Hallo Ginni,
da braucht Sophie gar nicht lange herum rechnen. 😡
Für die Übertragung des Erziehungsfreibetrages reicht das Kreuzle auf der Steuererklärung ihres Ex. Eventuell muss man noch schauen, ob die Zeiten richtig eingetragen sind.
Die Übertragung des Kinderfreibetrages wird ihm kaum gelingen. Die meisten Steuerprogramme weisen auf die theoretische Möglichkeit der Übertragung (75%) schon gar nicht hin. Selbst wenn das beantragt würde, ist das auch schnell wieder ausgeräumt.
Je nach Einkommen macht der Erziehungsfreibetrag nicht mal so wenig aus (Kinderfreibetrag 4.368,-; Erziehungsfreibetrag 2.640,-). Bei 10% Steuersatz ist das schon ein Unterschied von 158,- € pro Kind. Das Kindergeld selber wird aber rechnerisch immer nur zu 50% vom Unterhaltsbetrag abgezogen.
Was ich beim erneuten Recherchieren gefunden habe:
- Der Bundesfinanzhof hat sich für 2011 zwar vorgenommen die Frage nach dem mutwilligen Ankreuzen zu klären (wäre nach 4 Jahren auch mal an der Zeit) hat es aber wieder nicht gepackt: http://www.bundesfinanzhof.de/anhaengige-verfahren/entscheidungsvorschau :knockout:
- Scheinbar ist ab 2012 das Übertragen nur noch möglich, wenn der andere nicht für die Erziehung, Betreuung und Ausbildung bezahlt. Was immer das auch heißt (ist das mit dem KU schon erledigt :question:) Quelle: http://www.steuertipps.de/lexikon/k/kinderfreibetrag oder etwas genauer http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/kinder-im-steuerrecht.htm (hier heißt es schwammig "sofern der barunterhaltspflichtige Elternteil Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut" :exclam:)
Jetzt macht was draus. 😉
Grüßle aus dem endlich verschneiten Schwarzwald
PvF
In diesem Zusammenhang weise ich auch noch mal auf dieses Topic hin.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
In diesem Zusammenhang weise ich auch noch mal auf dieses Topic hin.
Hi,
in diesem Zusammenhang habe ich eine Frage. Da steht
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums [...]
Und wie ist das während derselben? Den § 32 EStG habe ich gelesen, werde aber natürlich nicht schlau daraus.
Also wenn ein volljähriges Kind eine Ausbildung absolviert, ist es nun noch bei irgendwelchen Freibeträgen berücksichtigungsfähig, und wie ist das mit dem Kindergeld?
/elwu,
Steuervereinfachung, haha 🙂
Was denn Elwu, Du findest das nicht einfach?? :phantom:
Die Lösung liegt (neben der Logik!) m. E. hier:
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind, das
* unter 25 Jahren alt ist
* keiner Erwerbstätigkeit nachgeht
weiter als Kind i. S. d. Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähig sein.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."