Steuerklasse im Tre...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Steuerklasse im Trennungsjahr

 
(@lester)
Schon was gesagt Registriert

hallo,
bin ziemlich verwirrt, diese Stkl ...

also frau zieht aus am 1.2.2010, nimmt die kinder mit.
wir haben uns darauf geeinigt, das wir uns 2010 getrennt haben, stimmt ja auch, da wir bis zum 1.02.2010 zusammengelebt haben.
gestern sagte mir meine anwältin, das wir in diesem jahr noch weiterhin StKl.3 (ich) und meine nochfrau StKl.5 behalten sollen.
bisher ging ich davon aus, das wir ab dem 1.2.2010 StKl. 4 wählen müssen.
brauch nochmal kurze aufklärung ... bittebitte
lg lester

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2010 14:37
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ja, das ist korrekt. Im jahr der Trennung kann die Steuerklasse beibehalten werden.

gestern sagte mir meine anwältin, das wir in diesem jahr noch weiterhin StKl.3 (ich) und meine nochfrau StKl.5 behalten sollen.

Hat sie dies auch begründet? Wo ist der Vorteil für Dich? Was gibt es an der UH-Front?
Steuerklasse 4 hat den Vorteil, dass UH-Forderungen auf realistischer Basis vorgenommen werden können, ohne z.B. die Steuernachzahlung für Dich am Ende des Jahres aussenvorzulassen. Ebenso wird unangemessenen Forderungen leichter begegnet oder gar nicht erst geweckt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 14:49
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo lester,

gestern sagte mir meine anwältin, das wir in diesem jahr noch weiterhin StKl.3 (ich) und meine nochfrau StKl.5 behalten sollen.

Dann habt ihr entweder aneinander vorbei geredet, oder deine Anwältin hat keine Ahnung von Trennungs-Taktik. Richtig ist: Ihr dürft in diesem Jahr noch Steuerklassen 3 und 5 behalten, weil ihr im Jahr der Trennung noch gemeinsam veranlagt werden könnt (im nächsten Jahr dann nicht mehr, daher sind ab 2011 dann Steuerklassen 1 oder ggf. 2 angesagt). Aber ob du es deswegen auch sollst, das wage ich zu bezweifeln.

Meiner Meinung nach: Wechselt so schnell wie möglich nach 4/4. Steuerklasse 3 bedeutet für dich zunächst ein höheres Netto (und damit mehr Unterhalt für Ex!), aber es droht mit der Einkommenssteuererklärung eine Nachzahlung. Bei Steuerklasse 4 hast du zunächst ein niedrigeres Netto, aber es gibt mit der Einkommenssteuererklärung i.d.R. eine Rückzahlung vom Finanzamt. In Summe läuft es aufs gleiche hinaus; allenfalls hast du bei Steuerklasse 4/4 einen kleinen Zinsverlust, weil du das Geld mit zeitlicher Verzögerung in die Hand bekommst.

So, und was ist wohl einfacher, wenn Mitte nächsten Jahres der Einkommenssteuerbescheid für 2010 eintrudelt - eine Rückzahlungs-Beute mit der Ex teilen, oder von ihr zu viel gezahlten Unterhalt zurückverlangen? Letzteres geht, wenn's dumm läuft, überhaupt nicht, nämlich wenn Madame sich darauf beruft, sie habe das Geld in gutem Glauben verbraucht ... vom Finanzamt hingegen bekommst du zu viel gezahlte Steuer auf alle Fälle und ohne große Diskussionen zurück.

Noch was: Lohnsteuerklasse 4 statt 5 ist für deine Ex ein gewisser Anreiz, sich ihr Geld selbst zu verdienen (klar, es bleibt ihr mehr Netto vom Brutto). Und in Unterhaltsfragen ist es eines der wichtigsten Dinge überhaupt, dass die Ex willens ist und bleibt, sich ihre Brötchen selbst zu erwirtschaften 😉

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 15:35
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo lester,

ich kann dir nur empfehlen, sofort in Steuerklasse 4 zu wechseln.

Erstens vermeidet du so zu höhere Unterhaltszahlungen (KU und TU) und es schafft klare Verhältnisse, wenn du und deine Frau früh merken, wieviel Geld Ihnen zukünftig zum Verteilen zur Verfügung steht. Andernfalls hast du auch immer wieder Diskussionen, dass deine Ex von deinem Steuerplus zusätzlich etwas abhaben möchte.

Außerdem wird die Steuererklärung für das Trennungsjahr mit gemeinsamer Veranlagung wahrscheinlich etwas stressfreier, wenn es keine Diskussionen darüber geben kann, dass du alleine von Steuerklasse 3 profitiert hast und sie die Benachteiligte gewesen sei.

Grüße Thomas

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 15:50
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

also ich würde auch nicht die 3/5 behalten, LBM hats logisch nachvollziehbar erklärt. Nur meine Frage, warum nicht auch schon im Trennungsjahr in die 1/2 gewechselt werden darf, das habe ich nämlich damals gemacht, und sofort die 2 beantragt, weil die 2 ja mehr Netto für mich als "Alleinerziehend" ergab.
Ich hoffe ich wirbel jetzt nicht das ganze Steuerrecht durcheinander, oder habe damals was falsch gemacht??!! Oder ist mein Gedächtnis zu schlecht??

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 17:55
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

nein, eigentlich ist das genau richtig. Ab dem Moment, in dem man dauerhaft getrennt lebend ist, ist I/I bzw I/II genau richtig.

Lester, Steuerklassenwahl III/V würde ich nur machen, wenn ihr vertraglich regelt, dass ihr gemeinsam veranlagt und die Aufteilung der Steuerschuld vorher regelt.

Möglich ist nämlich, dass Ex mit Dir veranlagt (das ist das, woran die meisten noch denken) und dann hinterher die Steuerschuld aufteilen lässt. Das heißt, wenn Du III hast und sie V, bekommt sie eine dicke Erstattung und Du zahlst nach, wohl im vierstelligen Bereich.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 21:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kann man mit 1/2 auch noch gemeinsam veranlagen?

Werden einem die Vorzüge von 2 nicht nachträglich wieder abgezogen?

Was passiert wenn 3/5 oder 4/4 bestehen und einer geht hin und lässt 2 eintragen?
Oder muss man in so einem Fall immer beide Steuerkarten hin tragen?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 21:07
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

die gemeinsame Veranlagung geht immer, wenn man im Veranlagungszeitraum wenigstens an einem Tag zusammen gelebt hat.
Die Wahl der Steuerklassen regelt nur den Vorwegabzug vom Arbeitslohn.
Der Entlastungsbetrag für AE ist nur für den Zeitraum zu gewähren, in dem die Voraussetzungen vorgelegen haben, also ab Trennung.

Das zu versteuernde Einkommen wird so ermittelt R. 2 EStR:

1) Pro Person die Summe der Einkünfte aus allen Einkunftsarten
2) Pro Person der Altersentlastungsbetrag bzw Entlastungsbetrag für AE
3) Für das Ehepaar der Gesamtbetrag der EK

Der Entlastungsbetrag für AE wird also beim AE abgezogen, bevor die jeweilige Summe der EK der einzelnen Personen zusammenaddiert wird, um dann in den nächsten Schritten nach Abzug der Sonderausgaben, agB usw. zum zu versteuernden EK zu gelangen.

wenn 3/5 oder 4/4 bestehen und einer geht hin und lässt 2 eintragen?
Oder muss man in so einem Fall immer beide Steuerkarten hin tragen?

Entweder man geht mit beiden Steuerkarten hin und ändert die, oder derjenige mit Änderungswunsch geht allein, dann wird der andere Ehepartner aufgefordert, seine Stkl. ändern zu lassen.

LG LBM

PS: So nen Fall hatte ich allerdings noch nie auf dem Tisch, ob das technisch klappt, kann ich nicht sagen. I.d.R. bleiben die Ehepaare bei 3/5 oder 4/4 und ändern dann zum Jahreswechsel. Oder sie ändern mitten drin, veranlagen dann allein.

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 21:42
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

derjenige mit Änderungswunsch geht allein, dann wird der andere Ehepartner aufgefordert, seine Stkl. ändern zu lassen.

Und welche hat da Priorität?

First come first serve?
Klein vor groß / groß vor klein?

Kann man da abwechselnd hingehen und Ping Pong spielen?
:question:

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 21:45
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nee. 🙂

Ändern sich die Voraussetzungen so, dass man eine günstiger Stkl. haben kann, kann man bis zum 30.11. d.J. die Stkl. ändern lassen. Sonstige Änderungen bei Ehegatten sind nur 1x pro Kalenderjahr möglich.

Heißt: Anfang des Jahres 3/5, im April Wechsel zu 4/4, dann ist kein weiterer Wechsel mehr möglich. Außer man trennt sich und würde dann von 4 auf 2 wechseln (günstiger). Dann muss der Andere wechseln.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 21:57




(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

oder derjenige mit Änderungswunsch geht allein, dann wird der andere Ehepartner aufgefordert, seine Stkl. ändern zu lassen.

so war es bei uns, und mein Ex wurde aufgefordert seine Stkl zu ändern.

Und dann habe ich für das Trennungsjahr allein veranlagt... ich hatte ja seine ganzen Unterlagen nicht mehr, und auch keinen Bock darauf... hatte ja all die Jahre zuvor solche Dinge immer erledigt, und wollte nur noch für mich verantwortlich sein (ich meine damit nicht die Elternebene, sollte frau ja hier lieber dazusagen  😉 )

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 21:58
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Heißt das, einer kann sich z.B. die 3 aussuchen und damit dem Anderen die 5 aufzwingen oder umgekehrt?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 22:23
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Heißt das, einer kann sich z.B. die 3 aussuchen und damit dem Anderen die 5 aufzwingen oder umgekehrt?

Hm, und sogar wenn: Es wäre ein wunderbares Mittel, sich selbst in den Fuß zu schießen. Mal angenommen, meine Ex hätte mir seinerzeit die Steuerklasse 5 aufgezwungen - ich hätte nachgerechnet, ihr den Unterhalt radikal zusammengestrichen, und mich anschließend gemütlich zurückgelehnt. Die nächste Steuererklärung kommt so sicher wie das Amen in der Kirche ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 22:28
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Also, dieses allein hingehen gibt es sicher nur bei der Wahl der 2 aufgrund Trennung. Ich musste damals auch dieses Getrenntleben-Erklärung-Dings ausfüllen und es kann sein dass mein ex das auch unterschreiben musste??!! Keene ahnung mehr...

Für alle anderen Steuerklassenänderungen müssen ganz bestimmt immer beide Steuerkarten vorliegen, und eine Vollmacht, wenn nur einer Zeit hat hinzugehen...

ligr ginnie

also malachit nix mit bequem zurücklehnen. Und Unterhalt streichen, tsts.  :phantom:

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 22:35
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, um 3/5 zu bekommen, braucht man beide Steuerkarten. Aber wenn man sich trennt und eine günstiger Stkl., haben will (also die 2), dann wird der Andere aufgefordert.

Die Wahrscheinlichkeit, dass in einer intakten Ehe einer mit nur einer Steuerkarte kommt, ist recht gering. Und im Trennungsfall kannst Du ja die 3/5 nicht mehr einfordern, bzw. der andere Ehegatte würde dann sagen, dass man ja seit Zeitpunkt X getrennt ist und dann würde die Stkl.-Wahl ja versagt werden.

Bei 4/4 ist der Aufwand nicht nötig, weil das ja 1/1 entspricht. Im Jahr der Trennung ist die gemeinsame Veranlagung ja noch drin, weil man am Jahresbeginn die Voraussetzungen für die gemeinsame Veranlagung erfüllt. Nur im Folgejahr geht es dann nicht mehr und 1/1 ist dann Indiz dafür. Lediglich Indiz, weil man ja sich wieder versöhnen könnte und nicht gezwungenermaßen deshalb von 1/1 wieder auf 4/4 oder 3/5 wechseln muss. Wenn man angibt, dass das Getrenntleben bspw. am 8.10.09 wieder aufgegeben wurde und man wieder zusammenlebt, dann wird man ja auch trotz 1/1 wieder gemeinsam veranlagt.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 22:47