Hallo an alle,
ich habe eine Frage, auf die ich trotz intensiver Suche nicht fündig geworden bin, da die meisten Antworten zur getrennten/zusammen Veranlagung davon ausgehen, dass die Ehepartner in Zugewinngemeinschaft leben:
Wie sollte die Steuererklärung im Trennungsjahr aussehen?
Hintergrund: Die Steuerklassen waren bis 08/08 III/V, ab 09/08 IV/IV und 01/09 I/I. Trennungszeitpunkt war 06/08, Auszug in 11/08. Zur Eheschließung wurde ein Ehevertrag geschlossen, der Gütertrennung vorsah sowie Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüche ausschloss. Die bisherigen Steuererstattungen behielt der Partner mit Steuerklasse III ein.
Kann für das Trennungsjahr jetzt eine gemeinsame Veranlagung verlangt werden oder kann der Partner, der Steuerklasse V hatte, die getrennte Veranlagung verlangen? Wenn eine gemeinsame Veranlagung durchgeführt wird, wie wird dann damit umgegangen, dass ein Partner wesentlich Steuern gespart und der andere zuviel gezahlt hat? Wie erfolgt die Aufteilung einer eventuellen Steuererstattung oder Nachzahlung? Wie sieht das aus mit der "nachehelichen Solidarität" - gilt die auch bei Gütertrennung?
Vielen Dank für Eure Antworten!
Momento
Moin,
von mir die steuerliche Seite:
Wenn beide verdient haben, ist die gemeinsame Veranlagung ein KANN, kein MUSS. (Familienrechtlich kann das anders aussehen, ein ev. Urteil würde dann für das FA bindend sein).
Wenn ihr zusammen veranlagt werden solltet, könnt ihr die Erstattung aufteilen, wie ihr wollt, ohne Anwälte, euch irgendwie einigen. Wenn das nicht der Plan sein sollte, könnte ein Aufteilungsbescheid beim FA beantragt werden. Die Vorteile der gemeinsamen Veranlagung bleiben erhalten, für die Erstattung (oder auch Nachzahlung!) kann das dann aber so aussehen, dass der mit Steuerklasse 5 eine dicke Erstattung bekommt und der mit Steuerklasse 3 eine hoch nachzahlen muss. Wir hatten diese Diskussion gerade ausführlichHIER.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Wenn das nicht der Plan sein sollte, könnte ein Aufteilungsbescheid beim FA beantragt werden. Die Vorteile der gemeinsamen Veranlagung bleiben erhalten, für die Erstattung (oder auch Nachzahlung!) kann das dann aber so aussehen, dass der mit Steuerklasse 5 eine dicke Erstattung bekommt und der mit Steuerklasse 3 eine hoch nachzahlen muss. Wir hatten diese Diskussion gerade ausführlichHIER.
Vielen Dank für Deine Antwort. Die steuerliche Seite ist, glaube ich, unproblematisch. Die Frage ist die familienrechtliche. Da beide Partner genug verdient haben, wurde der Steuervorteil nicht für die Lebensführung gebraucht. Partner A mit Steuerklasse III sprach immer davon, dass daraus eine Anlage für eine gemeinsame Altervorsorge bestritten wird. Nach der Trennung beansprucht er aber das Geld für sich. Da es keinen Zugewinnausgleich wegen Gütertrennung gibt und kein Trennungsunterhalt gezahlt wurde, ist die Frage, ob Partner B wirklich familienrechtlich den Nachteil der zuviel gezahlten Steuern tragen muss? Im BGH-Urteil vom 23.05.2007, Az.: XII ZR 250/04, wird das meines Wissens nach nicht erfaßt, oder?
Liebe Grüße!
Momento
Partner A mit Steuerklasse III sprach immer davon, dass daraus eine Anlage für eine gemeinsame Altervorsorge bestritten wird. Nach der Trennung beansprucht er aber das Geld für sich.
Haha, das ist ja raffiniert! Erst den Steuervorteil haben und dann auch noch den Überschuss für sich behalten wollen! Suuuuper! :thumbdown:
Ich würde als Partner B dann schlicht und einfach eine eigene Steuererklärung mit getrennter Veranlagung abgeben. A kann dann seine Steuernachzahlung von seinem Geld bezahlen, dass er für sich beansprucht. B regelt seine Überzahlung eben mit dem Staat.
Sachen gipps!!! *kopfschüttel*
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Oh, Partner A bietet an, bei gemeinschaftlicher Veranlagung eine Erstattung im Verhältnis der Bruttoeinkommen aufzuteilen. Ist das nicht nett?
Sollte Partner B allein veranlagen oder kann er der gemeinsamen Veranlagung zustimmen und einen Aufteilungsbescheid später beantragen? Damit hätte er ja noch etwas von dem Ehegattensplittingvorteil, der bei alleiniger Veranlagung ja entfallen würde. Richtig?
Liebe Grüße!
Momento
Oh, Partner A bietet an, bei gemeinschaftlicher Veranlagung eine Erstattung im Verhältnis der Bruttoeinkommen aufzuteilen. Ist das nicht nett?
Also in meinen Augen wäre es für die langfristige Stimmung am fairsten, den verbliebenen "Sparanteil" von Stkl 3/5 und die noch zu erwartende Erstattung nach diesem Schlüssel aufzuteilen. Das wäre dann wohl "echte Gütertrennung". Jeder hätte dann das, was er bei seinem Einkommen hätte allein erwirtschaften können.
Sollte Partner B allein veranlagen oder kann er der gemeinsamen Veranlagung zustimmen und einen Aufteilungsbescheid später beantragen? Damit hätte er ja noch etwas von dem Ehegattensplittingvorteil, der bei alleiniger Veranlagung ja entfallen würde. Richtig?
Mein Weg wäre, die o. g. Aufteilungsmethode vorzuschlagen oder anzukündigen, nach erfolgter Veranlagung den Aufteilungsbescheid zu beantragen. Das würde für A dann deutlich teurer werden. Oder eben einer gemeinsamen Veranlagun nur unter dem Vorbehalt zuzustimmen, dass so aufgeteilt wird. Das hängt natürlich ein wenig davon ab, wie man sich noch vertraut.
Klammheimlich aufteilen zu lassen würde ich hinsichtlich noch benötigter zukünftiger Kommunikationsbasis nicht empfehlen.
Gruß, LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Viele Dank! Das sieht wie eine sinnvolle Lösung aus.