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Trennungsunterhalt / Ex wohnt im gem. Haus - ich zahle das Haus

 
(@phil_99)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

immer wieder tun sich neue Aspekte auf - diesmal bei der Steuererklärung für 2009.
Um den Steuerberater etwas aufzuschlauen benötige ich bitte Eure Unterstützung.

Die Situation:
In 2/2009 habe ich eine eigene kleine Wohnung gemietet.
EX wohnte (bis Ende 10/09) mit Kind weiter im gemeinsamen Haus (Grundbuch je 50%).
Tilgung/Zinsen f.d. Haus zahlte ich in der Zeit alleine.
Außerdem zahlte ich:
- ihr Auto inkl. Versicherung
- Energiekosten und lfd. Versicherungen f.d. Haus

Geldlichen Unterhalt hat sie in dieser Zeit nicht erhalten.

Nun die Frage:
Kann ich diese Zahlungen (s.o.) in irgendeiner Form bei der Steuererklärung geltend machen? Schließlich habe ich ja das gesamte Haus (warm) finanziert UND meine Wohnung... Ein teurer Spaß!

Sind die Zahlungen an die Bank wg. Haus in etwa als Trennungsunterhalt zu sehen?

Das wäre ja mal ein kleiner Lichtblick...

Danke vorab!
phil

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.04.2010 13:06
(@papi74)
Registriert

Hallo,

soweit ich weiß kannst du nur Zahlungen in Abzug bringen,wenn diese tituliert sind und auch geleistet werden unter der Bezeichnung.
Das heißt, du kannst den TU steuerlich entlastend geltend machen, jedoch muß Deine holde Ex diese Zahlungen als Einkommen versteuern.
Sollte sich dadurch ein steuerlicher nachteil ergeben, so musst du diesen wohl auch noch "ersetzen".

Im letzten Punkt bin ich mir aber nicht ganz sicher aber Andere werden dazu sicherlich noch was sagen können.

Mfg

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.04.2010 13:14
(@phil_99)
Schon was gesagt Registriert

Nachtrag: in 2009 werden wir noch gemeinsam veranlagt ...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.04.2010 13:16
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Kann ich diese Zahlungen (s.o.) in irgendeiner Form bei der Steuererklärung geltend machen? Schließlich habe ich ja das gesamte Haus (warm) finanziert

Ja. Lies halt einfach mal die Erläuterungen zu Anlage U:

"Unterhaltsleistungen im steuerlichen Sinne sind alle Zuwendungen, die ohne Gegenleistung gewährt werden, gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen handelt und ob sie in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) bestehen. Die Zuwendungen stellen auch dann Unterhaltsleistungen dar, wenn sie auf vertraglicher Vereinbarung beruhen. Ohne Bedeutung ist, ob sie über den Rahmen dessen hinausgehen, was der Empfänger nach bürgerlichem Recht beanspruchen kann und für welchen Zweck der Empfänger die Geldleistungen verwendet. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger wegen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und seiner Erwerbsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht Unterhaltsleistungen fordern könnte und ob der Geber aufgrund seiner Leistungsfähigkeit zu entsprechenden Unterhaltsleistungen verpflichtet ist."

wir sind verheiratet seit 2004, 1/09 Trennung und mein Auszug. Seit 11/09 wohnt die Ex mit Sohn 400 km entfernt

Was spricht denn dann gegen die gemeinsame Veranlagung für 2009, wenn Du erst seit Februar eine eigene Wohnung hattest?

Beides, Anlage U oder gemeinsame Veranlagung, bringt aber nur signfikant was, wenn Ex kein oder nur wenig eigenes Einkommen hat.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.04.2010 13:30
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

@pappasorglos,

Phil + Ex werden, wie er schreibt, in 2009 noch gemeinsam veranlagt => nach meiner Kenntnis (und Beppo hatte es so im anderen Threadvon phil geschrieben) und meinem Erleben kein Absetzen von TU. Das kann er erst in 2011 für 2010 -so es denn Sinn macht.

neuezeit

So ist das Leben

AntwortZitat
Geschrieben : 28.04.2010 16:54
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

richtig, beides geht nicht.

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Unterhalts als Sonderausgaben ist, dass die Eheleute dauerhaft getrennt leben. Das ist aber erst im Folgejahr ganzjährig der Fall.

Also kann im Jahr der Trennung nur entschieden werden, ob Zusammenveranlagung erfolgen soll oder nicht. Aber im Trennungsjahr ist der Unterhalt grundsätzlich nicht absetzbar, weil gem. § 26 EStG die Voraussetzungen für die gemeinsame Veranlagung vorliegen.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 28.04.2010 20:54