Hallo zusammen,
ich brauch eure Hilfe!
Ich suche schon seit Tagen nach einer passenden Antwort im Internet aber finde sie nicht.
Erstmal zu den Fakten: Bin getrennt seit 15.06.2016 von meiner noch Frau (Scheidung läuft) und meiner Tochter.
Jetzt möchte ich die Steuererklärung machen. Zum ersten Mal wieder Einzelveranlagung.
Soweit alles gut, jetzt möchte ich gerne meinen Unterhalt denn ich an meiner Ex gezahlt habe steuerlich absetzen.
Jetzt habe ich gelesen, dass es zwei Möglichkeiten gibt:
1.) Anlage U, wo die Ex zustimmen muss und danach auch ihren Unterhalt versteuern muss. Gleichzeitig verpflichte ich mich das ich ihre Nachteile übernehme.
Das verstehe ich soweit, bin mir aber nicht ganz so sicher ob meine Ex da zustimmen wird. Denn wenn es ums Geld geht möchte sie davon so viel wie möglich abhaben!
2.) Anlage Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen. Das wäre für mich interessant falls es zu Probleme mit Punkt 1 kommt.
Allerdings verstehe ich es nicht ganz! In meinem Steuerprogramm wird abgefragt ob jemand Kindergeld bzw. denn Kinderfreibetrag hat.
Also wir beide haben die Hälfte des Kinderfreibetrages und zuzüglich bekommt die Mutter das Kindergeld überwiesen.
Kann es sein das Punkt 2 nur für Trennungspaare sind ohne Kinder?
Kann mir jemand Helfen und mich aufklären?
Vielen lieben Dank.
Liebe Grüße Surfuser
Hallo,
zu 1) Deine DEF (Demnächstexfrau) ist nicht verpflichtet die Anlage U zu unterzeichnen, sie ist aber verpflichet die Zustimmung bezüglich Sonderausgabenabzug des Ehegattenunterhalts nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abzugeben (siehe z.B. <a href="https://openjur.de/u/326103.html>hier</a>),"
wenn Du ihr zusicherst, die sich daraus ergebenden Nachteile zu ersetzen (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c616def46ff75ddb05e978f37389d357&nr=32983&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf>Urteil</a>)." Das schliesst ggf. auch die anteiligen Kosten eines Steuerberaters zur Bestimmung des Nachteils ein.
Hier solltest Du überschlagen ob es für Dich sinnvoll ist.
2) Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abzusetzen ist möglich, bringt aber u.U. nicht viel, wenn Deine DEF selbst Einkommen hat. (siehe <a href="http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=93740.html>hier</a>)."
"Der Unterhalt ist bis zu einem Höchstbetrag von 8.472 Euro im Kalenderjahr steuerlich absetzbar. Sollte die unterhaltene Person eigene Einkünfte oder Bezüge haben, so vermindert sich der Höchstbetrag entsprechend. Dies gilt jedoch nur, soweit die Einkünfte oder Bezüge 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen."
Voraussetzung damit der Unterhalt geltend gemacht werden kann ist, dass niemand für die unterhaltsberechtigte Person Kindergeld oder steuerliche Freibeträge erhält (ist bei Deiner DEF nicht der Fall, es könnte sich aber auch um andere Unterhaltsverpflichtungen handeln).
VG Susi
Hallo Susi64,
vielen lieben Dank für deine Hilfe und deiner Antwort!
Also ich habe meiner DEF nur Unterhalt für Sie und das Kind im Jahr 2017 gezahlt. Sie hatte kein eigenes Einkommen 2017!
Zählt der gezahlte Unterhalt von mir als Einkommen?
Muss ich dann Kopien dazulegen, damit ich beweisen kann das ich auch wirklich Unterhalt gezahlt habe?
Vielen lieben Dank!
Gruß Surfuser
Hallo,
wenn Deine DEF kein eigenes Einkommen hat, dann wäre als erstes zu prüfen ob sie für 2017 überhaupt Steuern zahlen muss und wenn ja, ob Du mit der Anlage U nicht trotzdem am besten fährst. In diesem Fall braucht sie auch keinen Steuerberater.
Nein, der Unterhalt ist kein eigenes Einkommen.
Einen Nachweis über die den gezahlten Unterhalt solltest Du schon haben.
VG Susi
"Der Unterhalt ist bis zu einem Höchstbetrag von 8.472 Euro im Kalenderjahr steuerlich absetzbar. Sollte die unterhaltene Person eigene Einkünfte oder Bezüge haben, so vermindert sich der Höchstbetrag entsprechend.
heisst: das Existenzminimum des Unterhaltsempfängers bleibt steuerfrei gestellt (nur als Hintergrundinfo).
Gruss vom der Insel
Vielen lieben Dank für eure Hilfe !!!