Im Rahmen meiner Einkommensteuererklärung habe ich die Kosten des Umgangs, wesentlicher Faktor sind Fahrtkosten, steuerlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht.
Im Steuerbescheid sind diese Kosten seitens des Finanzamtes nicht akzeptiert worden, woraufhin ich Einspruch einlegte.
In der Stellungnahme seitens des Finanzamtes zu meinem Einspruch wurde wiederholt, dass die Berücksichtigung von Umgangskosten mit der Abschaffung des § 33a Abs. 1a EStG ab dem Jahr 1990 nicht mehr gegeben ist. Trotz dessen hielt ich meinen Einspruch aufrecht und begründete erneut.
Mit Urteil vom 28.03.1996, III R 208/94, hat sich der BFH gegen die Abzugsfähigkeit von Umgangskosten als außergewöhnliche Belastung gestellt und die Auffassung vertreten, solche Aufwendungen seien ggf. durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld abgegolten. Dieser Meinung hat sich auch das BVerfG mit Urteil vom 09.04.2003, 1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01, angeschlossen, ging sogar noch einen Schritt weiter. Für den Fall, dass keine oder nur anteilige Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes im Kindesunterhalt statt findet, ist entweder der Selbstbehalt angemessen zu erhöhen oder der Unterhalt angemessen zu verringern. Mit diesem Urteil hat der BGH unzulässig aus dem Kontext des § 33 EStG einen Sachverhalt steueraufkommensfreundlich herausgelöst.
Da ich, wie bekannt, keine Kindergeldanrechnung und auch keine angemessene Erhöhung des Selbstbehaltes erhalte, trifft weder das Urteil des BGH noch das des BVerfG auf meinen Fall zu.
Zunächst zielt § 33 Abs. 1 EStG auf die Zwangsläufigkeit ab, die in § 33 Abs. 2 EStG definiert ist und sich daraus ergibt, dass der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen
a. rechtlich oder
b. tatsächlich oder
c. sittlich
nicht entziehen kann. Rechtlich kann ich mich den Aufwendungen nicht entziehen, da ich nach § 1684 Abs. 1 BGB zum Umgang verpflichtet bin. Auch sittlich kann ich mich nicht entziehen, denn schließlich bin ich der Vater. Die gem. § 33 Abs. 1 EStG geforderte Zwangsläufigkeit ist damit erfüllt. Im weiteren Verlauf stellt § 33 Abs. 1 EStG ab auf die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu der überwiegenden Anzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Hierzu muss ich hilfesuchend in Ihre Richtung blicken und um Vergleichsdaten bitten, über die sicherlich das Bundesamt für Statistik verfügt. 😉
Nun erhalte ich heute die weitere Stellunganahme des Finanzamtes. Und, oh Wunder, ich erfahre, dass ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (2 BvR 940/01), in dem geklärt werden soll, ob die Umgangskosten, vom Finanzamt als Kontaktpflegekosten bezeichnet, nicht doch abzugsfähig sind.
Ich kann nur jedem dringend empfehlen, die Umgangskosten im Rahmen der ESt geltend zu machen und ggf. Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen unter Hinweis auf das Aktenzeichen beim BVerfG. :note:
Dies zeigt wieder einmal, dass sich Hartnäckigkeit immer auszahlt und das Finanzamt erst nach stetigem Drängen alle Karten auf den Tisch legt. Verfahrenstechnisch hätte der Steuerbescheid selbst schon unter Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 AO ergehen müssen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo,
Ich wollte mal fragen wie es sich in der angelegenheit verhält.
Es ist ja jetzt fast wieder soweit, daß wie Steuer machen.
Hat es jetzt diesbezüglich ein urteil gegeben??
Was ist eigentlich mit Kindesunterhalt? kann man das absetzen?
Wenn ja wo?
Hallo Thomas,
KU ist steuerlich nicht ansetzbar. AUch hat der BFH sich zu den Umgangskosten noch nicht geäußert. Also weiterhin alles rein und dann Einspruch unter Hinweis auf das Verfahren einlegen.
Da ich deine KU-Situation kenne, schau dir bitte auch diesen Beitrag an. Das FA wird auch bei dir sicherlich unzulässig das KG als fiktiv vereinnahmt ansehen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo an Alle,
ich habe bei der Steuererklärung meines Freundes auch die Fahrtkosten zu den Kindern (Berlin nach Thüringen/Grenze zu Bayern) unter außergewöhnliche Belastungen eingetragen, aber nicht begründet. Kamen auch fast 2000 Euro zusammen. Wenn dies nicht akzeptieren, darf ich mich dann auf deinen Beitrag von oben beziehen, Deep Thought? Er bekommt das KG auch nicht, sondern nur die Mutter und er hat nur den "normalen" Selbstbehalt von 840 Euro, zahlt aber keinen Unterhalt weil er zuwenig verdient, die KM bekommt Unterhaltsvorschuss.
Viele Grüße von Romy
Na klar, Romy, darum steht er ja hier 😉
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke für den Tip DeepThought ! Wird angebracht in der nächsten Steuererklärung 😉
Gruss,
Christoph
^Moin, moin,
seit mehreren Jahren mache ich in meiner Steuererklärung scheidungsbedingte Umgangskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Bisher erfolglos ( mit dem üblichen Einspruchsprocedere )!
Im Steuerbescheid für 2002 wurden nun diese außergewöhnlichen Belastungen anerkannt ( "...vorläufig hinsichtlich der beantragten Kontaktpflegekosten als außergewöhnliche Belastungen." )!!!
rocca
Hallo rocca,
entweder sind die Umgangskosten anerkannt oder nicht. Eine bedingende Anerkennung gibt es nicht; von Gewinneinkünften mal abgesehen (sog. Vorbehalt der Nachprüfung).
Schau doch bitte noch einmal ganz genau in deinen Steuerbescheid. Sollten die Kosten tatsächlich anerkannt worden sein, könnten wir alle im Rahmen der Gleichmäßigkeit und Gleichheit in der Besteuerung uns auf die Veranlagung des FA berufen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
...Tja, Deep Thought, insofern ist mein Steuerbescheid schon eindeutig: anerkannt werden außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 – 33c EstG mit der Einschränkung der Vorläufigkeit; und geltend gemacht habe ich ( seit Jahren ) scheidungsbedingte Kinderbetreuungskosten in Wahrnehmung des Umgangsrechts.
Nicht eindeutig bzw. sehr rätselhaft ist der Bescheid allerdings bei den zu Grunde gelegten Beträgen: Es sieht so aus, als würde mir mehr erstattet worden sein, als ich beantragt hatte! Leider hab‘ ich gerade zu dieser Steuererklärung meine Unterlagen nicht mehr, aber die €-Erstattung entspricht fast 1:1meinen alten DM-Beträgen aus den Vorjahren... ( Rätsel über Rätsel!!! )
rocca
Kurze Frage(n): beinhalten die beantragten Umgangskosten ausschließlich die Reisekosten (0,30€ / km?) oder habt ihr auch Pauschalbeträge für die Tage mit "berücksichtigt" (welche/wieviele?...) :question:
Viele Grüße,
Heaty
Hallo Heaty,
In meinen Steuererklärungen hab‘ ich anteilige Kosten für die Bereitstellung eines Kinderzimmers sowie Besuchstagessätze von pauschal DM 20,00 ( Verpflegung, Versorgung, Reisen, Aktivitäten... ) geltend gemacht.
rocca
Hallo DeepThought,
sind deine Aussagen zur steuerlichen Anerkennung von Kontaktpflegekosten aktuell? Mein Finanzamt hat soeben mitgeteilt: "Das von Ihnen angegebene anhängige Verfahren 2 BvR 940/01 wurde durch Nicht annahmebeschluss vom 06.10.03, welcher am 06.02.04 veröffentlicht wurde, abgeschlossen. Ein Ruhen des Verfahrens (das war mein Antrag) ist somit nicht möglich."
Frage: Gibt es irgend ein aktuelles Urteil, welches die Ansetzbarkeit von Kontaktpflegekosten bejaht?
Grüße
Stefanius
Moin Stefanius,
stimmt, das Verfahren ist nicht mehr anhängig. Alleridngs kann ich zum Grund dazu nichts sagen. Weiterhin anhängig ist jedoch III R 141/95:
1. Abziehbarkeit von Kontaktpflegeaufwendungen nach Wegfall des § 33a Abs 1a EStG (Besucherfreibetrag)?
2. Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1990?
-- Zulassung durch BFH --
EStG § 33a Abs 1a; EStG § 33; EStG § 32 Abs 6
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 10.11.1992 (15 K 1327/92 E)
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Das sagt meine Steuerberatung:
------------------------------------------------------------------------------------------------
...
das von Ihnen mitgeteilte Verfahren 2 BvR 940/01 ist in der Fachliteratur nicht aufgeführt.
Das Verfahren III R 141/95 bezieht sich auf ein Finanzgerichtsurteil vom 10.11.1992. Auszugsweise die wichtigsten Zitate unten stehend.
Wie dieses Urteil besagt, sind Umgangskosten, bzw. Kontaktpflegekosten nicht steuerlich absetzbar. Dem Vater steht der halbe Kinderfreibetrag zu, wenn Unterhalt bezahlt wird.
Wir bedauern Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können, und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
FG Münster, Urteil vom 10.11.1992 - 15 K 1327/92 E
„für das Streitjahr seien ihm für die Kontaktpflege mit seinen Kindern insgesamt 5.606,32 DM Kosten entstanden, die sich aus Fahrtkosten, Urlaubskosten und Kosten für Bekleidung und Reparaturen an Fahrrädern zusammensetzten“
„Die Aufwendungen des Kl. durch den Kontakt mit seinen Kindern können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden. Solche liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen“
@ Heaty:
meiner meinúng nach sind umgangskosten die reinen fahrtkosten also keine 0,30 € / gefahrenen kilometer.....
dh: du fährst (wie ich) 800 km um die kinder zu holen und wieder 800 km zurück und kannst dafür ca 16 * 10 liter benzin in ansatz bringen.....
allerdings kannst du nach einem bgh urteil auch die mutter dazu bewegen die kinder regelmäßig auf ihre kosten zum flugplatz / bahnhof zu bringen und sie dort wieder abzuholen, wenn sie nach trennung extrem weit weg ist... AZ kann ich nachreichen....
Moin NordlichtSH,
nene, so wie auch bei z.B. Arztfahrten sind die üblichen Km-Sätze auch für den Umgang anzusetzen. Das FA allerdings akzeptiert diese Kosten nicht. Daher ist Einspruch dringend geboten und dann Warten auf den BFH.
Zudem: warum willst du niedrig rangehen? Machst du doch bei Werbungskosten auch nicht, oder ?
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin moin an alle - insbesondere DeepThought !
Wie ist denn nun der aktuelle Stand? Für Juristendeutsch bin ich irgendwie zu doof :o(
Was kann ich unter welchen Voraussetzungen steuerlich geltend machen? Mein Lütter wohnt 350km entfernt, durch Wegzug der KM, ich habe dabei die Distanz durch Arbeitsplatzwechsel bereits um 100km verringert. Kann ihn wegen Diensten nur 1-2 WE im Monat sehen, die KM verweigert jegliche Fahrten, so daß ich immer fahre und dort auch noch eine Pension fürs WE miete. Das FA hat mir jetzt mitgeteilt, die Umgangskosten seien nicht absetzbar. Gibt es im Moment laufende Verfahren oder Urteile, die eine Anrechenbarkeit doch erlauben?
Viele Grüße,
Ansgar
Moin Ansgar,
es gibt weiterhin beim BFH anhängig das genannte Verfahren. Dadurch wird der Bescheid zu diesem Sachverhalt ruhend gestellt. Ein Einspruch ist daher unverzichtbar.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
*gelöscht*
------------
Anm. Admin:
bill und billy, deine Meinungen sind hier nicht erwünscht!
[Editiert am 11/3/2005 von DeepThought]