Hallo zusammen, muss doch mal nanchfragen, in der Einkommenssteuerberechnung wird ja für das Kind das halbe Kindegeld angegeben , das volle Geld bekommt die Exfrau, wenn ich dieses halbe Geld aus der Berechneung herrausnehme, ist die Summe der Rückerstattung größer!
Es gibt einen zusammenveranlaguung mit der neuen Frau Klasse 3/5.
Da der Sohn im Februar 2010 (18) geworden ist und eine Berufsausbildung hat, kann ich ich dann das Kindergeld aus der Berechnung für (2010) herrausnehmen, auch wenn
die Exfrau Kindergeld beantragt?
Es ist schon klar das, wenn Unterhalt gezahlt wird und das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird auch in den Steuern stehen muss, aber wie sieht das dann bei einem 18 Jährigen aus?
Gruß
Boxter
Moin,
hast Du jetzt die komplette Anlage K weggelassen oder nur den Betrag des halben KG?
Solange das Kind KG-berechtigt ist und somit berücksichtigt werden kann, muss auch das KG hälftig (oder beim Volljährigen, wenn Du den Unterhalt allein trägst das ganze KG) berücksichtigt werden. KG ist eine "Steuervoraberstattung". Wenn die Günstigerprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Existenz des Kindes nicht schon durch die KG-Anrechnung gedeckt ist sondern die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge günstiger ist, wird eben das KG wieder auf das zu versteuernde Einkommen aufaddiert (weil: beides geht nicht).
Lässt Du das Kind komplett weg, hat das unter Umständen auch Auswirkung auf die berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Lässt Du das Kind komplett weg, hat das unter Umständen auch Auswirkung auf die berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen.
... und unter Umständen auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.
Gruß
Martin