@billy
Findeste keinen Schlaf das Du mitten in der Nacht zu einem alten Topic senfen musst :question:
Gruss Delphin
EINE/R ALLEIN kann ein WIR NICHT ZUSAMMENHALTEN
Danke Deep für den Tip, habe gerade meinen Bescheid erhalten und siehe da, nichts wurde anerkannt, weder die Fahrten zu meinem Kind noch die Unterhaltskosten, angeblich hat eine Günstigerprüfung ergeben das bereits mit dem Kindergeld diese Kosten abgegolten sind...
Einspruch wird umgehend eingelegt!
Gruß
Onkel
Und was hat das Finanzamt für ne Begründung wenn der Vater kein anteiliges Kindergeld vom Staat bekommt???
Nimms wie die Sonnenuhr, zähl die schönen Stunden nur.
Moin Hanseate,
es wird begründet mit dem Familienlastenausgleich und dass es dem FA wurscht ist, welche zivilrechtlichen Regelungen es gibt. Ferner wird ein Urteil des BFH bemüht, welches allerdings auf einen ganz anderen Sachverhalt abzielt.
Mal so gesagt: Wenn die Umgangskosten anerkannt würden, hätte Mister Minister Eichel ein echtes Problem angesicht der Scheidungsrate.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Das klingt logisch.
Zwar ist das alles immer sehr widersprüchlich:Auf der einen Seite heißt es alles zum Wohle des Kindes-allso beide Elternteile sollen mit dem Kind Umgang haben.Auf der anderen Seite heißt es:Wenn der Vater sein Kind sehen will muss er es natürlich auf seine Kosten abholen und wieder zur Mutter bringen, denn er will ja was...
Naja ich kann ja nicht soo meckern, da ich eine Fahrstrecke von "nur" 40 km hin und zurück mal 2 im Monat habe.Allerdings ist das für einen Hartz4-Geld-Empfänger auch nicht soo billig.
Wenn ich aber an andere Väter denke, die da ganz andere weite Strecken zurücklegen müssen um ihr Kind zu sehen...Zumal sie ja auch in den längeren Besuchszeiten logischerweise Ausgaben für das Kind haben...Da sollte der Staat mal etwas gerechter werden!
So ist meine kleine unbedeutende Meinung dazu.
Nimms wie die Sonnenuhr, zähl die schönen Stunden nur.
Hallo zusammen,
hab mit großem Interesse eure Diskussionen zu den Umgangskosten gelesen.
Auch wenn ich - wie man unschwer erkennen kann 🙂 - eine Frau bin, betrifft mich diese Problematik.
Wie ist denn nun die aktuelle Lage zu den Umgangs- bzw. Kontaktpflegekosten? Können diese steuerlich angesetzt werden? Gibt es irgend ein anhängiges Verfahren worauf ich mich bei der Begründung beziehen könnte?
Danke für die Hilfe.
Gruß Lily
Hallo Lili,
über die Infos in diesem hinausgehend gibt es keine Neuigkeiten.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke für die prompte Antwort! Werde mir also noch mal überlegen, ob es was bringt diese Kosten steuerrelevant anzusetzen.
Wede sicher des öfteren mal bei euch "rumstöbern" ...
Gruß
Lily
Hallo zusammen,
mir wurden vom FA München Kontaktpflegekosten mit der in diesem Thread angegebenen Argumentation als aussergewöhnliche Belastung anerkannt (in meinem Fall die Bahnfahrkarten).
Also zunächst nochmal vielen Dank für den Tip.
Das Ganze hat jedoch den Nachteil, dass es nichts bringt, wenn man das Glück hat, dass
die "Zumutbare Belastung" höher ist, als die Umgangskosten plus sonstige Belastungen.
Für diesen Fall ein Hinweis eines Kollegen in einer ähnlichen Situation: da er vom
Wochenendbesuch seiner Kinder direkt zum Arbeitsplatz fährt, konnte er die erhöhten Fahrtkosten in den Werbungskosten unterbringen. Vielleicht hilfts ja dem einen oder anderen.
Gruss
Karl
[Editiert am 18/4/2005 von kwk]
Hallo Deepthought,
ich lege bereits seit 1997 jedes Jahr Einspruch gegen meinen Steuerbescheid ein, wegen der Umgangskosten. Bin seit 1996 jeden Monat 1500 km gefahren, um Umgang mit meiner Tochter
zu haben. Da kann man mal sehen, wie lange die Gerichte sich Zeit lassen für solche Sachen. Ist ja auch ein heißes Eisen für den Staat, wenn dieser Schuss nach hinten losgeht. Begründung von meinem Finanzamt ist aber etwas anders. Sie schreiben jedes Jahr, dass die Kosten für den Umgang mit dem hälftigen Kindergeld abgedeckt sind, welches ich bis letztes Jahr noch bekommen habe. Tolle Rechnung, oder ? Wäre mal interessant zu wissen, ob man das Gericht, welches mit dieser Enstcheidung beauftragt ist, nicht unter Druck setzen könnte. Meiner Meinung nach darf ein Entscheid doch nicht über so viele Jahre hinausgezögert werden.
:mad2: Vielleicht gibt es ja in irgendeinem Gesetz eine bestimmte Fristsetzung für Gerichte, Entscheidungen zu treffen.
Müßte man allerdings wissen, in welchem.
Gruß
GhettoKippi
Nach langer Zeit blättere ich mal wieder durch dieses Forum, man sehe es mir nach.
Welche Kosten können denn dafür angesetzt werden?
Lacht euch jetzt nicht schlapp. Ich arbeite in diesem Zweig und fände es interessant, was ich den Leuten mit auf den Weg geben kann und welche Kosten wie nachgewiesen werden müßten.
Danke schon mal für eure Antworten
Grüßlis
Ulrike
[Editiert am 3/5/2005 von Ulrike]
Na, Ulrike, wenn du vom Fach bist, dann weißt du es doch 😉 : Alles rein, was die Kreativität hergibt. Streichen kann das FA ja immer noch.
Mal im Ernst - Üblich sind Fahrtkosten; hierbei keine Notwendigkeitsprüfung für Fahrten mit dem PKW anstellen. Es gelten die gefahrenen Kilometer. Dann zusätzlich pauschale oder tatsächliche Kosten für Telefonate und Porto für Zusendungen (Geburtstag, Ostern, Weihnachten, Namenstage, ...).
Je nach Einkommenssituation und Höhe des gezahlten KU kann auch der Sozialhilfetagessatz für Kinder zwecks deren Verpflegung angesetzt werden; bei Mangelfällen immer, ab Stufe 5 der DT für KU wirds knifflig mit der potenziellen Anerkenntnis.
Dreist wäre, wenn ein extra Kinderzimmer vorgehalten wird, die Miete und Nebenkosten anteilig anzusetzen. Aber versuchen würde ich es immer.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hey, wooow, das ging ja supi schnell. Danke!
Habe schon so in etwa in die Richtung gedacht. Da es aber, wie du schon schriebst, bislang keine Grundlagen für den Ansatz dieser Kosten gibt, war ich doch etwas verunsichert. Dann werd ich mal diejenigen, die es betrifft, gleich mal drauf anstoßen.
Werde dann mal aus der Praxis berichten, wie es "unser" FA hier so sieht 😉
Danke und viele Grüße
Ulrike
Hallo *.*!
Sitze gerade an meiner Steuererklärung und wollte in dem Zusammenhang mal nachfragen, ob irgendjemand schon Erfolg bei der Anrechnung der Umgangskosten (hauptsächlich sicherlich die Fahrtkosten) hatte?
Gibt es entsprechende Urteile?
Danke und Gruß
Trompete
Hallo zusammen
ich muss diesen "uralten" Topic noch mal "aus der Versenkung" holen, da ich dazu eine aktuelle Frage habe und dies wegen des inhaltlichen Zusammenhanges ungern in einem neuen Topic tun möchte.
Ich habe nun auch Umgangskosten als "außergewöhnliche Belastung" angegeben. Ich bin aber kein Mangelfall. Treffen die angeführten Urteile auch auf Nicht-Mangelfälle zu ("Normalfälle" wollte ich nicht schreiben)?
Ich denke nämlich gerade über den folgenden Passus nach:
„Die Aufwendungen des Kl. durch den Kontakt mit seinen Kindern können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden. Solche liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen“
Und letzteres ist IMHO in meinem Fall zumindest bzgl. der mir entstehenden Fahrtkosten (120 km einfache Fahrstrecke) gegeben.+
Weiss jemand was oder hat jemand die entsprechenden Urteile / Anträge im Wortlaut?
Um es nicht zu vergessen:
Die Umgangskosten wurden vom Finanzamt selbstverständlich abgelehnt...
Gruß
Martin
Moin Martin,
das anstehende Verfahren bezieht sich auf die Aussage des BGH, der dem Unterhaltsverpflichtenden zustehende KG-Anteil sei für den Umgang aufzuwenden. Zahlt jemand weniger als 135 % gem. DT, wäre der SB angemessen zu erhöhen oder vom Netto ein angemessener Betrag anzuziehen.
Nur wenn dieses nicht gemacht wurde, greift das Verfahren.
Hingegen bin ich sehr wohl der Meinung, dass die Umgangskosten als AGB anzuerkennen sind. In deinem Fall wirst du Einspruch einlegen müssen und das FA auffordern, statistische Daten beizusteuern. Das können sie nicht und werden in ihrer Unfähigkeit bedingt, deinen Einspruch ablehnen. Dann bleibt dir nur die Klage vorm FG usw.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo DeepThought,
danke für deine schnelle Antwort. Da der Steuervorteil für das abgelaufene Jahr (2005) nach meinen Berechnungen sowieso nur ca. 50,- € beträgt, werde ich mir diese "Prozedur" (wenn es sich denn überhaupt lohnt) frühestens im nächsten Jahr "antun", wenn überhaupt.
Gruß
Martin
Update:
Aktuell sind drei Verfahren beim BFH anhängig:
- III R 41/04
BUNDESFINANZHOF Anhängiges Verfahren, III R 41/04 (Aufnahme in die Datenbank am 19.11.2004)
Kosten für Fahrten zu den bei der getrennt lebenden Ehefrau wohnenden Kindern zur Ausübung der gesetzlichen Umgangsverpflichtung (§ 1684 Abs. 1 BGB) und Aufwendungen für eine gütliche Einigung (Mediation) als außergewöhnliche Belastung?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; EStG § 62; BGB § 1684 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 31.7.2003 (16 K 6207/01 E) - III R 28/05
Schulgeldzahlungen für die in den USA lebenden drei Kinder des geschiedenen Klägers und Besuchskosten als außergewöhnliche Belastung? Sind die Aufwendungen mit dem Kinderfreibetrag abgegolten? Notwendige Bestimmung des in der Entscheidung III R 141/95 (BFH/NV 2004, 1635) noch offen gelassenen "gewissen Umfang" der Berücksichtigung von Kontaktpflegeaufwendungen getrennt lebender Eltern als agB?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; EStG § 10 Abs 1 Nr 9
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 22.3.2005 (12 K 826/04) - III R 55/05
Kontaktpflegeaufwendungen: Sind die notwendigen Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten, getrennt lebender Eltern für den Umgang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind in gewissem Umfang als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen (offen gelassen in III R 141/95, BFH/NV 2004, 1635)? Abzug mit --,52 DM pro gefahrenem km oder nur in Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 23.6.2005 (10 K 1163/02)
Im jüngst vom Hessischen FG für den Stpfl. entschiedenen Fall (KV in Deutschland, KM zieht mir Kind nach Spanien) reichte u.A. der Aspekt "zwangsläufig" des § 33 EStG, das das Umgangsrecht durch § 1684 die Pflicht des Umgangselternteiles ist (>hier<).
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo, vielen Dank für die letzte Zusammenfassung. Für das Steuerjahr 2005 brauche ich mich wenigstens nicht mehr zu ärgern (da waren die Kinder noch bei uns), aber für 2006 werde ich jeden Cent ansetzen, der uns (KV und mir) durch den (erzwungenen) Umzug der Kinder zu ihrer Mutter entsteht. Da werden ja im Vorbeigehen ganze wirtschaftliche Existenzen ausgelöscht, aber das ist ein anderes Thema.
Also nochmals: besten Dank für den Tipp, bereits ausgedruckt und "zur Hand" für die nächste Steuererklärung.
Gibt's eigentlich einen reellen "Zeithorizont", innerhalb dessen man/frau mit einer Entscheidung der zuständigen Gerichte rechnen darf?
Jungs, mein aufrichtiges Beileid, dass die deutsche Rechtsprechung so männerfeindlich ist.
Moin,
es gibt leider keinerlei Termininformationen und ich denke, das wiird das bis zum 01.04.2007 (Neuregelungen zum Unterhaltsrecht) ausgesessen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!