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Trennung / Steuerklassenwechsel

 
(@mcxks)
Schon was gesagt Registriert

Hallo alle zusammen,

ich habe eine kurze Frage zum Steuerklassenwechsel nach der Trennung:

Meine Frau und ich leben seit Mitte November getrennt, nachweislich durch Auszug meiner Ex zu ihrem neuen Mann. Für das kommende Jahr 2017 steht also der Steuerklassenwechsel an.

Meine Frau arbeitet Teilzeit und sie bekommt das Kindergeld von der Familienkasse überwiesen. Ich arbeite Vollzeit. Bislang wurden wir gemeinsam veranlagt (ich:3 , sie: 5).

Wir haben 3 Kinder, die derzeit und auch noch im nächsten Jahr wechselweise bei uns leben. Es gibt keine offizielle Umgangsregelung für das Trennungsjahr, wir wollen das flexibel handhaben solange es geht.

Für mich steht Steuerklasse 1 an, klar.

Was ist meiner Frau? Muss sie auch in 1 rein oder kommt für sie die 2 in Frage? Sie bekommt zwar das Kindergeld, ist aber weder alleinerziehend (meinem Verständnis nach) und die Kinder leben auch nicht dauerhaft bei ihr (im Moment haben wir etwa ein Verhältnis von 60:40 zwischen ihr und mir).

Welche Klasse kann/muss ich für sie beantragen?

Danke für eure Auskunft!

VG
mcxks

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.12.2016 19:40
(@pinkus)
Nicht wegzudenken Registriert

Meine Frau und ich leben seit Mitte November getrennt, nachweislich durch Auszug meiner Ex zu ihrem neuen Mann.

Welche Klasse kann/muss ich für sie beantragen?

Da geht nur Steuerklasse 1, da sie mit einem Erwachsenen zusammenlebt, das schließt die 2 aus!
Sie muss für sich also die 1 beantragen. Du musst gar nichts.

Für mich steht Steuerklasse 1 an, klar.

Warum?

Grüße
Pinkus

AntwortZitat
Geschrieben : 23.12.2016 19:51
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, so sehe ich es auch die Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 sind bei Deiner Frau durch das Zusammenleben mit dem neuen Partner nicht geben, aber Du erfüllst alle Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html>§24" b EStG</a>.

Du lebst mit keinem Erwachsenen zusammen, die Kinder sind bei Dir gemeldet (hier reicht auch der Nebenwohnsitz) und Du bist Kindergeld berechtigt.

D.h. Du kannst die Lstkl. 2 wählen, Deine Frau muss in die Steuerklasse 1.
Die Steuerklasse 2 muss beantragt werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.12.2016 20:03
(@mcxks)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ja, so sehe ich es auch die Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 sind bei Deiner Frau durch das Zusammenleben mit dem neuen Partner nicht geben, aber Du erfüllst alle Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html>§24" b EStG</a>.

Du lebst mit keinem Erwachsenen zusammen, die Kinder sind bei Dir gemeldet (hier reicht auch der Nebenwohnsitz) und Du bist Kindergeld berechtigt.

D.h. Du kannst die Lstkl. 2 wählen, Deine Frau muss in die Steuerklasse 1.
Die Steuerklasse 2 muss beantragt werden.

VG Susi

Hmmm, das ist ja interessant. Die Kinder sind noch bei mir, also unserem bisherigen gemeinsamen Wohnsitz, gemeldet. Alleinerziehend bin ich aber irgendwie nicht, meine Frau hat ja auch die Kinder. Und das Kindergeld bekommt sie komplett (war uns damals der einfachste Weg). Also kommt, meinem Verständnis nach, für mich nicht die 2 in Frage, oder?

Wer von uns beiden MUSS denn nun tätig werden und in welcher Richtung? Ich selbst kann ja wohl auch nicht in 3 bleiben...

???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.12.2016 20:08
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ihr müsst beide tätig werden und zunächst in die Steuerklasse 1 wechseln.
Du kannst aber die Steuerklasse 2 beantragen, da §24b Absatz 3
"Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht."

Die Voraussetzungen erfüllst Du. Ob Du das Kindergeld tatsächlich ausbezahlt bekommen musst, kann nicht wikrlich sagen. Vielleicht kann LBM es genauer erklären.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.12.2016 20:21
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo mcxks,

bei Wikipedia heißt es in Ergänzung zu dem von Susi bereits zitierten Paragraphen aus dem Einkommensteuergesetz:

Betreiben die Eltern des Kindes das sog. Wechselmodell, können sie unabhängig vom Bezug des Kindergeldes in einer einheitlichen Erklärung bestimmen, wem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zufallen soll.

Du hattest geschrieben ...

die Kinder leben auch nicht dauerhaft bei ihr (im Moment haben wir etwa ein Verhältnis von 60:40 zwischen ihr und mir).

... und bei einem Betreuungsverhältnis von 60:40 würde ich im Rahmen der Messgenauigkeit doch mal von einem Wechselmodell reden.

Heißt also: Sobald deine Ex verstanden hat, dass sie selbst diesen Entlastungsfreibetrag nie und nimmer erhalten kann, wenn und solange sie mit einem anderen Mann zusammenlebt, sollte es eigentlich möglich sein, dass sie dir genau so eine formlose Erklärung fürs Finanzamt unterschreibt.

Wenn die Kinder dann auch noch mit Nebenwohnsitz bei dir gemeldet sind, dann sollte es eigentlich kein Problem mehr sein, dass du den Entlastungsfreibetrag und damit die Steuerklasse II erhältst. Bei drei Kindern ist das immerhin ein Steuerfreibetrag von 2.388 Euro, je nach persönlichem Steuersatz kommen da schnell mal sieben- oder achthundert Euro jährliche Steuerersparnis zusammen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.12.2016 01:12
(@mcxks)
Schon was gesagt Registriert

Hey Malachit,

danke für Deine Antwort. Meine Frau hat nun inzwischen auch das Formblatt 'Erklärung zum dauernd Getrenntleben' ans FA geschickt. So wie ich das sehe, landen wir damit erstmal beide automatisch in der Klasse 1.

Als nächstes schau ich dann, dass ich in die 2 komme. Da's für meine Frau eh ausgeschlossen ist, sollte das funktionieren. Hoffe ich 😉

VG!


Änderung durch Malachit: Ich habe das unnötige Vollzitat rausgenommen. @mcxks: Es ist weder nötig noch hilfreich, einen vorangehenden Beitrag komplett als Zitat zu übernehmen. Nimm statt "Zitat" besser den "Antworten"-Button unterhalb des letzten Beitrags, wenn du einfach nur eine Antwort schreiben willst.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.12.2016 02:20
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

im Zweifelsfall kannst du Steuerklasse II auch über die Steuer machen.

Ich und auch eine Kollegin haben das Problem, dass das Finanzamt uns regelmäßig die Kinder von der Steuerkarte "nimmt" - auch zu Zeiten wo die Kinder noch nicht volljährig waren. Da wir beide keine Zeit haben jedesmal wieder mit den Geburtsurkunden zum Finanzamt zu laufen, dort zu warten und das dann ändern zu lassen um dann in drei Monaten wieder ein Anruf von der Personalstelle zu erhalten, dass die Kinder wieder von der Steuerkarte gestrichen werden mache ich das inzwischen ganz einfach mit der Steuererklärung.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2016 10:22
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

im Zweifelsfall kannst du Steuerklasse II auch über die Steuer machen.

nicht nur im Zweifelsfall. Die Festlegung der Steuer und damit die Berücksichtigung der Freibeträge erfolgt ausschließlich über die Steuererklärung bzw. den darauf beruhenden Steuerbescheid. Und zwar inhaltlich so wie oben von Malachit dargestellt.

Die SK dienen lediglich als Grundlage zur Berechnung des unmittelbaren Steuerabzugs - quasi der Vorauszahlung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Unterschied im mtl. Auszahlungsbetrag derart groß ist, dass ist der Aufwand der Einzragung lohnt. Die gesparte Einkommensteuer aufgrund der Ansetzung der Freibeträge würde ich mir dann im Folgejahr via Steuererklärung zurückholen.

toto

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2016 11:01
(@mcxks)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

für alle, die mal vor derselben Frage stehen, hier kurz die recht simple Lösung:

Meine Frau hat das Formular "Erklärung zum dauend Getrenntlebend" ans FA geschickt. Kurz darauf habe ich die Info vom FA bekommen, dass ich nun in SK 1 gewandert bin.

Ich habe daraufhin das Formular "Versicherung zum Entlastungsbetrag fur Alleinerziehende (Steuerklasse II)" ausgefüllt und abgeschickt und kurz darauf die SK2 bestätigt bekommen...

VG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.03.2017 20:57