Hatte diese Woche mal bißchen gebuddelt und festgestellt, dass das jetzt wirklich das einzige noch anhängige Verfahren ist:
BVerfG Anhängiges Verfahren 2 BvR 1520/08
§§: EStG 1997 § 33, EStG 1997 § 31, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, BGB § 1684 Abs. 1
Schlagwörter: Außergewöhnliche Belastung, Kind, Umgang, Kontaktpflege, Besuch, Fahrtkosten, Getrenntleben, Familie, Verfassung, Familienleistungsausgleich, Reisekosten, Zwangsläufigkeit
Rechtsfrage: Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen eines Elternteils
für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes
- Verfassungsbeschwerde -
Vorinstanz: BFH 27.9.2007, III R 41/04
Wer das vorinstanzliche Urteil lesen will: HIER.
I keep my eyes open.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Sorry, dass ich hier mal außerhalb des Themas meinen Senf dazugebe, aber ich muß dass mal los werden.
Ich find es schlicht zum Kotzen, dass man einen derartigen Kauderwelsch als Rechtsprechung bezeichnet.
Hätte ich früher im Deutsch-Unterricht einen Aufsatz mit solchen Sätzen abgeliefert, wäre ich von meinem Lehrer gesteinigt worden.
Ich hoffe, wenn wir alle an einem Strang ziehen, dass wir die Kosten für für die ganzen Einspruchsverdfahren bald so hoch getrieben haben, dass es dem FA billiger käme, uns einfach unsere ( sorry, klingt blöd) "Auslagen" zu erstatten.
Ich werd´s sogar dann noch versuchen, wenn meine Kids ihren alten Vater mit den eigenen Autos besuchen kommen :rofl2:
Liebe Grüße
StillStanding
Habe gestern mal wieder Post vom FA wg. meinen lfd.Einsprüchen bekommen. Darin wurde mir mitgeteilt, dass sämtliche Verfahren, auf welchen meine Einsprüche beruhten ( BFH Az. R 41/04 , BVerfG Az. 2 BvR 1520/08 , BVerfG Az. 2 BvR 1849/04 ), nun entschieden seien.............. natürlich zu meinen Ungunsten 😡
Laut dem Schreiben wurde die Verfassungsbeschwerde mit dem Az. 2 BvR 1520/08 gemäß § 93a, 93b BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen ( lt.Beschluss vom 22.10.2009 )
Siehe auch: http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.html
Das Verfahren Az. 2 BvR 1849/04 scheint ebenso erledigt zu sein ( lt. Beschluss vom 2.10.2009 ).
Siehe auch: http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.html
Das war ja alles nicht anders zu erwarten...............
Trotzdem, schönes WE
Rainer
Hallo,
das war doch nicht anders zu erwarten....
Heisst für mich künftig neben KU auch noch Zusatzkosten von etwa 2.000 € reinen Benzinkosten im Jahr....
kein Wunder, das es so viele KM´s leider schaffen, den Umgang zu verhindern oder unmöglich zu machen, wenn sie mal eben bis ans andere Ende von D verziehen......
😡
LG
Hallo,
ich habe heute den Steuerbescheid für 2008 ( erst im dezember 2009 gemacht) erhalten.
In der Erklärung habe ich bei den außergewöhnlichen Belastungen insgeamt 1871 Euro angegeben.
Nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung von 1% des Einkommens wurden mir dann 1600 Euro anerkannt.
Ich habe dies zum ersten Mal angegeben, da ich bisher nur die Auskunft hatte, daß diese Kosten nicht anerkannt werden.
Liegt es am Finanzamt, am Sachbearbeiter oder gibt es nun eine neue Rechtsprechung?
Habe ich jetzt automatisch das Recht, daß diese Kosten jedes Jahr anerkannt werden?
viele grüße und Danke
Daddy-five
Hi,
wie hast Du denn die außergewöhnlichen Belastungen deklariert?
Explizit als Umgangskosten?
LG, Mux
Moin,
Liegt es am Finanzamt, am Sachbearbeiter oder gibt es nun eine neue Rechtsprechung?
Habe ich jetzt automatisch das Recht, daß diese Kosten jedes Jahr anerkannt werden?
Variante 1: Du hast einen Sachbearbeiter mit eigener Rechtsauffassung
Variante 2: Du hast Glück gehabt, weil der SB oder die Software die außergewöhnlichen Belastungen als nicht prüfungswürdig erachtet hat.
Und nein, das Recht, die jährlich anerkannt zu bekommen hast Du nicht. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, das heißt, in jeden zu veranlagenden Zeitraum werden die Sachverhalte neu geprüft und berücksichtigt - oder eben nicht.
Hattest Du letztes Jahr außergewöhnliche Belastungen wegen anderer Kosten?
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Habe gestern mal wieder Post vom FA wg. meinen lfd.Einsprüchen bekommen. Darin wurde mir mitgeteilt, dass sämtliche Verfahren, auf welchen meine Einsprüche beruhten ( BFH Az. R 41/04 , BVerfG Az. 2 BvR 1520/08 , BVerfG Az. 2 BvR 1849/04 ), nun entschieden seien.............. natürlich zu meinen Ungunsten 😡
Laut dem Schreiben wurde die Verfassungsbeschwerde mit dem Az. 2 BvR 1520/08 gemäß § 93a, 93b BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen ( lt.Beschluss vom 22.10.2009 )
Siehe auch: http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.htmlDas Verfahren Az. 2 BvR 1849/04 scheint ebenso erledigt zu sein ( lt. Beschluss vom 2.10.2009 ).
Siehe auch: http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.htmlDas war ja alles nicht anders zu erwarten...............
Hallo zusammen,
folgende weitere Fundstellen habe ich im I-Net gefunden:
Zu: Verfahren BVerfG Az. 2 BvR 1849/04:
http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/244/Content/000244772.htm
Zu: Verfahren BVerfG Az. 2 BvR 1520/08:
http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/330/Content/000330397.htm
Beide Verfahren sind durch Nichtannahme erledigt. Das Thema scheint daher durch zu sein... ;( 😡
Gruß
Martin
Ich vermute, es wird weitere Klagen gehen, wenn Hartz4-Empfänger zukünftig Zuschüsse für den Umgang erhalten, Geringverdiener ohne Hartz4-Bezug aber diese Kosten nicht als agB absetzen dürfen.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
Ich vermute, es wird weitere Klagen gehen, wenn Hartz4-Empfänger zukünftig Zuschüsse für den Umgang erhalten, Geringverdiener ohne Hartz4-Bezug aber diese Kosten nicht als agB absetzen dürfen.
das mag sein, aber wir wissen doch, dass im Steuer-, Familien- und Sozialrecht nicht einheitlich geurteilt wird.
Zudem: Geringverdiener zahlen eh keine oder wenig Steuern. Und wenn ich keine Steuern bezahle, kann ich auch keine zurückbekommen. Insofern wäre die steuerliche Absetzbarkeit von Umgangskosten für Geringverdiener nicht mehr als eine Augenwischerei...
Gruß
Martin
Moin,
das ist richtig. Aber da die Berücksichtigung der agB nicht an den Verdienst geknüpft ist, sondern nur die zumutbare Eigenbelastung mit dem Einkommen prozentual steigt, kann die Entscheidung für die Berücksichtigung als agB nur eine generelle sein. Dann partizipieren ja auch die mit dem höheren Einkommen, wo es sich dann auch steuerlich auswirkt.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Update: Es gibt noch ein Verfahren vor dem BVerfG mit dem Az 2 BvR 844/08.
Quelle: http://www.steuertipps.de/bildsteuer/?menuID=-1&navID=-1&softlinkID=15902&softCache=true
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo,
mein LG hat seinen Ausgleich für 2009 gemacht und hat so wie letztes Jahr Einspruch gegen die Ablehnung der Umgangskosten erhoben, leider wusten wir nicht das die Verfahren vom BFG nicht angenommen wurden.
Am Freitag kam nun Post vom Finanzamt in der dies erwähnt wurde. Nun soll er seinen Rechtsbefehl für 2008 und 2009 überdenken und gegebenenfalles zurücknehmen. Falls bis in 4 Wochen keine Antwort eingeht wird von der Rechtsbehelfstelle über den Einspruch entschieden werden.
Was macht man jetzt? Wiederholt Einspruch mit den Hinweis auf das Verfahren BVerfG mit dem Az 2 BvR 844/08.
Gibt es mittlerweile neue Ansatzpunke den Einsruch zu begründen?
LG Andrea
Hallo Andrea,
ich würde den Einspruch aufrecht erhalten mit dem Verweis auf das Verfahren BVerfG Az 2 BvR 844/08 und dann abwarten, was das Amt macht. Falls es erneut eine Ablehnung gibt, dann melde dich hier wieder mit der Begründung der Ablehnung. Dann köpnnen wir weitersehen.
Die Ansatzpunkte / Begründungen für den Einspruch sind nach wie vor unverändert.
Gruß
Martin
Hallo Martin,
bei mir liegt der Fall ähnlich.
Ich habe gebeten, dass der Einspruch weiter ruht mit Bezug auf 2 BvR 844/08, doch wurde der Antrag als unbegründet zurück gewiesen.
Zitat Anfang:
Der Einspruch ist zulässig, aber nicht begründet.
Der BFH hat mit Urteilen vom 27.09.2007 - III R71/09, III R 28/05 und III R55/05 entschieden, dass Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, da die Aufwendungen hierfür bereits durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind.
Die vom Einspruchsführer genannten gerichtlichen Aktenzeichen rechtfertigen weder eine andere Beurteilung der Streitfrage noch ein weiteres Ruhen des Rechtsbehelfsverfahrens:
2 BvR 1849/04: Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 02.10.2009
III R 30/06: Kein Abzug solcher Kosten als außergewöhnliche Belastung
III S 2/08: Anhörungsrüge wurde ... als unbegründet zurückgewiesen.
2 BvR 844/08: Ein Verfahren mit diesem Aktenzeichen konnte nicht ermittelt werden !!!!!!!!
Zitat Ende.
Also der Bearbeiter hat es sich leicht gemacht - er konnte dieses Verfahren nicht ermitteln. Seltsam, dass die Nummer aber doch schon recht bekannt ist.
Jetzt bliebe mir nur noch übrig, selbst beim Finanzgericht zu klagen.
Habt Ihr noch eine Idee oder Hinweise für mich?
Gruß
AndyT
Hallo Andy,
ich würde beantragen, den Einspruch aufrecht zu erhalten. Wenn der Bearbeiter das Aktenzeichen nicht ermitteln kann - du kannst es mit dem Link von DeepThought:
Quelle: http://www.steuertipps.de/bildsteuer/?menuID=-1&navID=-1&softlinkID=15902&softCache=true
Das Ganze dann als Ausdruck beifügen. Ich weiß zwar nicht, ob es "juristisch" korrekt ist, gegen die Ablehnung eines Einspruches einen weiteren Einspruch einzulegen - ich würde es auf jeden Fall versuchen.
Man sieht auch hier wieder, wie unterschiedlich die Finanzämter arbeiten: Ich erhielt 2 Tage nach meinem Einspruch zusammen mit dem Antrag, den Einspruch bis zur Entscheidung durch das BVerfG ruhen zu lassen, die von mir gewünschte Bestätigung.
Gruß
Martin
Hi
Da Dir der Name des MA dort bekannt ist wäre ebensogut eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen mangelnder fachlicher Eignung und Sorgfalt angebracht. Solch eine Antwort ist im Zeitalter des I-net eine Frechheit.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi oldie,
Solch eine Antwort ist im Zeitalter des I-net eine Frechheit.
haben die Finanzämter denn schon I-Net? :rofl2:
Spass beiseite. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde würde ich mir als weiteren Schritt vorbehalten. Ich würde erst mal anrufen bzw. vorbeifahren (je nach dem wie weit das Finanzamt entfernt ist) und auf die entsprechende "Literatur" aus dem I-Net zum Thema hinweisen - verbunden mit der Bemerkung, dass wenn man klagen muss bzw. eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen muss ja auch Schreiben mit Inhalten wie "Aktenzeichen konnte nicht ermittelt werden" vorgelegt werden, die dann für den entsprechenden Mitarbeiter bzw. für das ganze Amt sehr schnell äußerst peinlich werden können. 😉
Gruß
Martin
haben die Finanzämter denn schon I-Net? :rofl2:
Ja. Und im dicken B hängt die gesamte Finanzverwaltung gefühlt an einem 56k Modem. :crash:
Das Ganze dann als Ausdruck beifügen. Ich weiß zwar nicht, ob es "juristisch" korrekt ist, gegen die Ablehnung eines Einspruches einen weiteren Einspruch einzulegen - ich würde es auf jeden Fall versuchen.
Das bringt nix. Ist unzulässig.
Frage: Auch gegen die Ablehnung des Ruhens des Verfahrens kann Einspruch eingelegt werden. Hast Du das Ruhen des Verfahren IM Einspruch beantragt oder nach der Stellungnahme des FA? Hat das FA Dir rechtliches Gehör gewährt, bevor über Deinen Einspruch entschieden wurde?
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."