich hätte da mal eine Frage zum Thema Kinderfreibetrag.

Meinen Steuerbescheid für 2009 habe ich bereits im April bekommen. Nun habe ich heute einen geänderten Bescheid
bekommen mit der Begründung das meine EX die Übertragung des Freibetrages auf sich beantragt hat.
Auf meine Lohnsteuerkarte habe ich 2 halbe Kinder eingetragen und so hab ich das auch bei der Steuer mit
abgegeben.

Beide kinder leben bei meiner EX die Berufstätig ist und sie bezieht auch das Kindergeld.
Ich selbst bin auch Vollzeit Berufstätig und ich bezahle den vollen Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (115%).

Kann meine Ex einfach ohne weiteres den Vollen Kinderfreibetrag auf sich übertragen? Kann ich was dagen tun?

Grüße aus Bayern

Wolfgang

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.07.2010 15:33
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein.

Jedem Elter steht ein halber Freibetrag zu.

Die Übertragung einer Hälfte auf den Anderen bedarf der Zustimmung

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2010 16:50
(@papavonfuenfen)
Rege dabei Registriert

Hallo papawolfi,

kann es sein, dass es sich hier um den sogenannten Erziehungsfreibetrag handelt?
Dieser (ist ein Teil der Kinderfreibetrages) kann sehr wohl alleine auf die Mutter übertragen werden.
Die Voraussetzung dafür ist, dass das Kind das ganze Jahr beim Alleinerzeihenden gemeldet war (also in unserer Situation wohl immer) 😡
Allerdings ist das erst dann sinnvoll, wenn der/die Alleinerziehende ein so großes Einkommen hat, dass die Freibeträge günstiger sind, als das Kindergeld.
Macht die KM das trotzdem, obwohl sie keinen Vorteil davon hat, dann kannst du dagegen vorgehen.
siehe: http://www.steuertipps.de/?softlinkID=10300 .
Eine Übertragung des Kinderfreibetrages als Ganzes geht nicht.

Gruß

PvF

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2010 16:59
(@papawolfi)
Schon was gesagt Registriert

kann es sein, dass es sich hier um den sogenannten Erziehungsfreibetrag handelt?

Ja, habe mal wieder zu schnell gelesen. Es handelt sich um den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Da mir der Steuerbescheid meiner Ex vorliegt habe ich ihre Daten mal in das Steuerprogramm eingegeben. Im Ergebniss steht das
sie mit dem Kindergeld mehr bekommt als durch den Freibetrag.

Heißt das dann für mich das ich "Einspruch" einlegen kann?

Gruß

Wolfgang

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.07.2010 17:19
(@papavonfuenfen)
Rege dabei Registriert

Hallo papwolfi,

Heißt das dann für mich das ich "Einspruch" einlegen kann?

du kannst Einspruch einlegen und zumindest ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis sich die Schwarzkittel des BFH zu einer Entscheidung durchgerungen haben.
Ich habe gerade noch mal nachgeschaut, das Verfahren ist noch anhängig (Revision in 2007 eingelegt  :knockout:).

Grüßle

PvF

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2010 18:09
(@papavonfuenfen)
Rege dabei Registriert

Hallo Wolfgang,

noch ein kleiner Nachtrag:
Hat deine DEF das aus Boshaftigkeit, oder Unwissenheit angekreutzelt?
Eventuell könnte sie das ja nachträglich nochmal ändern :question:

Grüßle

PvF

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2010 18:22
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo zusammen,

von der Homepage des Bundesfinanzhof - anhängige Verfahren:

BFH Anhängiges Verfahren, III R 42/07 (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2007)

Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf allein auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist: Ist § 32 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 EStG verfassungswidrig, da er weder auf eine Verletzung der Unterhaltspflichten noch auf eine Zustimmung des anderen Elternteils (analog des Kinderfreibetrages) abstellt? Bewegt sich die Anknüpfung an das Melderegister noch im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 6 S 6; AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 1; AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 9.5.2007 (1 K 1324/07)

Nach fast drei(!) Jahren ist dieses Verfahren immer noch nicht entschieden - so schnell arbeiten Gerichte in Deutschland.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2010 21:13
(@papawolfi)
Schon was gesagt Registriert

Hat deine DEF das aus Boshaftigkeit, oder Unwissenheit angekreutzelt?

Ich tendiere zu erstem, sie nimmt was sie kriegen kann, egal ob sie einen Vorteil dadurch hat.

Auf jeden Fall habe ich in der Steuersparerklärung einen entsprechendes Formular gefunden
und gleich losgeschickt.

Vielen Dank für die Hilfe

Grüße papawolfi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2010 13:20