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Verpflichtungserklärung Ausgleich steuerlicher Nachteile - was treibt Ex da?

 
(@stevepj)
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Guten Abend allerseits,

bei mir kommt in diesem Jahr erstmals das begrenzte Realsplitting zum Tragen.

Da Ex trotz Anregung meinerseits zunächst keinen entsprechenden Formulierungsvorschlag für den steuerlichen Nachteilsausgleich gemacht hatte, habe ich einen entsprechenden Vorschlag gemacht.
Ex hatte sich nämlich geäußert, dass sie (aufgrund) geringen Einkommens und ihrer Stkl 2 eigentlich keine Steuererklärung machen müsse. Durch die Anrechnung der Unterhaltszahlungen müsse sie nun ja zum Steuerberater und diese Kosten habe ich ihr dann auch zu erstatten.
Soweit ich weiss, ist es aber so, dass vom Unterhaltsempfänger nur dann der Ausgeich der Steuerberaterkosten verlangt werden kann, wenn es ohne Steuerberater nicht geht. Im vorliegenden Fall ist das meiner Meinung nach nicht der Fall, also habe ich einen entsprechenden Passus aufgenommen, dass Ex die Beraterkosten selbst zu tragen hat bzw. habe ihr angeboten mein Steuerprogramm für den PC zur Verfügung zu stellen. Frist hatte ich bis heute gesetzt.

Zwischendurch kamen Kommentare von ihr, dass sie wegen meinen "unlauteren" Steuergeschichten unterwegs war und dass ihr Anwalt beim Lesen meines Schreibens gesagt hätte, ich müsse sie hassen  :puzz:

Hier also mein Anschreiben:

""Guten Tag Ex,

Da Du auf meine Mail vom 27.07.10 wegen eines Formulierungsvorschlags für die von Dir gewünschte Erklärung bisher nicht reagiert hast, habe ich nun nachgeforscht und folgendes aufgesetzt:

Hiermit habe ich Dich aufzufordern, gegeben falls durch Unterzeichnung der Dir bereits ausgehändigten Anlage U dem steuerlichen Sonderausgabenabzug gem. §10 Abs. Ziff. 1 EStG (Realsplitting) fortlaufend zuzustimmen.
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes bist Du dazu verpflichtet.

Im Gegenzug verpflichte ich mich, Dich von allen dadurch entstehenden finanziellen Nachteilen im Innenverhältnis gegen ausreichenden üblichen Nachweis frei zustellen. Im Übrigen hast Du Deine Steuerangelegenheiten ordnungsgemäß zu bearbeiten und betroffene Steuerbescheide so rechtzeitig an mich zu übermitteln, dass ich sie noch vor Ablauf der Einspruchsfrist auf eigene Kosten prüfen und erforderlichenfalls einen Einspruch nahe legen kann.

Zu den auszugleichenden Nachteilen gehören insbesondere die steuerliche Mehrbelastung durch Besteuerung des Unterhalts sowie mögliche sozialrechtliche Nachteile, auch im Rahmen von staatlichen Transferleistungen. Gegen den Freistellungsanspruch darf unter keinem Gesichtspunkt aufgerechnet oder ein Recht geltend gemacht werden.

Bevor ich entscheiden kann, ob das Realsplitting für uns beide günstiger ist, bitte ich um Mitteilung, ob Du irgendwelche Sozialleistungen erhältst, die durch die Besteuerung des Unterhalts gegebenenfalls in Wegfall geraten (z.B. Wohngeld).

Gleichzeitig hast Du Dich zu verpflichten, alle wesentlichen Änderungen in Deinen steuerlichen oder einkommensbezogenen und sozialrechtlichen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und zu belegen.
Der Einfachheit halber füge ich in der Anlage einen Formulierungsvorschlag für einen von uns beiden zu unterschreibenden Vertrag bei, mit der Bitte diesen unterschrieben an mich zurück zu senden; ich habe bereits unterschrieben.

Ich möchte Dich auffordern entweder Deine Zustimmung oder den Vertragstext bis spätestens 31. August 2010 an mich zurück zu senden. Sollte diese Frist ungenutzt verstreichen, bin ich leider gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Anmerkung zu Deiner Mail vom 27.07.10: Da keine steuerlichen Besonderheiten vorliegen bedarf es mit Sicherheit keines Steuerberaters um Deine Steuererklärung anzufertigen, daher sind Steuerberatungskosten in diesem Jahr von meiner Seite nicht auszugleichen (BGH, FamRZ 2002, S. 1024/1027). Ich kann Dir anbieten, Dir mein PC Programm für Deine Steuererklärung zur Verfügung zu stellen bzw. die Erklärung damit für Dich anzufertigen. Wenn Du dennoch z.B. die Hilfe von Fr. Steuerberaterin kostenpflichtig in Anspruch nehmen möchtest, sind diese Ausgaben allein durch Dich zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen
StevePJ"

Die Verpflichtungserklärung sah dann so aus:
"Frau Ex verpflichtet sich, je auf Verlangen, (auch durch Unterzeichnung der Formulare der Finanzverwaltung) dem steuerlichen Sonderausgabenabzug des Ehegattenunterhaltes zuzustimmen.

Herr StevePJ verpflichtet sich im Gegenzug, Frau Ex von allen dadurch entstehenden finanziellen Nachteilen im Innenverhältnis gegen ausreichenden und üblichen Nachweis frei zu stellen. Ausnahme: Steuerberaterkosten sind nur dann zu erstatten, sofern steuerliche Besonderheiten vorliegen, die das Hinzuziehen eines Steuerberaters erforderlich machen.
Frau Ex hat ihre Steuerangelegenheiten ordnungsgemäß zu bearbeiten und betroffene Steuerbescheide so rechtzeitig zu übermitteln, dass Herr StevePJ noch vor Ablauf der Einspruchsfrist auf eigene Kosten prüfen und erforderlichenfalls einen Einspruch nahe legen kann. Zu den auszugleichenden Nachteilen gehören insbesondere die steuerliche Mehrbelastung (Zuschlagssteuern) durch Besteuerung des Unterhalts sowie mögliche sozialrechtliche Nachteile, auch im Rahmen von staatlichen Transferleistungen. Gegen den Freistellungsanspruch darf unter keinem Gesichtspunkt aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Frau Ex ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen in ihrem steuerlichen oder einkommensbezogenen und sozialrechtlichen Verhältnissen unverzüglich unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und zu belegen."

Heute kam dann ihre schriftliche Antwort:

"Hallo StevePJ,
anbei die von mir gewünschte Verpflichtungserklärung zur Unterschrift. Ich werde selbst ausrechnen lassen, was Du schuldest und habe selbst das Recht zu Kontrollen.

Bei Rückgabe der Verpflichtungserklärung erfolgt Aushändigung der Anlage U.

Gruss
Ex"

Die Verpflichtungserklärung lautet wie folgt:
"1. Hiermit verpflichtet sich Herr StevePJ, seine Frau Ex von sämtlichen finanziellen Nachteilen einschließlich notwendiger Steuerberatungskosten, die dieser durch die Unterzeichnung der Anlage U entstehen, freizustellen. Gegen den Freistellungsanspruch darf unter keinem Gesichtspunkt aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
2. Frau Ex stimmt hiermit dem begrenzten Realsplittung zu.
3. Herr StevePJ verpflichtet sich, des Weiteren die aus Ziffer 1 zu begleichenden Steuern unverzüglich nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides unmittelbar
an das Finanzamt zu zahlen."

Bei diesen Formulierungen habe ich nichts anderes als das Gefühl, dass ich mich Exes Launen damit aussetze. Meinen :puzz: Text fand ich wesentlich ausgewogener, sämtliche Anforderungen aus diesem an Ex fehlen hier.

Wie seht Ihr das?

Gruss
StevePJ

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.09.2010 00:52
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Steve,

wenn Deine Ex Steuerklasse 2 hat, ist sie ein Pflichtveranlagungsfall. Sie muss nämlich nachweisen durch unterschriebene Steuererklärung, dass sie tatsächlich einen Anspruch auf Stkl. 2 hat.

Den Steuerberater bist Du somit schon mal los.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2010 00:54
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sehr schön!
Allerdings kann sie ja argumentieren, dass sie ohne die Anlage U ja auch schadlos in Stkl. 1 bleiben könne.

Ich hätte sonst nur gesagt, dass du ihr anbietest, sie bei der Steuererklärung zu unterstützen, so dass kein Steuerberater erforderlich ist, aber so ist natürlich noch besser.

Ihr Vorschlag entspricht in etwa den schlechten Gebräuchen der Rechtsprechung.
Ich würde den Vorschlag nehmen und um folgenden Satz ergänzen:

"Für die Anwendung des Realsplittings in der Steuererklärung ist ein Steuerberater nicht erforderlich.
Wenn von Frau Ex gewünscht wird Herr SteveP Frau Ex bei der Steuererklärung in dieser Frage kostenlos unterstützen."
Steuerberatungskosten sind somit vermeidbar und nicht von SteveP zu tragen."

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2010 09:47
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also Leute, für die Unterhaltsleistungen gilt es in der Anlage SO EINE Zahl einzutragen. Das sollte ein durchschnittlich begabter Mensch grad noch ohne Steuerberater hinkriegen.

Ansonsten: Besorg Dir Anlage SO in doppelter Ausführung ("für das FA und für Deine Unterlagen) und trage den Betrag, den Du gezahlt hast, in die entsprechende Kennziffer ein. Und dann schickst Du ihr das zu. Fertsch.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2010 15:50
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

>OLG Frankfurt<

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2010 16:24
(@stevepj)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Ich habe am 09.09. nochmals meine Vereinbarung, diesmal als Einschreiben mit Rückschein, an Ex gesendet.

Mein Anschreiben:

"Guten Tag (Ex),

Wie ich Dir im meinem Schreiben vom 09. August 2010 mitgeteilt hatte, habe ich mir den Vorschlag für die Nachteilserstattung nicht selbst ausgedacht, sondern diese dem Merkblatt 55/02 – 2009 des ISUV zu diesem Thema entnommen. Ich habe lediglich den Satz „Steuerberaterkosten sind nur dann zu erstatten, sofern steuerliche Besonderheiten vorliegen, die das Hinzuziehen eines Steuerberaters erforderlich machen.“ ergänzt, da ich diesbezüglichen Diskussionen vorbeugen und Klarheit schaffen will.
Was an meinem Vorschlag „unlauter“ sein soll, kann ich daher nicht nachvollziehen. Ein fachkundiger Rechtsbeistand wird Dir erklären können, warum Deine Formulierung vom 31.08.2010 für mich nicht akzeptabel ist.

Hiermit habe ich Dich erneut aufzufordern, gegeben falls durch Unterzeichnung der Dir bereits ausgehändigten Anlage U dem steuerlichen Sonderausgabenabzug gem. §10 Abs. Ziff. 1 EStG (Realsplitting) fortlaufend zuzustimmen.
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes bist Du dazu verpflichtet.

Im Gegenzug verpflichte ich mich, Dich von allen dadurch entstehenden finanziellen Nachteilen im Innenverhältnis gegen ausreichenden üblichen Nachweis frei zustellen. Im Übrigen hast Du Deine Steuerangelegenheiten ordnungsgemäß zu bearbeiten und betroffene Steuerbescheide so rechtzeitig an mich zu übermitteln, dass ich sie noch vor Ablauf der Einspruchsfrist auf eigene Kosten prüfen und erforderlichenfalls einen Einspruch nahe legen kann.

Zu den auszugleichenden Nachteilen gehören insbesondere die steuerliche Mehrbelastung durch Besteuerung des Unterhalts sowie mögliche sozialrechtliche Nachteile, auch im Rahmen von staatlichen Transferleistungen. Gegen den Freistellungsanspruch darf unter keinem Gesichtspunkt aufgerechnet oder ein Recht geltend gemacht werden.

Bevor ich entscheiden kann, ob das Realsplitting für uns beide günstiger ist, bitte ich um Mitteilung, ob Du irgendwelche Sozialleistungen erhältst, die durch die Besteuerung des Unterhalts gegebenenfalls in Wegfall geraten (z.B. Wohngeld).

Gleichzeitig hast Du Dich zu verpflichten, alle wesentlichen Änderungen in Deinen steuerlichen oder einkommensbezogenen und sozialrechtlichen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und zu belegen.
Der Einfachheit halber füge ich in der Anlage einen Formulierungsvorschlag für einen von uns beiden zu unterschreibenden Vertrag bei, mit der Bitte diesen unterschrieben an mich zurück zu senden; ich habe bereits unterschrieben.

Ich möchte Dich auffordern entweder Deine Zustimmung oder den Vertragstext bis spätestens 26. September 2010 an mich zurück zu senden. Sollte diese Frist ungenutzt verstreichen, bin ich leider gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Anmerkung zu Deiner Mail vom 27.07.10 (in Wiederholung): Da keine steuerlichen Besonderheiten vorliegen bedarf es mit Sicherheit keines Steuerberaters um Deine Steuererklärung anzufertigen, daher sind Steuerberatungskosten in diesem Jahr von meiner Seite nicht auszugleichen (BGH, FamRZ 2002, S. 1024/1027). Ich kann Dir anbieten, Dir mein PC Programm für Deine Steuererklärung zur Verfügung zu stellen bzw. die Erklärung damit für Dich anzufertigen oder Dich zu unterstützen. Wenn Du dennoch z.B. die Hilfe von (Lohnsteuerhilfeverein) kostenpflichtig in Anspruch nehmen möchtest, sind diese Ausgaben allein durch Dich zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen
(Ich)"

Nun kam heute (per Einwurf-Einschreiben) folgende Antwort:
"Hallo (Du),
ich sende Dir erneut meinen Vorschlag der Verpflichtungserklärung, um den Du mich bereits in Deiner 1. Email gebeten hast.
Mein Vorschlag ist nicht unlauter.
Ich habe mich nicht nur bei (Lohnsteuerhilfeverein) informiert: Die Anlage U ist a n s i c h schon eine steuerliche Besonderheit.

Wir haben in den letzten Jahren - auch vor der Trennung - auf Deinen Vorschlag hin unsere Steuererklärung stets von (Lohnsteuerhilfeverein) machen lassen.
Dies möchte ich auch weiterhin so handhaben.
Ich bin nicht verpflichtet, meine Steuersachen nun von Dir anstelle von (Lohnsteuerhilfeverein) prüfen zu lassen.

Da meine Frist zur Abgabe der Steuererklärung am 11.10.2010 abläuft, bitte ich um Rückgabe der unterzeichneten Verpflichtungserklärung bis spätestens 4.10.2010.

Im Gegenzug erhältst Du von mir die unterzeichnete Anlage U.

Mit freundlichen Grüßen
(Ex)"

Beliegend wieder ihr (nicht unterschriebener) Vorschlag, den ich ja oben schon geschrieben hatte).

Dazu ist anzumerken, dass ich fürs Trennungsjahr (ohne Lohnsteuerhilfeverein) die gemeinsame Veranlagung gemacht hatte (und wir die Erstattung hälftig geteilt hatten). Interessant ist auch, dass es erst hieß, sie müsse ohne Versteuerung des Unterhalts keine Steuererklärung abgeben und plötzlich hat sie nun eine Frist zur Abgabe bis 11.10.

Was mache ich jetzt am besten? Direkt zum Anwalt (habe nächste Woche ohnehin Termin wegen anstehendem Unterhalts- und Scheidungstermin), Steuererklärung erst mal so einreichen oder ihren Vorschlag doch unterzeichnen?

Gruss
StevePJ

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.09.2010 12:24