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[Oben angepinnt] Steuerliche Berücksichtigung der Umgangskosten

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(@nrwdad)
Rege dabei Registriert

Ich habe das Schreiben heute beim Finanzamt abgeliefert... mal sehen wann und wie die reagieren - ih halt euch sicher auf dem Laufenden. Vielen Dank für die Unterstützung und Ermutigung!

VG

nrwdad

Es gibt 2 Dinge die unendlich sind - das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl, beim Universum bin ich mir da noch nicht ganz sicher.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2008 19:57
(@nrwdad)
Rege dabei Registriert

Tja diesmal hat sich das FA nicht lange Bitten lassen... habe heute das Antwortschreiben beriets im Briefkasten.  😡

"Ihrem Begehren, das zuvor genannte Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, kann ich leider nicht entsprechen.
Das in Ihrem Schreiben vom XXXX erwähnte Verfahren vor der BFG - 2 BvR 1849/04 - betrifft nicht das Streitjahr 2006, sondern Veranschlagungszeiträume VOR 2000. (Siehe beuigefügte Ausdrucke).
Die weiterhin erwähnten Verfahren sind nicht mehr anhängige Revisionen. Ein "ruhendes" Einspruchsverfahren kommt nicht in Betracht.
Ich möchte Sie daher bitten, Ihren Einspruch nochmal zu überdenken und mir bis 25.07. mitzuteilen, ob Sie Ihren Einspruch nunmehr zurücknehmen oder aber weiterhin aufrechterhalten möchten. "

So und nu? Jetzt bin ich mit meinem Latein am Ende... Wenn ihr nicht noch nen heißen Tipp habt, werde ich wohl die Sache zurücknehmen müssen.

VG

nrwdad

Es gibt 2 Dinge die unendlich sind - das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl, beim Universum bin ich mir da noch nicht ganz sicher.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2008 17:49
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo nrwdad,

hast du die Begründung, die sich im Artikel befindet, auf den der Link von Rainer69 verweist, in dein Schreiben eingebaut?

Ich hatte folgenden Absatz als Begründung für den Einspruch:

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1849/04 (Bundesverfassungsgericht) müssen die Verfassungsrichter entscheiden, ob Besuchskosten als außergewöhnliche Belastungen die Steuern mindern.
Zwar geht es dort um einen Fall aus dem Jahr 1990, in dem die Rechtslage (Systemwechsel vom Kinderlastenausgleich (bis 1995) zum Familienlastenausgleich (ab 1996)) geändert wurde.
Die eigentliche Rechtsfrage ist trotz des Systemwechsels dieselbe geblieben.

Ob das weiterhilft, ist fraglich. Bei dir scheint das Finanzamt mit solchen Widersprüchen härter umzugegen als bei mir.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2008 10:16
(@nrwdad)
Rege dabei Registriert

Hallo Martin,
ich hatte die Begründung entpsrechend eingebaut aber scheinbar hat das in meinem Fall und bei meinem Finanzamt nix genützt.
Gruß
nrwdad

Es gibt 2 Dinge die unendlich sind - das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl, beim Universum bin ich mir da noch nicht ganz sicher.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2008 23:48
 Lion
(@lion)
Rege dabei Registriert

Hi

Folgende Mitteilung habe ich gestern von meinem Finanzamt bekommen.

Der Einspruchführer (Ef) lebt seit 2004 von seiner Ehefrau dauernd getrennt.
Aus der Ehe geht der am XX.XXX.XXXX Sohn YYYY hervor, der mit seiner Mutter in ZZZZ lebt.
In der Einkommensteuererklärung macht der Ef folgende Aufwendungen geltend, die das Finanzamt nicht zum Abzug zuließ.

2005 Besuchsfahrten zu seinem Kind nach YYYY  (12636km x 0,30 Euro) 3.791 Euro
2006 Besuchsfahrten zu seinem Kind nach YYYY  (11664km x 0,30 Euro) 3.500 Euro

Mit seinem Einspruch macht der Ef geltend, die Aufwendungenfür die Kontaktpflege zu seinem von Ihm getrennt lebenden Kind seien zwangläufig i.S. des § 33 EStG, wenn der sorgeberechtigte Elternteil in eine andere Stadt gezogen sei. Zur Unterstützung seiner Auffassung verweist er auf folgende anhängige BFH-Urteile.
III R 30/06
III R 41/04
III R 28/05
III R55/05

Die Einsprüche sind zulässig, aber nicht begründet.

Die Besuchsfahrten zu zu seinem Sohn stellen keine außergewöhnlich Belastung dar; sind typisierender Weise durch die Regelung über den Kinderlastenausgleich abgegolten.

Sämtliche anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, auf die sich der Ef beruft, sind mit Urteilen vom 27.09.2007 entschieden worden. In allen Urteilen hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

So weit die Stellungnahme von meinen Finanzamt. Das Finanzamt bietet mir nun an, innerhalb von einem Monat, schriftlich Klage einzureichen.

Wie soll Mann sich da verhalten?
Oder wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass man etwas erreicht?
Hat einer von Euch Erfahrung.

Meine Kriegskasse ist schon lange leer, doch eventuell könnte ich mit viel Anstrengung noch ein paar Euro aufbringen.

Was mich zusätzlich an der Formulierung vom Finanzamt stört ist das die Fahrten als Besuchsfahrten deklariert werden.
Die Fahrten finden zwischen zwei Haushalten, die in verschieden Städten liegen statt.

Gruß Lion

Liebe gibt es nur im Kino!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.12.2008 07:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Lion,

Dir stehen 2 Dinge im Weg:

1. Die Ausgaben müssen außergewöhnlich sein. Was und wann immer das ist
2. Die Ausgaben sind vollständig durch das KG (bei EU-Zahlern 44,-€) gedeckt. Egal wie hoch sie sind

Bisher wurden, bis auf einen Fall, alle abgebügelt!
Bei diesem einen Fall ist die Mutter, glaube ich, nach Spanien (oder war es Südafrika?) ausgewandert.

Bei einem Anderen wurden sogar die Fahrten in die USA nicht als außergewöhnlich und mit KG abgegolten angesehen und er sollte darüberhinaus auch noch die Privatschulgebühren in den USA bezahlen und nicht mal die waren außergewöhnlich und mit seinen, damals noch 77,-€ KG abgegolten!

Bei der großen und wachsenden Zahl von Trennungsfällen, wird das natürlich immer weniger außergewöhnlich, sondern eher zur Regel.
Und dass das KG sämtliche Kosten des Kindes auszugleichen hat, behauptet ja niemand. Es soll die Lasten nur mindern. Dafür würde sogar 1,-€ reichen.

Das ist natürlich völlig absurd, nur bisher ist keine der beteiligten Instanzen bereit das zu erkennen und, vor Allem,  zu ändern.

Diese Kosten sind ja da und müssen bezahlt werden. Dafür kommen folgende Parteien in Frage:

1. Das Kind  (Oh Gott, was kann das Kind dafür!)
2. Die Mutter (Nein, wenn es der Mutter schlecht geht, geht es dem Kind auch schlecht)
3. Der Staat (Nein, die Kassen sind leer und was kann der Staat dafür, wenn die Eltern sich streiten)
4. Der Vater (Gute Idee. Väter habens ja und sie hätten sich ja etwas mehr um die Mutter bemühen können.)

Kennst du irgendjemand, der da nicht auf den Vater zeigen würde?

Ich finde auch, das müsste mal jemand bis zum BVerfG oder EuGH hochklagen, zumal ja nun eine der Grundlagen für diesen Sch*, der KG-Anteil bei EU Zahlern seit 2008 auch noch entfallen ist.

Nur wer?

Wenn du das tun willst! Super! Auf in den Kampf, ich drücke dir alle Daumen!
Und falls du als Verlierer zurück kommst tröste ich dich mit warmen Worten!

Fazit:

Sollte das mal jemand durchfechten? Ja, auf jeden Fall!
Soll ich dir persönlich raten das auszufechten? Nein, Chancen und Risiko stehen in keinem guten Verhältnis.

Ich bin in den § nicht so sattelfest, evtl. muss man jetzt zumindest noch irgendeine Zauberformel sprechen, damit der Einspruch offen bleibt, falls doch noch jemand die Streitaxt in die Gerichte wirft.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.12.2008 08:54
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Beppo und Lion,

Ich bin in den § nicht so sattelfest, evtl. muss man jetzt zumindest noch irgendeine Zauberformel sprechen, damit der Einspruch offen bleibt, falls doch noch jemand die Streitaxt in die Gerichte wirft.

Da gibt es leider keine Zauberformel mehr, weil über den Einspruch mit Einspruchsentscheidung entschieden wurde. Das Ruhen des Verfahrens würde nur in Frage kommen, wenn der Einspruch noch offen ist und noch Verfahren vor einem Gericht anhängig sind. Im jetzigen Moment gibt es nur zwei mögliche Varianten:
a) Einspruchsentscheidung schlucken
b) vor dem FG klagen.

Persönliche Anmerkung:
Aus meiner Sicht als "Mensch" stellen diese Aufwendungen sicher außergewöhnliche Belastungen dar. Als Steuerrechtler ist das allerdings grenzwertig und eher zu verneinen. Außergewöhnliche Belastungen müssen nicht nur "außergewöhnlich" sein, sie dürfen auch nicht mit anderen berücksichtigungsfähigen Ansätzen (Sonderausgaben, Werbungskosten, priv. Lebensführung oder eben Kinderlastenausgleich) in Berührung kommen. Das ist aber hier der Fall. Daher können die Umgangsfahrten genausowenig Berücksichtigung finden, wie der Unterhalt, der über die Grenzen des Realsplittings heraus bezahlt wird.
Kniffelig würde es also an der Stelle werden, wo KM die Übertragung der FB auf sich beantragt (wg. Zahlung KU< als 75%) und dann Fahrtkosten als agB abgesetzt würden. DANN zieht ja der Kinderlastenausgleich nicht mehr.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 03.12.2008 17:43
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Lion,

Wie soll Mann sich da verhalten?
Oder wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass man etwas erreicht?
Hat einer von Euch Erfahrung.

mit dem Verfahren 2 BvR 1849/04 kannst du es nochmal beim Finanzamt probieren (nochmals Widerspruch einlegen). Ich hatte damit Erfolg in dem Sinne, dass das Widerspruchsverfahren jetzt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ruht; ein anderer User von vs.de war mit derselben Begründung nicht erfolgreich:

http://www.vatersein.de/Forum-topic-260-start-msg137482.html#msg137482

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2008 14:53
 Lion
(@lion)
Rege dabei Registriert

Hi

Ich habe es nochmal versucht  und mich auf 2 BvR 1849/04 bezogen.
Heute nun der Brief vom Finanzamt.
Ich soll bis zum 04.01.2009 Klage einreichen, meinem Einspruch wird stattgegeben.

Darauf habe ich mit dem Sacharbeiter gesprochen. Doch da war nicht zu holen.
Die Kosten sind mit dem hälftigen Kindergeld abgegolten.
Die Tatsache, dass ich von Gesetz wegen zum Umgang verpflichtet bin, haben mit dem Finanzamt nichts zu tun.
Beim Interssenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) wird das allerdings anders gesehen.

Auch mein Exschwager (Oberfinanzdirektor) hat mir keine Hoffnung machen können.
Er meinte wenn ich vor Gericht gehen würde wären die Chancen sehr gering und die Kosten würden ca. 150 Euro betragen. Natürlich nur wenn ich vor Gericht ohne Sacheverstandigen (Steuerberater) erscheine.

Es scheint momentan auch keine schwebenden Verfahren mehr zu geben, die demnächst entscheiden werden.

Ich denke ich muss die Kröte jetzt schlucken.

Gruss
Lion

PS: Wünsche Euch allen einen guten Rutsch ins neue Jahr

Liebe gibt es nur im Kino!

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2008 14:56
(@eleinen)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
gibt es zu diesem Thema Neues?

Habe also Fahrtkosten zur Tochter versucht geltend zu machen, das wurde aber abgelehnt. War ja klar.
Habe dann Einspruch eingelegt und hab mich also wohl total in den § verlaufen. Nun bin ich irgendwie nicht mehr  so sicher,  welche denn nun überhaupt noch relevant sind....
Welche Verfahren sind denn nun eigentlich noch anhängig und wie kann ich das feststellen?

Kann mir da jemand weiterhelfen??

Dann wünsch ich erstmal ein schönes Wochenende
Gruß
Ellen

AntwortZitat
Geschrieben : 31.01.2009 18:20




(@schmusepapa)
Registriert

Hallo zusammen,

als Antwort auf die Frage von eleinen und als Zusammenfassung der mir bekannte aktuelle Sachstand bzgl. offener / abgeschlossener Verfahren:

Quelle der Informationen ist dieser >LINK<, wobei die Suche mit dem jeweiligen Aktenzeichen durchgeführt wurde.

Bundesfinanzhof:

1. III R 30/06:

BFH, 20.07.2006 (Aufnahme in die Datenbank)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 27.09.2007. Die Revision des Steuerpflichtigen war unzulässig. Die Revision der Verwaltung führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.
Flugkosten für Besuche der in Spanien bei der Mutter lebenden drei Kinder keine außergewöhnliche Belastung? Wahrnehmung des persönlichen Kontakts mit den Kindern auch im Geltungsbereich des § 1684 Abs. 1 BGB als unmittelbarer Ausfluss der Elternverantwortung, somit keine Außergewöhnlichkeit?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33 Abs 1; BGB § 1684 Abs 1
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 20.2.2006 (2 K 3058/04)

2. III R 41/04:

BFH, 19.11.2004 (Aufnahme in die Datenbank)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 27.09.2007, unbegründet.
Kosten für Fahrten zu den bei der getrennt lebenden Ehefrau wohnenden Kindern zur Ausübung der gesetzlichen Umgangsverpflichtung (§ 1684 Abs. 1 BGB) und Aufwendungen für eine gütliche Einigung (Mediation) als außergewöhnliche Belastung?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; EStG § 62; BGB § 1684 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 31.7.2003 (16 K 6207/01 E)

3. III R 28/05:

3. Senat, 27.09.2007 (Aufnahme in die Datenbank)

Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar - Nichtabziehbarkeit von Schulgeldzahlungen
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 104/07 vom 5.12.2007

In dieser Pressemitteilung steht:

Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

- Urteil vom 27.09.07 III R 28/05 -

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind unabhängig von deren Höhe nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Im Streitfall machte der geschiedene Kläger unter anderem Aufwendungen für die Besuche seiner drei minderjährigen Kinder, die bei der Mutter in den USA lebten, in Höhe von ca. 32 000 DM geltend. Den Antrag des Klägers, diese Besuchskosten im Streitjahr 1999 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH wies die Revision des Klägers gegen das finanzgerichtliche Urteil als unbegründet zurück. Der Gesetzgeber habe mit der Aufhebung des früher in § 33a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Freibetrags zur Pflege des Eltern- Kind- Verhältnisses durch das Steuerreformgesetz 1990 derartige Aufwendungen den typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung zugeordnet, die durch den Kinderlastenausgleich bzw. ab 1996 durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt würden. Zwar sei jeder Elternteil seit dem 1. Juli 1998 durch die Neuregelung in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern auch verpflichtet, so dass die Besuchskosten zwangsläufig seien. Dadurch würden die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen aber nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern bestünden auch bei intakten Ehen, bei denen eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern nicht unüblich sei z. B. bei Besuch einer ausländischen Schule oder bei auswärtiger Ausbildung.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Besuchskosten nicht anzuerkennen, sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes läge. Individueller Sonderbedarf müsse grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer frei zu stellenden Existenzminimums berücksichtigt werden.

4. III R55/05:

BFH, 18.11.2005 (Aufnahme in die Datenbank)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 27.09.2007, unbegründet.
Kontaktpflegeaufwendungen: Sind die notwendigen Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten, getrennt lebender Eltern für den Umgang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind in gewissem Umfang als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen (offen gelassen in III R 141/95, BFH/NV 2004, 1635)? Abzug mit --,52 DM pro gefahrenem km oder nur in Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 23.6.2005 (10 K 1163/02)

5. III R 56/01:

BFH, 19.01.2006 (Aufnahme in die Datenbank)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 27.09.2007, unbegründet.
Ist der steuerliche Kinderlastenausgleich eines barunterhaltspflichtigen geschiedenen/getrennt lebenden Elternteils in den Streitjahren 1991 bis 1995 nach dem Wegfall des Besucherfreibetrags nach § 33a Abs. 1a EStG verfassungsgemäß, wenn der für das Kinderexistenzminimum gewährte Kinderfreibetrag keine Aufwendungen für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses beinhaltet und diese Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 6; EStG § 33a Abs 1a; GG Art 1; GG Art 3; GG Art 6
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 19.11.1997 (13 K 1979/97)

(Anmerkung - auch wenn diese Off-Topic ist: Bis zu einer endgültigen Entscheidung hat der BFH in diesem Fall fast 10(!) Jahre gebraucht!)

6. III R 71/06:

BFH, 20.11.2006 (Aufnahme in die Datenbank)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 27.09.2007, unbegründet.
Sind die Fahrtkosten des Klägers für den Umgang mit seinen drei bei der Mutter lebenden Kindern als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen? Stehen dem alleine Barunterhalt leistenden Vater die vollen Kinderfreibeträge zu? Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; EStG § 32 Abs 6; BGB § 1684 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Bremen, Entscheidung vom 15.6.2005 (2 K 214/03 (2))

7. III R 11/07:

BFH, 18.11.2007 (Aufnahme in die Datenbank)

Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision.
Kontaktpflege: Kosten für 13 Besuchsfahrten zu den bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Kindern als außergewöhnliche Belastung? Begründet die Neuregelung des zivilen Kindschaftsrechts (nun gesetzliche Umgangspflicht gem. § 1684 Abs 1 BGB) nur die Zwangsläufigkeit, nicht aber die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33 Abs 1; BGB § 1684 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 18.12.2006 (7 K 1426/06)

Es sind also alle (mir) bekannten Verfahren vom Bundesfinanzhof negativ beschieden.

Es bleibt das noch offene Verfahren vor dem BVerfG (Bundesverfassungsgericht):

BVerfG, 22.3.2005 (Aufnahme in die Datenbank)

Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung für Veranlagungszeiträume vor 2000 nicht abziehbar - Kosten für Fahrten wegen des Umgangs mit dem beim anderen Elternteil lebenden Kind als außergewöhnliche Belastung?
Verfassungsbeschwerde
EStG § 32 Abs 6; EStG § 33; EStG § 53
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 24.6.2004 (III R 141/95)

(Anmerkung - auch wenn diese wieder Off-Topic ist: Seit fast 4(!) Jahren gibt es keine Entscheidung. Und die Homepage des BVerfG stellt auch keine Entscheidung in 2009 in Aussicht!)

Näheres dazu findet sich auch unter diesem >LINK<.

Das Problem dabei ist dass es sich um Veranlagungszeiträume vor 2000(!) handelt - heute (im Jahr 2009) macht wahrscheinlich niemand mehr seine Steuererklärung für 1999 oder früher. Der Artikel enthält jedoch eine gute Argumentationshilfe:

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1849/04 (Bundesverfassungsgericht) müssen die Verfassungsrichter entscheiden, ob Besuchskosten als außergewöhnliche Belastungen die Steuern mindern.
Zwar geht es dort um einen Fall aus dem Jahr 1990, in dem die Rechtslage (Systemwechsel vom Kinderlastenausgleich (bis 1995) zum Familienlastenausgleich (ab 1996)) geändert wurde.
Die eigentliche Rechtsfrage ist trotz des Systemwechsels dieselbe geblieben.

Diese Argumentation wird von verschiedenen Finanzämtern unterschiedlich aufgenommen - in meinem Fall hat die Argumentation geholfen und wenigstens ein Ruhen des Verfahrens bewirkt (>HIER<).

In zwei anderen Fällen war das Finanzamt uneinsichtig (>HIER< und >DORT<).

Ich hoffe, diese Zusammenfassung hilft dem einen oder der anderen (@eleinen?) weiter.

Gruß

Martin

P.S. Korrekturen und neuere Informationen sind willkommen!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2009 23:45
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

[move] :applaus1: :dankeschoen: WOW  :dankeschoen: :applaus1:[/move]

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.02.2009 23:53
(@eleinen)
Schon was gesagt Registriert

Danke!!!

:dankeschoen:

Gruß Ellen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2009 10:25
(@schmusepapa)
Registriert

Update:

Wie jedes Jahr, habe ich auch in diesem Jahr gegen die Nicht-Anerkennung meiner Umgangskosten Einspruch eingelegt und beantragt, den Einspruch ruhen zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht über das Verfahren 2 BvR 1849/04 (s. Link im Beitrag von Rainer 69) entschieden hat. Auch die in diesem Artikel enthaltene Argumentationshilfe habe ich wieder übernommen. Auf andere Verfahren habe ich nicht mehr verwiesen, da diese mittlerweile alle abgelehnt sind.

Fazit: Das Schreiben war wieder erfolgreich; der Einspruch ruht jetzt.

Dies nur, um dem einen oder anderen noch Mut zu machen - auch wenn die Chancen, die Umgangskosten doch noch steuerlich anerkannt zu bekommen, sicher mittlerweile nicht mehr sehr hoch sind.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 30.04.2009 23:18
(@skillshot)
Rege dabei Registriert

Hallo Ihr,

kann hier einer das Musterschreiben an das Finanzamt veröffentlichen?

danke und viele grüße

-Skillshot-

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2009 17:19
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Skillshot,

anbei ein Musterschreiben:

<Vorname Name>
<Straße Hausnummer>
<PLZ Wohnort>                                                                                                                                <Tag>.<Monat>.<Jahr>

Finanzamt <zuständiges Finanzamt>
<Straße Hausnummer oder Postfach>

<PLZ Ort>

IdNr.: <xx xxx xxx xxx>
Steuernummer: <yyyyyyyy>
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für <Steuerjahr / Veranlagungsjahr> vom <Tag>.<Monat>.<Jahr>

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den an mich ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr <Steuerjahr / Veranlagungsjahr> vom <Tag>.<Monat>.<Jahr> lege ich hiermit form- und fristgerecht
Einspruch
ein.

Den Einspruch gegen den o.g. Steuerbescheid begründe ich hiermit wie folgt:
In den Erläuterungen zum Steuerbescheid führen Sie aus, dass die von mir als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten „Aufwendungen für Kinder“ (= Umgangskosten mit <Tochter / Sohn> <Name des Kindes / der Kinder>) mit dem Kinderfreibetrag / Kindergeld abgegolten sind.
Diese Rechtsauffassung wird derzeit vom Bundesverfassungsgericht geprüft.
In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1849/04 (Bundesverfassungsgericht) müssen die Verfassungsrichter entscheiden, ob Besuchskosten als außergewöhnliche Belastungen die Steuern mindern.
Zwar geht es dort um einen Fall aus dem Jahr 1990, in dem die Rechtslage (Systemwechsel vom Kinderlastenausgleich (bis 1995) zum Familienlastenausgleich (ab 1996)) geändert wurde.
Die eigentliche Rechtsfrage ist trotz des Systemwechsels dieselbe geblieben.

Da über das o.g. Verfahren vom Bundesverfassungsgericht noch nicht endgültig entschieden ist, stelle ich den Antrag, meinen Steuerbescheid bzgl. der Anerkennung der Umgangskosten bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (das derzeit höchste deutsche Gericht) ruhend zu stellen.

Bitte senden Sie mir eine entsprechende Bescheinigung zu.

Mit freundlichen Grüßen

<Unterschrift>

<Vorname Name>

Die Angaben in <....> müssen durch deine eigenen Daten ersetzt werden. Wichtig ist noch, dass der Einspruch innerhalb von 4 Wochen nach Zugang bei dir auch beim Finanzamt eingeht.

Unterschreiben musst du noch selbst - oder per Mail verschicken (hat bei mir geklappt; hat Porto- und Druckkosten gespart). Finanzämter (zumindest meines) akzeptieren keine E-Mail-Einschreiben, so dass es per "normaler" E-Mail verschickt werden muss.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2009 01:19
(@ariba)
Registriert

Moin,

Habe mal eine Frage an die "Sich-mit-dem-Finanzamt-Auskennenden":
Das mit der Problematik mit der Berücksichtigung der Umgangskosten ist mir ja bekannt. "Außergewöhnlich" sind sie ja fürs Finanzamt nicht, aber was ist hiermit:

In meinem Fall bin ich letztes Jahr ungefähr 10.000(!!) Kilometer - natürlich mit den entsprechend hohen Fahrkosten - zwischen zwei Bundesländer hin und her getuckert(mit Bus und Bahn). Umgang habe ich da aber nicht, bzw. nur sehr selten gehabt. Ich sollte ein jedes Mal zu diversen Gesprächen bei JA, drei anderen Ämtern und zu Gerichtsterminen. Immer ging es dort um "Wie können wir Mama dazu bringen endlich Umgang zu gewähren?".

Sind diese - absurden - Kosten außergewöhnlich genug, um damit beim Finanzamt etwas "reißen" zu können?

Gruß
Ariba

Vom Amtsgericht entsorgt!
Und vom OLG wieder "recycelt"!!

Das OLG hat wieder die Normalität hergestellt: Ein Vater darf wieder sein Kind sehen - auch dann, wenn das Amtsgericht und die Mutter das nicht wollen!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2009 11:50
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

du wirst den gleichen Weg gehen müssen, wie alle anderen auch: Kosten ansetzen, Einspruch einlegen, abwarten.

Nach mir vorliegenden Informationen ist noch ein weiteres Verfahren im Rennen:

BVerfG Anhängiges Verfahren 2 BvR 1520/08

§§: EStG 1997 § 33, EStG 1997 § 31, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, BGB § 1684 Abs. 1

Schlagwörter: Außergewöhnliche Belastung, Kind, Umgang, Kontaktpflege, Besuch, Fahrtkosten, Getrenntleben, Familie, Verfassung, Familienleistungsausgleich, Reisekosten, Zwangsläufigkeit
Rechtsfrage: Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen eines Elternteils
für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes
- Verfassungsbeschwerde -
Vorinstanz: BFH 27.9.2007, III R 41/04

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2009 12:01
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ariba,

wenn Du gerichtliche Termine hast, denen Du Dich nicht entziehen kannst, dann sind auch die Kosten für deren Wahrnehmung außergewöhnlich. Das ist natürlich ein wenig schwierig, denn Termine beim JA und anderen Ämtern sind ja "freiwillig". In einem ähnlichen Zusammenhang wird argumentiert, dass "Kosten als zwangsläufig angesehen werden, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berühren, bspw. bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern."  (BFH v. 4.12.2001, BStBl 2002 II, S.382.)

Ich würde daher
1. die Kosten ansetzen
2. ins Einspruchsverfahren gehen, wenn sie sie streichen
3. den Einspruch aufrecht erhalten bis zur klagefähigen Entscheidung und
4. über die Klage nachdenken, wenn es soweit ist.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2009 12:03
(@ariba)
Registriert

Moin Deep und LBM,

vielen Dank für die Hinweise und Tipps.  :thumbup:

Ich werde darüber nachdenken. Das, was mich davon abhalten könnte(Geld zurüchfordern) ist: Noch mehr Papierkram, noch mehr Zeit die für diesen Umgangsboykott draufgeht usw...
Es scheint völlig egal was ich bisher alles unternommen habe - Mein Kind sehe ich einfach nicht!  😡

Ich verstehe auch langsam, dass das alles etwaig (ohne irgendetwas unterstellen zu wollen) etwas mit der Systematik des Systems zu tun hat a la "der Vater wird an den Schreibtisch gefesselt und wird beschäftigt, ruiniert sich ganz nebenbei finanziell bei den ganzen Gerichts-Verfahren und ist irgendwann dann sowieso psychisch am Rande eines Beinahe-Zusammenbruchs...so dass sich die Umgangsfrage eh geklärt hätte und ein Umgang bei DIESEM (endlich(!)  labilen, völlig fertigen) "Papa" na ja nun wirklich nicht mehr zum Wohle des kleinen Kindes ist! Also Umgang AUS(schluss) und fertig aus die Maus!!
...ähh....die notwendigen KU-Zahlungen aber bitte - pünktlich zum Monatsersten!!! - noch an unten aufgeführte Bank entrichten und ein schönes Leben noch..."

Zu allem wird die KM dann eines Tages auch noch sagen: "Siehst Du mein kleines Kind: Hätte es sogar ein deutsches Familiengericht für wichtig und förderlich empfunden, hätte es doch mit Sicherheit dafür gesorgt, dass dieser Mann da...ähh....Dein "Erzeu.ger" Dich immer regelmäßig gesehen hätte. Und? Hat das Gericht dies getan? Nein, weil dieser Mann einfach gemein gefährlich ist und immer nur an Klagen und Verfahren Interesse zeigte....an wirklichen Umgang allerdings nie...."
:puzz:
So, nun aber noch einen schönen Sonntag. Verzweifeln möchte ich allerdings nicht. Ich lebe weiter und kann mir immer noch in den Spiegel schauen - auch das ist etwas wert!

Gruß
Ariba

Vom Amtsgericht entsorgt!
Und vom OLG wieder "recycelt"!!

Das OLG hat wieder die Normalität hergestellt: Ein Vater darf wieder sein Kind sehen - auch dann, wenn das Amtsgericht und die Mutter das nicht wollen!

AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2009 16:34




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