Steuerklasse 2, obw...
 
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Steuerklasse 2, obwohl Kindergeld an Mutter geht

 
(@azurit)
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Guten Morgen,

in Kürze die Fakten:

Geschieden, zwei Kinder, Kind 1 mit Hauptwohnsitz bei mir, Kind 2 mit Hauptwohnsitz bei Exfrau.

Kindergeld für beide geht an Mutter.

Wechselmodell.

2013 bin ich zum Finanzamt um mir die Klasse II eintragen zu lassen. Bin bei einer sehr brauchbaren Amtsfrau gelandet: Die hat in einem umfangreichen Buch geblättert und mir daraufhin die Klasse II eingetragen.  :yltype: 🙂

2014 gehe ich wieder zum Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung. Lande bei einer üblen postmenopausalen Tussi, die nur widerwillig ihren Kaffeklatsch mit ihrer Kollegin einstellte, um meine Papiere entgegenzunehmen. Sagt mir, dass Klasse II nicht ginge, weil an Kindergeldempfang gekoppelt. "Das würde dann ja jeder machen! usw. sabber sabber...." :gunman:

Ich habe dann mal recherchiert und dies hier gefunden:

http://www.ofd.niedersachsen.de/download/36685/Entlastungsbetrag_fuer_Alleinerziehende_-_Anwendungsschreiben_vom_29.10.2004.pdf

Zitat:
"Dies ist im Regelfall derjenige, der das Kindergeld erhält."

Das Kindergeld dient also meines Erachtens nur als Indikator, nicht als entscheidendes Kriterium. Ich könnte ja auch hingehen und für Kind 1, Hauptwohnsitz bei mir, das Kindergeld beantragen. Das kann aber gerne weiter an die Mutter gehen, ich brauche es nicht.

Wie sind eure Erfahrungen? Klasse II nur mit Kindergeld? Ich vertraue schon der Auskunft der ersten Amtsfrau, die mir Klasse II eingetragen hat, die hat immerhin selber recherchiert und mir gesagt, es ginge auch ohne Kindergeldbezug.

Ich werde berichten, wie es sich bei mir weiter entwickelt, wäre aber auch an euren Erfahrungen interessiert. Könnte mir auch vorstellen, dass dieser Punkt auch für andere von Belang ist.

Freundliche Grüsse,
A.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.03.2014 11:40
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie hoch ist die Ersparnis?

Bei mir ist es so, dass das Finanzamt mir immer wieder 0,5 Kind von dem mir zustehenden 1,0 Kind auf der Steuerkarte wegnimmt. Keine Ahnung warum.

Da ich keine Ambititionen habe alle 3-4 Monate Stunden beim Finanzamt zu verbringen, regele ich das über die Steuererklärung.

Das ist ja evtl. auch eine Alternative für dich.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2014 11:56
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin azurit,

auch HIER wird bestätigt, dass die StKl 2 an den Kindergeldbezug gekoppelt ist (und dieser wiederum an die hauptsächliche Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt). Es besteht ja auch kein vernünftiger Grund, warum das KiGe woanders hinfliessen sollte als in den Haushalt, in dem das Kind sich hauptsächlich aufhält. Insofern ist es sicher viel heisse Luft, hier gegen Windmühlenflügel anzurennen und zu verlangen "ich will das aber anders".

Auch Wikipedia sagt:

Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.

Und dieser ist wiederum geknüpft an die Bedingung:

Alleinerziehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

Gibt es einen sachlich einleuchtenden Grund, warum das Kindergeld weiterhin an Deine Ex geht, obwohl der Hauptwohnsitz des Kindes bei Dir sein soll?

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2014 11:57
(@azurit)
Schon was gesagt Registriert

Danke, Martin und Sophie:

- ja, die Ersparnis durch den Freibetrag ist deutlich.

- Die Voraussetzung für den Kindergeldbezug erfülle ich. Insofern ist die Bedingung sogar laut "Wikipedia" erfüllt. Wobei ich solche Internet-Quellen nicht als brauchbar ansehe, das zeigen ja die zahllosen Seiten, auf denen im Gegensatz zu dem BMF Schreiben die Klasse II unmittelbar an den Kindergeldbezug und nicht an die Kindergeldberechtigung gekoppelt ist.

Kindergeld geht an die Exfrau, weil sie es eher braucht. Ich könnte eher noch ein paar Freibeträge unterbringen.

Hier geht es nicht um "Ich will das aber ....", sondern um die saubere Anwendung der BMF Richtlinien und um einige hundert Euro pro Jahr.

Freundliche Grüsse
A.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.03.2014 12:10
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Amtsfrau 1 hat korrekt entschieden. Du hast ein Kind in deinem Haushalt. Lebt dort kein weiterer Erwachsener, hast du auch den Anspruch auf Stkl. 2. Sie möge doch bitte einfach die Meldedaten des Kindes checken.

Kindergeldbezug ist nur Hilfstatbestand, wenn das Kind bei beiden gemeldet ist.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2014 12:10
(@azurit)
Schon was gesagt Registriert

Hallo LBM,
ja, Amtsfrau 1 hatte ich natürlich auch die Meldebescheinigung vorgelegt. Ich werde notfalls Widerspruch einlegen gegen einen Steuerbescheid, der den Entlastungsbetrag nicht berücksichtigt.

Das Thema habe ich unter anderem eröffnet, um diese anscheinend nicht ausreichend bekannte Gestaltungsmöglichkeit bekannt zu machen.
Freundliche Grüsse
A.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.03.2014 12:14
(@Inselreif)

Hi,

in dem Zusammenhangdarf ist auch das Urteil FG Berlin-Brandenburg (7 K 7038/06 vom 13.08.2008) interessant.
1. In der Regel erhält den Entlastungsbetrag der allein stehende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt und der auch das Kindergeld erhält.
2. Wenn sich das Kind abwechselnd bei beiden Eltern aufhält, hat derjenige Elternteil Anspruch, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält.
3. Liegt keine klare Zuordnung nur zum Haushalt eines Elternteils vor, erhält den Entlastungsbetrag derjenige, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
4. Für den Fall, dass die Steuerermässigung verloren ginge, weil die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen (hier wegen Zusammenlebens mit neuem Partner) nicht erfüllt sind, kann der Entlastungsbetrag dem anderen Elternteil übertragen werden.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2014 14:18
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo azurit,

4. Für den Fall, dass die Steuerermässigung verloren ginge, weil die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen (hier wegen Zusammenlebens mit neuem Partner) nicht erfüllt sind, kann der Entlastungsbetrag dem anderen Elternteil übertragen werden.

Diesen Fall habe ich hier selber: Beide Kinder sind bei mir "nur" mit zweitem Wohnsitz gemeldet und das Kindergeld geht an die KM, aber für Kind Nr. 1 haben wir ein Wechselmodell, und meine Ex kann den Freibetrag wg. neuem Partner eh' nicht in Anspruch nehmen. Wenn ich mich recht erinnere, war es am Anfang zwar ein bisschen holprig mit dem hiesigen Finanzamt (d.h. München), aber seitdem wir denen eine von uns beiden unterschriebene Erklärung geschickt haben, dass

  • (a) die Sache mit dem Wechselmodell ernst gemeint ist und
  • (b) die Mutter den Entlastungsbetrag derzeit tatsächlich nicht in Anspruch zu nehmen gedenkt,

kann ich den Freibetrag in der Steuererklärung geltend machen, ohne dass es finanzamtliche Einwände dagegen gibt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. in meinem Fall dürfte es sich um eine Steuerersparnis von, grob gepeilt, dreißig bis vierzig Euro im Monat handeln. So einen "steuerlichen Zuschuss" zu den Ausflügen mit den Jungs nehme ich natürlich gerne entgegen 😉

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2014 23:34
(@psoidonuem)
Registriert

@Martin Antwort #2
Das entscheidende Wort ist das allerletzte: "zusteht". Ob er das zustehende Kindergeld tatsächlich kassiert, seiner Frau schenkt, seinem Kind aufs Sparbuch überweisen lässt oder gar nicht erst beantragt, weil er dem Staat was Gutes tun will, ist irrelevant. Allein der Wohnsitz des Kindes zählt für die Steuerklasse.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2014 13:57