Hallo
Es tut gut das es hier auch noch anderen Vätern geht die so einen mist vom Finanzamt zu hören bekommen.
Kurz vorweg meine Frau und ich hatten mitte Februar unsere Steuererklärung für 2009 gemacht und ende Februar teilte uns unser Steuerberater mit,daß wir 1700€ wieder bekommen würden.
Tja heute kam dann endlich der Bescheid vom Finanzamt und siehe da wir bekommen KEINE 1700€ wieder ,sondern wir müssen noch 50€ an das Finanzamt zahlen. Begründung die kompletten Umgangs bzw Fahrkosten werden nicht annerkannt. Unser Steuerberater hat zwar Einspruch erhoben, hat uns aber auch gleich wenig hoffnung auf erfolg gemacht.
Das was mich ärgert für das Jahr 2007 und 2008 haben wir die Umgangsfahrten absetzten können und haben das Geld wieder bekommen,aber dieses Jahr haben wir anscheinend einen anderen Sb bekommen und somit hat er dieses nicht Annerkannt.
Jetzt müssen wir 50€ ans Finanzamt zahlen und 250€ Steuerberater für nichts und wieder nichts. ;( Es ist echt zum kotzen Sorry aber bin ich sauer und traurig.
Meine Frau und ioch wollten von dem Geld noch ein paar kleinere schulden abzahlen und endlich mal einen schönen Urlaub. Wir wollten zum ersten mal mit dem auto nach Italien fahren wo wir ein Holzhaus für eine woche für 400€ mieten wollten.
Tja können wir uns absolut nicht mehr leisten, so lange ich immer noch den EU und natürlich KU zahlen muss, können wir uns keinen urlaub leisten. Meine Frau versteht zur zeit die Welt nicht mehr, sie fragte mich die ganze zeit warum sie eigentlich arbeiten geht und unsere Kinder für 8 stunden von montags bis Freitrags in Kiga und Hort abgibt und dafür mehr als 300€ ausgibt.
Ich finde es eine Schweinerei das die uns nicht mal die Umgangsfahrten abnehmen immerhin zahle ich seitdem ich meine ausbildung abgeschloßen habe immer Lohnsteuer und habe bis jetzt immer was wieder bekommen. Und nun das?
Bin echt sprachlos.
Lg
Ach Mensch Furbie,
vom Prinzip hat der SB in den letzten Jahren das einfach "falsch" gemacht. Naja, was heißt falsch. Es gibt jetzt eben genügend Urteile, die die Umgangsfahrten mit dem Familienleistungsausgleich als abgegolten sehen. Da hat ein SB keinen Ermessensspielraum.
Wieso müsst ihr denn nachzahlen? Steuerklasse 3/5? Denn bei 4/4 und nichtselbständigen Einkünften, den Kindern, normalen Werbungskosten plus Kinderbetreuungskosten ist das eigentlich nicht möglich.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Ihr,
wo findet man das Verfahren Az. 2 BvR 844/08 noch, außer bei der Blöd Zeitung?
-Skillshot-
Haben und auf das noch ausstehende Verfahren BVerfG Az 2 BvR 844/08 berufen und seine Einsprüche sind nun weiterhin ruhend gestellt.
Die Antwort des Sachbearbeiters war " sie haben Recht ! " dieses Verfahren ist noch immer anhängig.
Nochmals Danke für den Tip.
LG Andrea
Hallo Ihr,
heute Post vom Finanzamt bekommen.
Hier der Inhalt:
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2009
Sehr geehrter Skillshot,
meine nochmalige Recherche in Ihrem Fall hat ergeben, dass zur Frage der Besuchsfahrten
zum entfernt lebenden Kind kein Verfahren vor dem Bundesverfassunggericht vorliegt. Das
Verfahren 2 BvR 844/08 ist zwar noch anhängig, es liegt in den bisherigen Veröffentlichungen
jedoch eine Verwechslung des Aktenzeichens vor. Im anhängigen Verfahren geht es um
eine andere Rechtsfrage. Diese Verwechslung wurde in anderen Publikationen (Steuertips,
Steuernetz etc.) bereits korrigiert, nicht jedoch offenbar in der von Ihnen beigebrachten Quelle.
(Hier der link)
http://www.taxman.de/SID121.bLSX0ExRw6Y/newsDetails?newsID=1269849234.84&d_start:int=3&topic=aussergewBelastungen&topicView=Au%DFergew.%20Belastungen
Tatsache ist, dass mit der Nichtannahme der meinem Schreiben vom 14.6.10 zitierten Verfahren
(Az 2 BvR 152008) die Sache abgeschlossen ist. Die Kosten für Besuchsfahrten sind somit nicht als
außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Ich bitte Sie nochmals, Ihren Einspruch entsprechend zu Prüfen und zurück zu nehmen.
MfG
Vorgesetzter der Bearbeiterin
Äääh und nun, was macht man da jetzt :question:
Habt Ihr noch einen Rat?
Viele Grüße
-Skillshot-
Hallo Skillshot,
hier ein entsprechender >LINK< zu dem angesprochenen Verfahren 2 BvR 844/08.
Äääh und nun, was macht man da jetzt :question:
Habt Ihr noch einen Rat?
Nun, die Lage ist frustrierend. Entweder nimmst du deinen Einspruch zurück oder er wird abgelehnt. Die Begründung hast du bereits erhalten.
Zitat (aus dem von mir genannten Link):
Tatsache ist nun, dass mit der Nichtannahme der Verfahren 2 BvR 1849/04 und 2 BvR 1520/08 durch das Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Abziehbarkeit der Fahrtkosten zum entfernt lebenden Kind zurzeit weder beim BFH noch beim BVerfG anhängig ist. Damit ist der Fall für die Steuerpflichtigen negativ ausgegangen: Die Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Das Thema ist (leider) erledigt - mit negativem Ausgang. Weitere Verfahren vor dem BFH oder dem BVerfG machen wenig Sinn - der BFH hat alle anhängigen Verfahren negativ (für die Besuchselternteile) beschieden - und es waren einige! Das BVerfG hat die Revisionen dazu direkt (ohne weitere Verhandlungen) verworfen.
Gruß
Martin
Hallo Schmusepapa,
danke für die schnelle Antwort.
Das wars dann wohl mit der "Steuerlichen Berücksichtigung der Umgangskosten" :exclam: :thumbdown:
Viele Grüße
-Skillshot-
Hallo,
haben jetzt ein Schreiben mit ähnlichen Wortlaut erhalten. Söllte man jetzt tätig werden und den Einspruch zurückziehen oder man spart sich die Arbeit und lässt einfach die entscheiden. Kommt ja wahrscheinlich das selbe raus...
LG Andrea
Hallo Andrea,
wenn ihr klagen wollt, braucht ihr eine Einspruchsentscheidung vom Finanzamt. Wenn ihr diesen Weg nicht gehen wollt, könnt ihr den Einspruch zurücknehmen oder abwarten, dass die euch eine Einspruchsentscheidung schreiben.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Danke,
das heist alles weitere nur über den Klageweg. Dazu fehlt leider das nötige Kleingeld. Aber solln die mal entscheiden, zumindest hat man dann wenigstens die Opion einer Klage.
LG Andrea