Hallo zusammen,
ich habe eine m.E. ziemlich spezielle Frage zu Kinderfreibeträgen und dem Kindergeld nach Trennung/Scheidung.
Es geht im vorliegenden Fall bei mir um 2 Kinder und um eine sehr große Einkommensdifferenz.
Nach meinem Wissen ist der Kinderfreibetrag doch erst bei einem Einkommen ab ca. 35000 € brutto relevant, darunter ist das Kindergeld günstiger. Ich überschreite dieses Einkommen locker, meine noch-Frau bleibt wohl aufgrund von Teilzeit wegen der recht jungen Kinder darunter.
Rein rechnerisch wäre es dann günstiger, wenn ich beide Kinderfreibeträge bekäme und sie dafür das volle Kindergeld für beide.
Weiß jemand, ob so etwas rechtlich möglich ist? Natürlich zeitlich befristet, bis das Einkommen meiner Frau die kritische Grenze überschreitet und die paar hundert Euro, die das o.g. Modell gegenüber der Standardrechnung (jeder 0,5 Kinderfreibeträge pro Kind + halbes Kindergeld pro Kind) könnten den Kindern zugute kommen.
Danke euch 🙂
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Ergänzung:
Nach meiner groben Rechnung wäre der finanzielle Vorteil ein paar Hundert € im Jahr. Allerdings würde mein Netto mit 2 Kinderfreibeträgen ja auch höher ausfallen und höherer Unterhalt resultieren. Also evtl. ein Nullsummenspiel oder ein hoher Aufwand für überschaubaren Ertrag.
Nein, das geht nicht. Die Übertragung der Kinderfreibeträge kann nur der beantragen, bei dem die Kinder leben, unter bestimmten Voraussetzungen.
Bei der steuerlichen Veranlagung wird automatisch eine Günstigerprüfung durchgeführt, ob die Berücksichtigung des (einfachen) Kinderfreibetrages für dich günstiger ist, als das hälftige Kindergeld. Wenn das der Fall ist bekommst du den Freibetrag unter Anrechnung deines Kindergeldanteils.
Es gibt auch nicht beides, sondern entweder Freibetrag oder Kindergeld. Deshalb wird das KG auch immer auf den Freibetrag angerechnet.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
eine <a href="https://service.berlin.de/dienstleistung/325823/>Übertragung" des Kinderfreibetrags</a> ist nur möglich, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nachkommt/ nicht nachkommen kann, ansonsten nicht.
VG Susi
Danke 🙂
Ich hatte einen Denkfehler. Man hat ja auch in der Ehe mit Kindern pro Kind Kindergeld und ggfs. den anteilig angerechneten Kinderfreibetrag und nicht 2 mal Kindergeld und dazu 2 Freibeträge.
Mein Vorschlag hätte dazu geführt, dass man für 2 Kinder 4 Vergünstigungen bekommt. Wäre natürlich nett... aber....