Steuerfreibeträge -...
 
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Steuerfreibeträge - betreuender Elternteil beansprucht diese zu 100 %

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(@papavonfuenfen)
Rege dabei Registriert

Hallo Ginni,

da braucht Sophie gar nicht lange herum rechnen. 😡
Für die Übertragung des Erziehungsfreibetrages reicht das Kreuzle auf der Steuererklärung ihres Ex. Eventuell muss man noch schauen, ob die Zeiten richtig eingetragen sind.
Die Übertragung des Kinderfreibetrages wird ihm kaum gelingen. Die meisten Steuerprogramme weisen auf die theoretische Möglichkeit der Übertragung (75%) schon gar nicht hin. Selbst wenn das beantragt würde, ist das auch schnell wieder ausgeräumt.

Je nach Einkommen macht der Erziehungsfreibetrag nicht mal so wenig aus (Kinderfreibetrag 4.368,-; Erziehungsfreibetrag 2.640,-).  Bei 10% Steuersatz ist das schon ein Unterschied von 158,- € pro Kind. Das Kindergeld selber wird aber rechnerisch immer nur zu 50% vom Unterhaltsbetrag abgezogen.

Was ich beim erneuten Recherchieren gefunden habe:

Jetzt macht was draus. 😉

Grüßle aus dem endlich verschneiten Schwarzwald

PvF

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2012 00:46
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In diesem Zusammenhang weise ich auch noch mal auf dieses Topic hin.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2012 01:01
 elwu
(@elwu)

In diesem Zusammenhang weise ich auch noch mal auf dieses Topic hin.

Hi,

in diesem Zusammenhang habe ich eine Frage. Da steht

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums  [...]

Und wie ist das während derselben? Den § 32 EStG habe ich gelesen, werde aber natürlich nicht schlau daraus.

Also wenn ein volljähriges Kind eine Ausbildung absolviert, ist es nun noch bei irgendwelchen Freibeträgen berücksichtigungsfähig, und wie ist das mit dem Kindergeld?

/elwu,

Steuervereinfachung, haha 🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2012 12:26
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Was denn Elwu, Du findest das nicht einfach??  :phantom:

Die Lösung liegt (neben der Logik!) m. E. hier:

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind, das

* unter 25 Jahren alt ist
* keiner Erwerbstätigkeit nachgeht

weiter als Kind i. S. d. Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähig sein.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2012 13:25
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