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Steuer:Betreungskosten

 
(@daddyohneplan)
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Hallo,

habe mal eine frage...Habe meine Steuer gemacht.
Meine Steuerfrau sagte mir es wäre besser wenn mein Kind als 2 Wohnsitz bei mir gemeldet wäre.
Gesagt getan...Ex gefragt da mir auf dem Amt gesagt wurde ich bräuchte ein schreiben von ihr mit bestätigung.
Gut..macht Sie nicht...

Nun meine fragen:

1.ich lese immer was von 75% ???
Ich zahle KU sowie KG (den ich auch gelten mache in der Steuer...letzte Steuer wurde mir es nicht erstattet da Ex nicht gearbeitet hat angeblich..?)

2 Was bringt mir das mit dem 2 Wohnsitz?(Steuervorteil)

3 Sie hat Steuerkl. 2 obwohl nicht alleinerziehend...?Hinzu kommt das sie so wohl den doppelten Betreungs.... (2640,-€)

Wie ihr merkt schreib ich etwas verwirrend aber vielleicht kann mir trotzdem einer helfen....

Danke!!!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.04.2011 23:55
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi!

Also, steuerrechtlich ist der Wohnsitz völlig wurscht. Einzig für den Erhalt des KG hat es Bedeutung, wo das Kind lebt (und gemeldet ist), aber für die Einkommensteuer völlig irrelevant.

1. Wenn Du mehr als 75% der Unterhaltspflicht erfüllt, kann sie nicht den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen.
2. Nix.
3. Wenn sie nicht allein lebt, darf sie nicht Steuerklasse 2 haben. Den Betreuungs-Erziehungs-Ausbildungsfreibetrag darf sich auf sich übertragen lassen. Bringt aber nur was, wenn sie viel verdient.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 00:31
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Also, steuerrechtlich ist der Wohnsitz völlig wurscht.

Ganz sicher?

Falls die KM die Steuerklasse II derzeit zu Unrecht hat, und daher eher früher als später in die Steuerklasse I wechseln muss - hm, gab es da nicht vor einiger Zeit ein passendes Urteil eines Finanzgerichtes? Sinngemäß: Wenn die betreuende KM den Alleinerziehenden-Freibetrag nicht selbst nutzen kann (z.B. weil sie mit ihrem neuen LG in einem gemeinsamen Haushalt lebt), dann kann dieser Freibetrag dem unterhaltszahlenden KV gewährt werden, aber nur unter der Bedingung, dass das Kind bei ihm mindestens mit zweitem Wohnsitz gemeldet ist?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 00:46
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

okay, das ist die einzige Ausnahme, ich glaube, dann musste das Kind aber auch irgendwie mehr als zum Umgang beim Vater sein, wenn ich mich nicht täusche. Das Urteil müsste ich noch mal einsehen.

Aber so für den normalen Fall getrennter Eltern ist das nicht steuerlich relevant, wo das Kind gemeldet ist. Es könnte sogar im Ausland leben und der TO hätte trotzdem Anspruch auf die steuerliche Anerkennung als Kind.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 00:57
(@nadda)
Registriert

Hi LMB,

auch wenn das jetzt ein wenig am Thema vorbeigeht frage ich mich grad worauf sich die 75% beziehen.
Sind das immer die 75% des bestehenden Titels? Würde das bedeuten zahlt ein Vater mehr Unterhalt steigen die 75%? Was ist wenn ein Vater gar nicht bezahlen muss, gibts für die Mutter dann auch gar keine Möglichkeit den ganzen Kinderfreibetrag übertragen zu bekommen?

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 09:52
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Nadda,

dann wird von 75% der Stufe 1 der DDT ausgegangen.
Die Übertragung des KFB lohnt sich aber erst ab einer gewissen Einkommenshöhe, will heißen, nur wenn die Günstigerprüfung ergibt, dass die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages günstiger ist als die Berücksichtigung des Kindergeldes. Ich glaube, bei einem Einzelsteuerpflichtigen waren das mehr als 30.000 Brutto.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 19:54
(@nadda)
Registriert

Danke LBM,

also eigentlich ein Rechenbeispiel das sich für Alleinerziehende nicht lohnt die mies verdienen, lohnend wird es erst wenn sich das Einkommen drastisch erhöht oder geheiratet wird.

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 21:11
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

oder geheiratet wird.

auch dann nur, wenn entsprechend der Splittingtabelle ca. um die 56.000 Euro zu versteuerndes Einkommen erzielt wird.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 21:48
(@nadda)
Registriert

Och LBM,

Steuerrecht kapier ich wohl nie mehr 😉

Aber danke für den Versuch

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 22:20
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Eigentlich ganz einfach!

Ein Verdiener = grob 30.000
Zwei Verdiener = grob 60.000

damit bei der Günstigerprüfung die Freibeträge günstiger sind als das KG.

LG LBM

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dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 22:23