Liebe Forumsteilnehmer,
ich habe eine Frage bzgl. der steuerlichen Absetzmöglichkeit des Unterhalt als ausergewöhnliche Belastung und hoffe ihr könnt mir dabei helfen.
Zur meiner Situation:
Ich bin mit meiner Ex-Partnerin (waren nicht verheiratet) seit 1,5 Jahren getrennt und wir haben einen 3 jährigen Sohn, welcher bei ihr lebt.
Im Jahr 2018 habe ich folgendes an Unterhalt, bzw. Kindesunterhalt gezahlt, welches anwaltlich festgelegt wurde:
1) Betreuungsunterhalt an die Ex-Partnerin: 10.680€
2) Kindesunterhalt:3.840€
3) Kindergarten: 1.540€
Insgesamt 16.060€.
Da ich mit meiner Ex-Partnerin nicht verheiratet war, kommt für mich (so wie ich verstanden habe) nur die ausergewöhnliche Belastung und nicht das Realsplitting mit der Anlage U als Absetzmöglichkeit in Frage.
Meiner Ex-Partnerin wohnt mit dem Kind zusammen also zu zweit, das Kind bekommt Kindergeld und wir sind beide sorgeberechtigt.
Da man die ausergewöhnliche Belastung für 2018 nur bis 9.000€ absetzen kann habe ich folgende Fragen:
1) Was gilt als Unterhaltszahlung als ausergewöhnliche Belastung, die Gesamtsumme von 16.060€ die ich gezahlt habe oder muss ich den Kindesunterhalt (3840€) und Kindergarten (1540€) gesondert behandeln?
2) In der Lohnsteuersoftware wird mir angezeigt, dass der Gesamtbetrag durch die Anzahl der unsterstützen Personen im lebenden Haushalt geteilt werden muss und teilt den Betrag einfach durch 2.
Das heisst, dass im besten Fall, wenn ich die 16.060€ als unterhaltsbetrag eintrage nur 8.030€ absetzen kann?
Ich danke Euch
Hallo,
außergewöhnliche Belastung ist nur das Geld, was du für deine Exfreundin zahlst.
KU kann nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Sophie
Hallo,
außergewöhnliche Belastung ist nur das Geld, was du für deine Exfreundin zahlst.
KU kann nicht steuerlich geltend gemacht werden.Sophie
Hallo,
Danke für die Antwort, warum wird dann der Betrag durch die Anzahl der Personen im Haushalt geteilt, falls es sich nur um den Betreuungsunterhalt an die Ex handelt ? Ist es so korrekt? Denn wenn ich in der Steuersoftware 10.680€ als Unterhaltsbetrag eintrage wird nur die Hälfte anerkannt, da durch die Anzahl der Personen geteilt.
Danke
Hi,
die Anzahl der Personen beträgt in Deinem Fall 1 (bezogen auf die Steuer). Du wirst nach der Zahl gefragt, weil Du ja z. B. zwei Frauen zu Unterhalt verpflichtet sein könntest. Männer machen manchmal so Sachen wie zwei Kinder von zwei Frauen 😉
Man geht davon aus, dass die an die unterhaltene Person geleisteten Zahlungen nach Köpfen im Haushalt verteilt werden.
"Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, erfolgt die Aufteilung nach Köpfen. Werden neben Personen, für deren Unterhalt eine Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG möglich ist, auch eigene Kinder unterhalten, für die Kindergeld, ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder eine andere Leistung für Kinder in Anspruch genommen wird, sind auch diese Kinder für die Aufteilung zu berücksichtigen." (Quelle: https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/unterhaltunterstuetzung-an-personen-im-inland-111-mehrere-unterhaltszahler-und-empfaenger_idesk_PI11525_HI2335359.html)
Viel interessanter ist die Frage, welche eigenen Einkünfte die Ex hat. Denn die beeinflussen den Abzugsbetrag.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Man geht davon aus, dass die an die unterhaltene Person geleisteten Zahlungen nach Köpfen im Haushalt verteilt werden.
"Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, erfolgt die Aufteilung nach Köpfen. Werden neben Personen, für deren Unterhalt eine Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG möglich ist, auch eigene Kinder unterhalten, für die Kindergeld, ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder eine andere Leistung für Kinder in Anspruch genommen wird, sind auch diese Kinder für die Aufteilung zu berücksichtigen." (Quelle: https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/unterhaltunterstuetzung-an-personen-im-inland-111-mehrere-unterhaltszahler-und-empfaenger_idesk_PI11525_HI2335359.html)
Viel interessanter ist die Frage, welche eigenen Einkünfte die Ex hat. Denn die beeinflussen den Abzugsbetrag.
LBM
Das heisst, letztendlich, dass der Unterhaltsbetrag an die Ex (Betreuungsunterhalt) in Höhe von 10.680€ also doch durch 2 geteilt wird und ich kann dann nur die 5.340€ absetzen, obwohl ich direkt an das Kind zusätzlich 3.840€ und noch für Kindergarten 1.540€ gezahlt habe? Wirklich unglaublich ... von knapp über 16.000€ die ich an Sie in Summe überwiesen habe für 2018.
P.S. Die Ex ist in 2018 keiner Beschäftigung nachgegangen.