Hallo zusammen,
Konnte auf Anhieb auf meine Frage nichts finden und irgendwie ist ja jeder Fall individuell.
Seit 01.04.2018 lebe ich im Trennungsjahr. Jetzt ist der Steuerbescheid von 2017 (gemeinsame Veranlagung Klasse 3/5) gekommen. Muss ich die Erstattung wirklich hälftig teilen, obwohl meine Frau in 2017 nur einen Monat Lohnsteuer gezahlt hat. Also sie hat erst im Dezember 2017 einen Job angefangen, der Lohnsteuerpflichtig ist. Eigentlich habe ich ja das ganze Jahr 2017 gezahlt. Mein Anwalt meinte, dadurch das wir zusammen gewirtschaftet haben, auch die Erstattung geteilt werden muss. Aber im Netz lese ich da ganz andere Urteile. Zum Beispiel die Aufteilung, wer wie viel von der Steuerschuld getragen hat. Dann würde das Aufteilungsverhältnis ja ganz anders aussehen. Die Erstattung wird auf mein Konto überwiesen aber einfach alles behalten kann ich auch nicht. Das würde nur wieder den gegnerischen Anwalt ins Spiel bringen und somit würden für mich auch wieder Anwaltskosten anfallen. Das wäre die Erstattung von ~600€ auch wieder nicht wert.
Grüße
Hallo,
ob Du die Steuererstattung teilst bzw. aufteilst ist eigentlich gar nicht mehr so sehr die Frage. Sie ist nämlich Einkommen, dass in den Trennungsunterhalt mit einfliesst und deshalb zu halbieren ist.
Du kannst die ganze Rechnung natürlich durch eine Aufteilung weiter komplizieren.
Die Berechnung des TU ist in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG geregelt. Zunächst sind beide Einkommen zu bereinigen und der KU vorher von Deinem Einkommen abzuziehen bzw. beim Wechselmodell zu bestimmen und von den Einkommen abzuziehen. Danach erhält jeder einen Erwebstätigenbonus zwischen 1/10 und 1/7 seines bereinigten Einkommens minus KU (je nach OLG) und der Rest wird dann geteilt.
VG Susi
Naja, vorsichtig sollte man sein. Ansonsten bezahlt man die Steuererstattung zweifach und hat im Ergebnis dann Null.
Angenommener Fall:
Du teilst die Steuererstattung und beim Trennung unterhalt wird dieser Anteil nochmal auf Dein Einkommen druafgerechnet. Im schmlimmsten Fall, wir dann das ganze noch auf den Zugewinn aufgerechnet.
Dann bezahlst Du noch mal 30% drauf, für etwas was Du bekommen solltest.
Du kannst beim Finanzamt einen Aufteilungsbescheid beantragen. Dann erstellen die auf Basis des gültigen Steuerbescheides eine Aufrechnung, wem welcher Anteil zuzurechnen ist. Diesen Anteil zahlst Du ihr dann aus. Gleichzeitig ist dann Dein Anteil ebenfalls der Anteil für alle weiteren Berechnungen.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
danke für eure Antworten. Für den TU wurde die Erstattung nicht berücksichtigt, da diese noch nicht vorlag. Irgendwie fühlt man sich halt schon verarscht, wenn man mehr zu der Erstattung beigetragen hat und die jetzt trotzdem teilen muss. Grob überschlagen würde sie wahrscheinlich nur ein Viertel bekommen, da sie ja nur einen Monat Steuerpflichtig beschäftigt war. So ist jedenfalls meine stark vereinfachte Denkensweise. Verstehe auch nicht warum mein RA meint, dass die hälftig geteilt werden muss.
Grüße
Verstehe auch nicht warum mein RA meint, dass die hälftig geteilt werden muss.
Das ist halt am Einfachsten. Judex non calculat.
Hälftig stimmt nur, wenn Euer Einkommen gleich hoch und die Vorauszahlung gleich war (also praktisch nur bei StKl IV).
Gruss von der Insel
Das ist halt am Einfachsten. Judex non calculat.
Und wenn es nicht so wäre?
Über das Finanzamt oder Lohnsteuerhilfe berechnen lassen (Erklärung wurde von denen gemacht)?
Wenn die Nachzahlung beim TU mit einbezogen werden würde, würde sie dann auf mich mit angerechnet werden? Trotz gemeinsamer Veranlagung und III/IV und eben der Tatsache, dass nur ein Monat von Seiten IV eingezahlt wurde?
Danke und Gruß
Hallo,
die Steuererstattung kann aufgesplittet werden. Steuererstattungen sind aber Einkommen und nach dem Zuflußprinzip fließen sie in den TU ein.
D.h. von Deinem Anteil erhälst Du 1/7 (oder was das zuständige OLG vorsieht) und die Deine Noch-Frau 1/7 (anlog) von ihrem Anteil. Der Rest also 6/7 werden hälftig geteilt.
Annahme 600 Euro, Du 500 Euro, Deine Frau 100 Euro, 1/7 von 600 sind 600/7 = 85, 71,
Deine Frau 100/7 = 14,29 Euro, der Rest = 500 Euro wird geteilt, ergibt für Dich 250 + 85, 71 = 335,71 Euro und für Deine Frau 250 + 14,29 = 264, 29 Euro.
Zu beachten ist wie das zuständige OLG den Erwerbstätigenbonus bestimmt, der kann auch geringer als 1/7 sein. Dann läuft es immer mehr auf Teilung hinaus.
VG Susi
Hallo Susi,
mit anderen Worten eher Zeitverschwendung da aktiv zu werden!?
Hallo,
Nach googeln und lesen bin ich zu der Erkenntnis gekommen, dass man die Steuererstattung isoliert betrachtet und sie nicht in den TU einfliesst. Meine Vorstellung davon war also falsch :redhead:
Die Frage der Aufteilung ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/270.html>§" 270 AO</a> zu bestimmen. D.h. es ist eine fiktive Einzelverandlagung durchzuführen und die Steuerstattung demgemäß zu teilen.
<a href="http://www.felser.de/kostenlos/Gerzagdtmd125c525799.pdf>Hier</a>" habe ich folgendes gefunden:
"... Eine interne Aufteilung der Steuerrückerstattung ist allein nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen.
In Frage kommt folgerichtig eine analoge Anwendung der § 270 ff. AO, die, wie bereits dargestellt, auf eine fiktive Veranlagung der einzelnen Ehegatten abstellen. ... " Das ist allerdings von 1999.
Wird aber <a href="https://www.ra-kotz.de/steuerschuld_aufteilung_nach_trennung.htm>hier</a>" (BGH Az: XII ZR 111/03 Urteil vom 31.05.2006) unter 4 (c) noch einmal bekräftigt:
" ... 4. (c) Ganz überwiegend wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, die Steuerschuld und die sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche seien unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der Ehegatten zu ermitteln. ... "
Um das Ganze zu verwirren steht aber auch an vielen Stellen, dass eine Aufteilung in 50% immer "zulässig" ist. Sprich man kann es auch so machen. Da es in Deinem Fall aber ein großes Ungleichgewicht gibt, würde ich auf die fiktive Einzelveranlagung abstellen und Du kannst den genannten Paragraphen auch dem Anwalt bzw. Deiner Frau mitteilen.
VG Susi
Damit wäre ich vorsichtig. Denn bei Steuerklasse 3 hat man zu wenig Lohnsteuer bezahlt. Mit Steuerklasse 5 zu viel. Demnach würde bei einer fiktiven Einzelveranlagung mit Steuerklasse 3 ein Nachzahlungsbetrag herauskommen, während der mit Steuerklasse 5 und nur 2 Monaten Einkommen wohl eine Vollerstattung bekommt.
Das wäre mein Ansatz: mal mit spitzem Stift rechnen, was die Aussage "Ex-Schnuckipups, ich erstatte dir die von dir gezahlte Lohnsteuer+Soli in voller Höhe." und gegenüber gestellt, was eine 50/50 Teilung kostet. Wenn 50/50 günstiger ist, dann würde ich es dabei belassen, wenn nicht, die Vollerstattung der eigenen LSt plus Soli anbieten.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Seit 01.04.2018 lebe ich im Trennungsjahr.
Mein Anwalt meinte, dadurch das wir zusammen gewirtschaftet haben, auch die Erstattung geteilt werden muss.
Dein Anwalt ist schlecht informiert, denn einen nachträglichen Ausgleich gibt es für die Zeit bis zum Scheitern der Ehe nicht, so BGH <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=18974&pos=0&anz=1>XII" ZR 288/00</a> und auch <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=18917&pos=0&anz=1>XII" ZR 176/00</a>. Gerade deshalb nicht, weil zusammen gewirtschaftet wurde.
Die Steuererstattung kann aber beim Trennungsunterhalt berücksichtigt werden, erhöht also das unterhaltsrelevante Einkommen.
PS: Die o.g. BGH-Rechtsprechung ist nicht zu verwechseln mit der in <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=36723&pos=0&anz=1>XII" ZR 111/03</a>
Hallo,
danke egalo für die Richtigstellung. Einfach für mein Verständnis wollte ich aber noch einmal nachfragen ob ich es richtig verstanden habe.
1. Die Steuererstattung wird nach AO aufgeteilt und stellt unterhaltsrechtliches Einkommen dar.
2. Die Trennung findet im Jahr X statt und es wird ein TU berechnet. Dann wird doch aber im Jahr X+1 der TU nicht angepasst, auch wenn es eine Steuererstattung gibt.
Sehe ich das richtig?
VG Susi
Die Trennung erfolgte 2018!
Das gesamte Jahr 2017 wirtschafteten die Eheleute zusammen und einigten sich auf die Steuerklassenkombination 3/5. Die Steuererstattung für 2017 ist deshalb nicht nach § 270 AO aufzuteilen (die Jahre davor selbstverständlich auch nicht). Dazu BGH XII ZR 288/00:
Die Beklagte kann auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Es hätte daher einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002, aaO, 740, für den Fall der Erbringung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch einen Ehegatten). Eine derartige Vereinbarung ist indes von der Beklagten nicht dargelegt worden.