Hallo,
erstmal wünsche ich allen ein glückliches, gesundes und stressfreies Jahr 2017 🙂
Ich habe seit Mitte des Jahres eine Teilzeittätigkeit und meine Jahres-Lohnsteuerbescheinigung weist bei 3. ein Brutto von 5.018 € aus. Stkl. II 0,5 Kind, keine Freibeträge.
Im Netz gefunden: „Im Jahr 2016 liegt der Grundfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuer bei 8.652 Euro.“
Heißt das, ich muss keine Steuerklärung abgeben?
Hat es Vorteile, wenn ich eine abgebe?
Ich bin seit Anfang 01/16 geschieden, habe bis 8/16 noch 650 € EU erhalten. Ich weiß nicht, ob mein Exgatte die Anlage U anwenden wird.
Wie verhält es sich, wenn er Anlage U anwendet?
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Falls hier unpassend. Bitte liebe Admins, verschieben. Dankeschön!
Meine Tochter, die bei mir lebt wird in diesem Jahr 18 Jahre alt.
Was ändert sich dann bzgl. des KU?
Wo kann ich evtl. nachlesen? Was muss ich bzw. unsere Tochter beachten?
Danke, viele Grüße
Ona
Hallo,
aus meiner Sicht musst Du zumindest dieses Jahr keine Steuererklärung abgeben. Unterhalt ist nicht steuerpflichtig.
Sollte Dein Ex die Anlage U ausfüllen, dann bedarf es darauf Deiner Unterschrift, dass Du damit einverstanden bist. Es kann also nicht sein, dass Du nichts davon weisst. Dann ist der Unterhalt von Dir aber zu versteuern und damit eine Steuererklärung abzugeben.(<a href="http://www.steuerberater.net/steuertipps/unterhaltszahlungen-und-einkommensteuer_000336.html>Unterhaltszahlungen</a>)"
Die dadurch entstehenden Kosten (Nachteilsausgleich, in Deinem Fall Steuern und auch die Kosten des Steuerberaters) muss Dein Ex tragen, dazu muss er sich verpflichten (Freistellungserklärung) und Du kannst die Unterschrift unter die Anlage U verweigern, wenn er es nicht macht (<a href="http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-16337.xhtml?currentModule=home>Freistellungserklärung</a>)," umgekehrt kann er Deine Zustimmung mit einer Freistellungserklärung erzwingen.
Beim KU ist es so, dass Du ab jetzt barunterhaltspflichtig wirst und ansonsten außen vor. Deine Tochter muss sich selbst um ihren Unterhalt kümmern. Damit ich nicht alles schreiben muss, ist die erste Frage, was macht die Tochter? Wohnt sie noch zu Hause? Ist sie noch in der allgemeinen Schulausbildung? Wenn ja, dann ist sie privilegiert, ansonsten nicht.
Wohnt sie zu Hause ergibt sich ihr Unterhaltsbedarf aus der DDT, wenn sie nicht mehr zu Hause wohnt sind es 735 Euro.
In jedem Fall ist der Unterhalt gequotelt nach Einkommen zu berechnen, vermutlich bist Du leistungsunfähig, dass hängt aber davon ab, ob die Tochter privilegiert ist, dann ist Dein Selbstbehalt 1080 Euro, oder nicht, denn dann ist Dein Selbstbehalt 1300 Euro (gilt analog für den KV).
Falls Du leistungsunfähig bist, dann ist nur der KV unterhaltspflichtig.
Deine Tochter muss ihre Bedürftigkeit nachweisen (z.B. durch eine Schulbescheinigung) und beide Eltern zur Einkommenauskunft auffordern und diese dem jeweils anderen zugänglich machen, damit die Richtigkeit der Rechnung geprüft werden kann. Außerdem muss sie eine eigene Kontoverbindung angeben.
<a href="http://www.finanztip.de/unterhalt-volljaehrige-kinder/>Unterhalt" für volljährige Kinder</a>
Ansonsten ergibt sich wie der Unterhalt zu berechnen ist immer aus den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG.
VG Susi
Hallo Susi,
vielen Dank für deine Erklärungen und die Links!
Ich habe mich mißverständlich ausgedrückt. Anlage U habe ich damals unterzeichnet, mein Ex dafür den Nachteilsausgleich.
Da er aber mal ein Jahr und mal eins nicht, die Anlage U eingereicht hat, weiß ich nicht, wie er für 2016 handhabt.
Unsere Tochter ist Schülerin und wohnt bei mir.
Ich verdiene 615 Euro. Ich vermute, dass mein Exmann dann den kompletten Betrag zahlen muss?
Nach der 2017 Düsseldorfer Tabelle wären es dann ab dem 18. Geburtstag 633 € in Stufe 5.
Das Kindergeld von 192 € erhält unsere Tochter dann?
Oder wird das wie jetzt hälftig angerechnet oder komplett angezogen?
Das habe ich nicht ganz verstanden.
Liebe Grüße
Ona