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[Oben angepinnt] Steuerliche Berücksichtigung der Umgangskosten

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(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ariba,

Zu allem wird die KM dann eines Tages auch noch sagen: "Siehst Du mein kleines Kind: (...) "

Und wenn aus dem kleinen Kind ein großes Kind geworden ist, dann wird es der KM sagen, was für eine hundserbärmliche Lügnerin sie ist.

Es ist mir schon klar, das hilft dir im Moment keinen halben Millimeter weiter. Ich wollte es aber trotzdem eben gesagt haben ...

Ich wünsch' dir alles, alles Gute,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2009 18:41
(@stillstanding)
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Hallo liebe Leute,

Ich warte auch auf meinen Bescheid, nach der Scheidung und Regelung der Besuchskontakte hatte ich 2008 meine Kids  noch zweimal da, ein normales Wochenende, und über Weihnachten.

Ich hab da keine Ahnung von, was passiert denn, wenn ich wegen den Umgangskosten bei Ablehnung einen Einspruch einlege?
Ich hatte das in dieser Form noch nicht. Wie sehen die einzelnen Verfahrensschritte aus und was kostet das alles?
Und vor allem....bekomme ich trotzdem den Teil der Rückerstattung, der nicht strittig ist, also Werbungskosten etc.etc.

Ich bin so Unwissend dass ich vor eurem know-how in Rechtsfragen vor Ehrfurcht erstarre  🙂

http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-996.html , ich glaube, wegen der Reisekosten ´ne Chance zu haben. Zugegeben, ich habs erst einmal gelesen, und ich schweife immer etwas ab, wenn ein enziger Satz über 4 Zeilen geht :redhead:, vor allem bei so juristischem Blabla.

Ich würde bei meinem Einspruch dahingehend argumentieren, dass:

das Gericht hat mit seinem Entscheid, die KM entgegen meines Willens 330 KM wegziehen lassen. Mir wurde ja praktisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Vorfeld entzogen. Jetzt haben sowohl ich als auch die KM das ABR verloren, somit bestimmt das Gericht den Aufenthaltsort der Kinder, und lässt sie weiter bei der KM wohnen.
Und dann wollte ich scheinheilig  😉 meine Umgangspflicht zum Zwang  😉 der Besuchsfahrten erklären.
Bitte nicht falsch verstehen, diese Verpflichtung nehme ich nur zu gerne auf mich.

Auf den Versuch würde ich es ankommen lassen.

Oh, mein spezielles Dankeschön an alle Admins und User in diesem Forum, für eure Tipps und den aufrichtenden Worten an die Papa´s, die gerade mitten drinstecken.
Ich weiß nicht, was die Frauen dazu bringt, uns sowas anzutun. Dergleichen würde ich meinem schlimmsten Feind nicht antun, ich würde ihn SCHNELL töten. :gunman:

Oh, ich schweife hab

lg

StillStanding

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2009 22:02
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Du kannst Einspruch einlegen. Das Finanzamt kürzt Dir den Teil der Aufwendungen raus, den es für nicht abzugsfähig hält. Alle anderen Werbungskosten werden natürlich unabhängig davon mit in der Erstattung berücksichtigt.

Wenn Sie Dich auffordern, den Einspruch zurück zu nehmen, kannst Du das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf anhängige Gerichtsverfahren nach § 363 Abgabenordnung beantragen. Du musst dann aber konkret werden, auf welche Verfahren Du Dich beziehst und Deine Einspruchsbegründung auch auf diese Verfahren abstimmen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2009 22:08
(@stillstanding)
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BOAH, das ging schnell, danke schön. 🙂

Ich warte jetzt erstmal auf den Bescheid, den Einspruch habe ich zwar schon im Kopf, hoffe aber immer noch, dass das Finanzamt mal was richtig macht.  :rofl2:

Wenn ich ihn geschrieben habe, stelle ich ihn hier ein, bin dann mal auf eure Meinug gespannt

StillStanding

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2009 22:31
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

(...) hoffe aber immer noch, dass das Finanzamt mal was richtig macht.  :rofl2:

Im Sinne des Finanzamtes ist es richtig, es zu streichen  😉
Und wenn Du das Schreiben einstellst, dann wenn es geht VORHER... :phantom:

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2009 22:35
(@stillstanding)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi liebe Leute,

ich habe so eben meinen Einkommensteuer-Bescheid erhalten.

Ich hab keine Ahnung, was ich falsch oder richtig gemacht habe, aber wie es aussieht, erkennt mein FA die Besuchsfahrten zu meinen Kids als außergewöhnliche Belastung voll an. 🙂 :ausgezeichnet:

Ich habe im Formular lediglich angegeben " Besuchsfahrten zur Umgangspflege", und den Betrag auf 1,288 Euro ( 4.293 KM x 0,3 ) festgesetzt, abzüglich zumutbarer Belastung von 483 Euro.

JUHUUUU!!! Aber da habe ich trotzdem noch ein paar Fragen:

Auf dem Bescheid steht: Der Bescheid ist nach § 165 Abs.1 Satz 2 AO teilweise vorläufig

Was bedeutet das? :ichbindoof:

und....

Heisst das, daß das FA zukünftig meine AB für die Besuchsfahrten anerkennen muß?

Liebe Grüße

StillStanding

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2009 18:27
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi!

1. Der Bescheid ist vorläufig in Bezug auf anhängige Gerichtsverfahren, diese sind in den Erläuterungen benannt. Er kann auch auf einen speziellen Punkt Deiner persönlichen Erklärung vorläufig sein, dann muss dieser aber explizit benannt sein.

2. Nein, die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, das heißt, jeder Sachverhalt wird in jedem Jahr gewürdigt. Es kann also nächstes Jahr anders ausfallen. Es wird kein Rechtsanspruch generiert.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2009 21:12
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,
meinLG hat gestern auch seinen Steuerbescheit bekommen natürlich wurden bei ihm die Umgangskosten auch nicht berücksichtigt.Begründungdie wären ja mit KG und Freibeträgen für Kinder abgegolten.Er kann halbes KG abziehen bei UH Zahlung.Heißt das er kann keinen Einspruch erheben? Seine Fahrtkosten für den Umgang übersteigen das halbe Kindergeld bei weiten. Auch werden wir aus der Erläuterung nicht ganz schlau.Hier mal der Wortlaut:

"Die geltend gemachten Aufwendungen für Kinder sind mit dem Kindergeld bzw. mit den verschiedenen Freibeträgen für Kinder abgegolten und können deshalb nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes / Ihrer Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld /den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde.
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt."

Die schreiben einerseits das die Kosten mit den Freibeträgen abegolten sind und dann das keine Freibeträge berücksichtigt wurden??????

Vielleicht kennt sich da einer mehr aus.

Danke
Andrea

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2009 21:30
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Andrea,

es sind 2 Sachverhalte zu berücksichtigen:

1. Die sogenannte "Günstigerprüfung".

Das heißt das Finanzamt prüft, ob die Kinderfreibeträge den Kindergeldanspruch übersteigen. Das ist in eurem Fall nicht so, d.h. es erfolgt keine Anrechnung der Kinderfreibeträge. Falls die Kinderfreibeträge den Kindergeldanspruch übersteigen würden, würde der Kindergeldanspruch dem Einkommen deines LG zugeschlagen, d.h. nur die Differenz Kinderfreibeträge minus Kindergeldanspruch würden steuerlich berücksichtigt.

2. Steuerliche Anerkennung der Umgangskosten.

Um dieses Thema geht es in diesem Faden (Thread). Wesentliches dazu findest du >HIER<, >DA< und >DORT<.

Das Musterschreiben im letzten Link muss daher noch um das von DeepThought erwähnte Urteil erweitert werden.

Die Vorgehensweise ist immer dieselbe: Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Bescheides warten. Falls das Finanzamt den Einspruch ablehnt, überlegen, ob sich eine Klage lohnt.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2009 22:50
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

wenn man sich auf ein anhängiges Verfahren bezieht, zB beim BFH, dann muss das FA den Einspruch ruhen lassen, § 363 (2) S.2 Abgabenordnung. Das heißt, man kann sich die Kosten für die Klage sparen und abwarten.

"Ich beziehe mich auf das vor dem X-Gericht anhängige Verfahren Y und beantrage, meinen Einspruch nach § 363 (2) S. 2 AO insoweit ruhen zu lassen."

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2009 22:58




(@schmusepapa)
Registriert

@LBM,

danke für diese Informationen.

In zwei anderen Fällen war das Finanzamt jedoch uneinsichtig (>FALL 1< und >FALL 2<). Dein Wort in Gottes Ohr, dass zukünftig alle Einspruchsverfahren ruhend gestellt werden, die sich auf beide derzeit vor dem BVerfG anhängigen Verfahren beziehen.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2009 23:48
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Schmusepapa,

die Ablehnung des Ruhens wäre ebenfalls ein Verwaltungsakt, gegen den Einspruch eingelegt werden könnte. Die Begründung, warum das Ruhen bei so einer Rechtslage abgelehnt wurde, möchte ich mal lesen  🙂

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2009 23:51
(@schmusepapa)
Registriert

@LBM,

interessant.

D.h. wenn der Antrag auf das Ruhen des Einspruchs bis zur Entscheidung des BVerfG abgelehnt wird, kann der Steuerzahler dagegen auch Einspruch einlegen? Und wenn dieser Einspruch abgelehnt wird, was dann? Einspruch gegen die Ablehnung des Einspruches ablegen, wenn das Finanzamt dann den Einspruch gegen die Ablehnung des Einspruches ablehnt, dann Einspruch gegen die Ablehnung des Einspruches gegen die Ablehnung des Einspruchs einlegen usw.?

Und das ganze dann solange, bis das BVerfG endlich ein Urteil gefällt hat?

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2009 00:06
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*lach*

Nee 🙂

Sorry, ich formuliere das mal um. Normalerweise legt man ja Einspruch ein, das FA erklärt, es würde nicht abhelfen wollen und bittet um Rücknahme des Einspruchs, anderenfalls Einspruchsentscheidung. Der Einspruchsführer beantragt daraufhin das Ruhen des Verfahrens. Ergeht dann eine Einspruchsentscheidung, in der das Ruhen abgelehnt wird, bleibt nur der Klageweg.

Dass das Ruhen "separat" beantragt wird, ist eher ungewöhnlich. Es ist ja eine Reaktion des Steuerpflichtigen, darauf, dass der Verlust des Einspruchs droht. Würde das FA nur das Ruhen ablehnen, ohne über den Einspruch zu entscheiden, bliebe der Einspruch ja offen.
Das heißt, eigentlich ergeht die Ablehnung des Ruhens immer in Verbindung mit der Einspruchsentscheidung, was wieder zur Klage zurückführt.

Will ja nix Falsches erzählen  😉

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 26.06.2009 00:16
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Erst mal vielen Dank fur die promte Antwort ,

hatten den Mustereinspruch schon in Word einkopiert um ihn entsprechent abzuändern und zu erheben. SInd nur nicht mit den Freibetrag ... Amtsdeutsch zurechtgekommen das liest man 1x  2x und kapiert nix  :knockout:
🙂
Also vielen Dank

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2009 09:11
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

gestern beim Finanzamt angerufen der Einspruch ruht bis es eine entgültige Entscheidung gibt.

Danke für die Mithilfe

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2009 16:25
(@romyh)
Registriert

hallo,
,mein lg hat vorghestern post vom fa bekommen. er muss für die jahre 2006 und 2007 geld zurückzahlen, dass er ursprünglich aufgrund der berücksichtigten umgangskosten erstattet bekommen hatte. der bescheid war in diesem punkt vorläufig. nun scheint es anscheinend eine entscheidung gegeben zu haben. jedenfals soll er das zurückzahlen, was er ohne berücksichtigung der umgangskostenn zuviel bekommen hat.
weiß jemand etwas darüber?

mfg

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2009 17:18
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Romy,

also m. W. ist bisher keine neue Entscheidung ergangen, habe eben auch noch mal alles durchgewühlt. Das Verfahren 2 BvR 1520/08 ist noch immer anhängig gemeldet.
Auf welches Verfahren habt ihr euch in eurem Einspruch denn bezogen? Legt Einspruch gegen den neuen Bescheid ein und beantragt das Ruhen des Verfahrens, bis das Verfahren 2 BvR 1520/08 entschieden worden ist.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2009 18:18
(@romyh)
Registriert

hallo,

es war ein anderes Verfahren. AZ weiß ich nicht mehr genau, es ist aber nicht das von Dir genannte.
Kann ich trotzdem Widerspruch einlegen und mich auf das von Dir genannte Verfahren beziehen?

Gruß und Danke!

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2009 15:47
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Romy,

solange das Verfahren läuft und inhaltlich auf euren Fall anwendbar wäre, ja.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2009 16:19




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