bei mir taucht gleich die nächste steuerliche Frage auf:
In meinem Verfahren wurde die Altersvorsorge abgetrennt und ist derzeit noch offen. Konkret ist folgende Situation: ICh schulde der Ex ca. 9500 € an Altersvorsorge, da ich meinen Arbeitgeber mehrfach gewechselt habe, habe ich Anspruch auf ein Berufsstädnsiche AV, 2 betriebliche und 1 private AV, die dann alle geteilt werden müssten, von der Ex würden ein paar Punkte von der BfA an mich übertragen werden. Letzteres nützt mir nichts, da ich als Arzt meine Rente nicht von der BfA bekomme sondern vom Versorgungswerk und die Asprüche nicht ineinander übergeleitet werden.
Also hat der Richter vorgeschlagen, ich sollte das ganze bar ausgleichen. Nun das könnte ich mir im Prinzip vorstellen, denn um meine Verluste auszugleichen müsste ich ja auch einen ähnlich hohen Betrag in meine eigene AV reinstecken, sollte diese geteilt werden.
Die Gegenseite fordert nun monatliche Raten von ca. 250 €, was ich ablehne, ich habe gesagt, ich zahle das ganze in 3,5 Jahren mit frei wählbaren Jahresbeiträgen. Das hat bestimmte Gründe, die darin liegen, dass von der verstorbenen Großmutter ein klein wenig Geld kommt (nächstes Jahr) etc...
Nun die Frage: Prinzipiell fände ich auch nicht unattraktiv, wenn ich meine AV teilen würde und dann selber bestimme, wann und wie ich die Verlsute ausgleiche.
Sollte ich jedoch den Barausgleich wie vom Richter vorgeschlagen, druchführen: Kann ich dann diese Zahlungen an die Ex als Außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, ohne dass die Ex dass nachversteuern muss? Dann würde das ganze nämlich sehr interessant werden, da ich davon ausgehe, dieses Jahr wegen der Scheidungskosten locker über die Zumutbare Grenze zu kommen. Würde ich dann nochmal eine Krafstanstrengung vornehmen und alles auf einen Schlag überweisen, würde mir ein Teil des Ausgleiches vom Finanzamt erstattet, oder sehe ich das falsch?
Zusätzlich würde ich den Unterhalt an die Ex natürlich über das begrenzte Realsplitting laufen lassen.
Gruß, PP
Moin PaulPeter,
ja, das ist steuerlich absetzbar.
Ob allerdings in der Form wie von dir vorgeschlagen, würde ich mir vom Steuerberater versichern lassen.
Ich kenne nur die Version, dass ein Versorgungsträger einen Einmalausgleich (auf Antrag) vorgibt und das zusammen mit der Überweisung als Nachweis anerkannt wird.
Oder eben den Richterspruch - dann hast du aber keinerlei Flexibilität. Ob dieser Richterspruch eine Verteilung auf zwei oder drei Jahre ermöglicht....
In dieser Zeit fallen eigentlich noch Ausgleichszinsen an.
Wegen der zumutbaren Belastung und der indirekten Selbstbehalte ist eine Einmalzahlung steuerlich attraktiver als die Verteilung auf mehrere Jahre.
Gruß Fischkopf