Hallo, ich habe das Thema bereits mehrfach im Forum entdeckt, die Frage wurde jedoch nie eindeutig beantwortet: Hat der getrennt lebende Ehepartner, der für den Zeitraum der Steuererklärung kein Einkommen hatte und dementsprechend auch keine Steuern bezahlen konnte, einen Anspruch auf (zumindest einen Teil) der Steuerrückerstattung?
Die Unterschrift wurde geleistet, eine gemeinsame Veranlagung hat stattgefunden und das Geld wurde mir bereits vom FA überwiesen.
Nicht, dass ich es ihr nicht geben will, aber da meine Frau nach der Trennung mehrere Konten erleichtert hat, geht es nun darum, hier gegenzurechnen. Wenn ihr von der Rückerstattung nichts zusteht, dann werde ich auch nicht gegenrechnen.
Ich hoffe, Ihr könnt mir die Frage EINDEUTIG beantworten, hab zu oft gelesen: "i.d.R. wird es so gemacht" oder "es ist üblich". Das nützt mir leider nichts, ich bräuchte eine rechtsverbindliche Antwort.
Vielen Dank schon mal im Voraus für Euer Bemühen, Gruß Roman.
Liebe Grüße
Roman
moin, roman,
meensch, bist du früh dran (oder war es 'spät' heute morgen ??) 😮
Die,
... eine rechtsverbindliche Antwort
wirste nur beim RA bekommen; und genau deswegen (und weil das hier keine 'juristische Beratungshotline' ist) findest du hier solche 'i.d.r.' oder 'üblicherweise' -antworten. im übrigen darf in einem forum wie diesem keine rechtsberatung betrieben werden - deepthought käme in teufels küche... ;(
evtl. hilft dir ja tatsächlich eine juristische tel.-beratung, google mal ein bisschen, es gibt mehrere solche 0190-nummern (würde zumindest billiger und schneller als einen 'leibhaftigen' RA aufzusuchen).
viel erfolg! :thumbup:
und wenn du uns dann vom ergebnis berichtest, wirst du auch nur schreiben können 'BEI MIR war es so und so, aber ob das auch für andere gilt??' 😉
gruss
ulli
ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)
Der Steuerausgleich wird ja schon im Unterhalt berücksichtigt, da bekommt die Ex auch nen Teil von dem Kuchen ab, aber halt nur aufs Jahr verteilt.
Bei der Berechnung des Unterhalts muß man ja auch die Steuerrückzahlung angeben.
Gruß
Melly
Moin Roman,
um welches Veranlagungsjahr geht es? Kann ja nur das Jahr der Trennung sein?! Alles danach ist wie Melly es beschrieb.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo,
danke schon mal für's Lesen und die Antworten. Es geht um das Jahr der Trennung, klar. Wobei sie bzw. ihre Anwältin seltsamerweise bis heute nicht auf die Idee kam, die Steuerrückerstattung in das Einkommen mit einzuberechnen und beim Unterhalt einzufordern. Wenn dies so wäre, dann hab ich das jetzt so verstanden, dass ihr Anspruch auf einen Teil der Rückerstattung damit erloschen bzw. abgegolten wäre. Richtig?!
Liebe Grüße
Roman