Hallo liebe Forengemeinde,
ich habe zwar schon etliche Seiten ergockelt, aber so ganz schlau werde ich noch nicht daraus. Daher gehe ich jetzt mal den ganz einfachen Weg und frage hier, ob sich vlt. zufällig jemand auskennt :phantom:.
Situation:
Tochter, 18, Schülerin bis 2013, möchte anschließend studieren. Macht gerade Praktikum bei einer Veranstaltungstechnikfirma, hat sich dort bereits gute Kenntnisse im Bereich Lichttechnik erworben, so dass sie schon jetzt "gebucht" wird - bisher natürlich ohne Bezahlung. Möchte sich aber auf Dauer in diesem Bereich "selbstständig" machen, neben der Ausbildung versteht sich.
Rein zeittechnisch wird dieser Nebenverdienst 400,-- € im Monat keinesfalls überschreiten. Anstellen lassen kann sie sich aber nicht, da zum einen der "Verleiher" sie nicht anstellen möchte, zum anderen die Verträge mit den jeweiligen Bands gemacht werden.
Frage nun zum einen: Gewerbe oder Freiberuf? Ich selbst bin als Freiberuflerin im Bereich Öffentlichkeitarbeit gemeldet, aber ich fürchte, bei meiner Tochter geht das mit diesem Job nicht.
Zum Anderen: welche Auswirkungen hat das auf Kindergeld, Familienversicherung in der Krankenkasse, evtl. später Bafög.
Wenn es jemand weiß, wäre ich dankbar für eine Antwort.
LG pk
Hallo,
wenn die freiberufliche Tätigkeit geringer ausfällt als die Ausbildung, ist das egal. Es muss halt nur die Ausbildung in Aufwand und Geld überwiegen.
Die Prüfung muss aber ihr Arbeitgeber vornehmen.
LG Burzel
Hi pk,
Sozialversicherung: die Vorschriften für geringfügige Beschäftigungen gelten für geringfügige selbständige Tätigkeiten analog, § 8 III SGB IV:
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
Kindergeld: seit diesem Jahr gibt es während der Erstausbildung keine Zuverdienstgrenze mehr, da müsst ihr nichts beachten.
Gruss von der Insel
Hallo,
beim Bafög gibt es die Zuverdienstgrenze von 400 € monatlich. Ist es mehr wird es aufs Bafög angerechnet.
Sophie
Hallo,
wenn die freiberufliche Tätigkeit geringer ausfällt als die Ausbildung, ist das egal. Es muss halt nur die Ausbildung in Aufwand und Geld überwiegen.
Die Prüfung muss aber ihr Arbeitgeber vornehmen.LG Burzel
Hi,
ich hab mich vielleicht unklar ausgedrückt. Tochter befindet sich nicht in bezahlter Ausbildung, sondern ist Schülerin, hat also neben der "freiberuflichen" Tätigkeit kein Einkommen.
LG pk
Moin
Eine Antwort weiss ich nicht, habe hier aber einen Artikel mit vielleicht zutreffenden Beschreibungen gefunden, womit sich es eventuell eingrenzen lässt.
http://www.jobber.de/_1_myjobber/jobforum,selbststaendige_studenten_jobben.htm l">>>Link<<
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Wenn deine Tochter eine schulische Ausbildung macht und dabei weiterhin familienversichert ist, kann sie im Monat bis zu (2012 =) 375 € hinzu verdienen.
Dabei sollte sie aber nur paar Stunden in der Woche arbeiten.
Es kommt auch auf die Kasse an, wie sie prüft und hartneckig ist. Auf jeden Fall muss dann immer ein Nachweis erfolgen. Aktuelle GuV, oder Steuerbescheid, oder so ...
Danke für den Link oldie. Er hat mir zumindest gezeigt, dass jetzt erst mal mehrere Telefonate anstehen :wink:.
Das ist mir doch alles ein wenig zu heikel. Gewerbe oder Freiberuf, unterschiedliche Grenzen bei Krankenkasse, Finanzamt, Bafög...
Mal sehen, ob ich eine allgemein gültige Auskunft bekomme :wink:.
LG pk